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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3197-61

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Im Jahr 1993 startete das Planfeststellungsverfahren, mit dem der viergleisige Ausbau der Bahnstrecke in Bamberg ermöglicht werden soll. Nach den das Planfeststellungsverfahren im Jahr 1998 gestoppt worden ist, wurde es im Jahr 2009 wiederaufgenommen. Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens steht die Stadt Bamberg in der Pflicht, die sich aus der neuen Streckenführung ergebenen Chancen für die Stadtentwicklung zu nutzen.

 

Wie schon im Sitzungsvortrag (VO/2019/2407-R6) vom 26.06.2020 dargestellt worden ist, empfiehlt die Stadtverwaltung, dass die Stadt Bamberg frühzeitig und umfassend ihr Interesse am Grunderwerb von Flächen, die sich im Rahmen des Bahnausbau für städtebauliche Entwicklungen entlang der Bahnstrecke eignen, einbringt.

 

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird ein neuer S-Bahn-Halt im Bamberg Süden an der Nürnberger Straße geplant. Dieser neue S-Bahn-Halt bietet das Potenzial, dem Bereich zwischen der Bahnstrecke Bamberg – Nürnberg, Forchheimer Straße, Berliner Ring, Nürnberger Straße und Münchner Ring (siehe Anlage) einer städtebaulichen Entwicklung zu zuführen, um einen neuen Eingangsbereich in die Stadt Bamberg zu schaffen.

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst ca. 4,13 ha und folgende Flurnummern der Gemarkung Bamberg: 4446/51, 4446/55, 4446/77, 4446/80, 4446/81, 4446/82, 4446/83, 4446/84, 4446/85, 4446/86, 4467/20, 4467/21

 

Das Entwicklungsziel ist es, die Flächen zu einem repräsentativen Handels- und Dienstleistungsstandort mit einer Park & Ride Anlage zu entwickeln und durch Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Lärmsituation in diesem Bereich zu verbessern. Das Entwicklungsziel leitet sich aus den Zielen der Raumordnung (Regionalplan Oberfranken-West) gemäß § 3 Raumordnungsgesetz (ROG) ab. Dort heißt es im Ziel 2.1: Im Mittelbereich Bamberg soll der Ausbau als Dienstleistungszentrum durch Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze im tertiären Bereich verbessert werden. Des Weiteren besagt das Ziel 2.2: Die wirtschaftliche Attraktivität des Oberzentrums Bamberg soll weiter gestärkt werden. Zudem schriebt das Ziel 3.4.2 fest: Der Ausbau der Handelseinrichtungen soll insbesondere zur Stärkung zentraler Orte sowie zur Verbreiterung des Arbeitsplatzangebots beigetragen. Die städtebaulichen und infrastrukturellen Voraussetzungen dafür sollen verbessert werden. Die Stadt Bamberg will diese verbindlichen Vorgaben der Regionalplanung mit dem ausgegebenen Entwicklungsziel nachkommen.

 

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung (GO), ergibt sich für Gemeinden die Möglichkeit, auf der Grundlage einer zu diesem Zweck erlassenen Satzung in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, ein besonderes Vorkaufsrecht geltend zu machen.

Das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht ist ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs. Aus städtebaulichen Gründen sollen die Gemeinden bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke erwerben können, um diese Maßnahmen später leichter vorbereiten und verwirklichen zu können. Die Anwendungsbreite der besonderen satzungsbezogenen Vorkaufsrechte nach § 25 BauGB geht dabei weit über den Anwendungsbereich des allgemeinen Vorkaufsrecht des § 24 BauGB hinaus, der an bestimmte Nutzungszwecke gebunden ist. Die Vorschriften des § 25 BauGB beruhen auf der Annahme, dass eine langfristig angelegte gemeindliche Bodenbevorratungspolitik ein besonders wirksames Mittel zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist. Die umfassenden Möglichkeiten der Bodenvorratspolitik werden bis zu dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem die städtebaulichen Maßnahmen rechtsverbindlich werden und damit das besondere Vorkaufsrecht erlischt. In diesem Zeitraum verfügen die Gemeinden in Maßnahmengebieten über ein Vorkaufsrecht, dass selbst dann zum Grunderwerb eingesetzt werden kann, wenn dies nach Wirksamwerden der eigentlichen Maßnahme (z.B. Bebauungsplan) nicht mehr zulässig wäre.

Einer Vorkaufsrechtsatzung unterliegen unbebaute und bebaute Grundstücke gleichermaßen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, d.h. mit dem Grunderwerb müssen in Abwägung mit den betroffenen privaten Interessen überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. Eine Angabe des Verwendungszwecks jener Grundstücke, für die ein Vorkaufsrecht geltend gemacht wird, ist nach den Vorschriften des § 25 BauGB nur erforderlich, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist. Kann die Gemeinde aber je nach Konkretisierungsgrad der Planung Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck des Grundstücks machen, ist sie hierzu auch verpflichtet. Es ergibt sich hieraus allerdings keine bindende Wirkung, welche die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts berührt. Maßgebend ist allein, ob der angenommene Verwendungszweck zum Zeitpunkt der Ausübung dem Wohl der Allgemeinheit entsprach.

 

Weiteres Vorgehen:

Um alle erdenklichen städtebaulichen Entwicklungen im Bereich zwischen dem neuen Verlauf der Bahntrasse und der Coburger Straße optimal absichern zu können und das Interesse am Grunderwerb zu signalisieren, hält die Verwaltung den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 BauGB für sinnvoll.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

  1. Der Bau- und Werksenat beschließt aufgrund

 

a)   des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) in der zuletzt geänderten Fassung sowie

b)   des § 25 Abs. 1 und Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634),

 

die Vorkaufsrechtssatzung " Umfeld S-Bahn-Halt Bamberg Süd "entsprechend der Anlage, bestehend aus Satzungstext mit Lageplan vom 23.06.2020 als Satzung.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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