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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3240-A6

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen der Stadt Bamberg (Stellplatzsatzung -StS-) vom 11. August 2014 (veröffentlicht im Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 29.08.2014 - Nr. 18) regelt in § 5 die Möglichkeit der Ablösung der Stellplatzpflicht.

 

Die Höhe des Ablösungsbetrages bestimmt sich nach § 6 der Stellplatzsatzung.

 

Der Ablösungsbetrag setzt sich aus der Formel (Bodenwert + Herstellungskosten) x 25 qm (Stellplatzfläche, zur Hälfte der Stellplatz selbst und zur anderen Hälfte anteilige Anfahrtsfläche) zusammen. Der Bodenwert ergibt sich aus den Bodenrichtwerten des Gutachterausschusses. Er ist also immer dynamisch und stieg in Bamberg bei jeder Novellierung an, erhöht also die Ablösungen automatisiert.

 

In der Stellplatzsatzung sind 2014 die Herstellungskosten mit 60,00 €/m² angesetzt worden. Aufgrund steigender Kosten im Tiefbau ist eine Anpassung der Herstellungskosten erforderlich und die Verwaltung empfiehlt eine Harmonisierung mit dem Baukostenkatalog des Bauordnungsamtes. Somit ergibt sich ein Baukostenbeitrag in Höhe von 75,00 €/m² als realistisch und angemessen.

 

In § 6 Abs. 4 StS ist bislang zusätzlich ein maximaler Höchstbetrag für die Ablösung eines Kfz-Stellplatzes in Höhe von 15.000,00 € festgesetzt. Während dieser Höchstbetrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung in nur drei Bodenrichtwertgebieten in Bamberg erreicht worden ist, wird diese Höchstgrenze inzwischen durch Bodenwertsteigerungen sowie die vorangehend dargestellte Aktualisierung der tatsächlichen Baukosten in zunehmend mehr Stadtteilen erreicht. Dieses breite Greifen der Kappungsgrenze führt zu Ungleichbehandlungen zwischen den Investitionen in verschiedenen Stadtteilen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Höchstbetrag von 15.000,00 € auf 20.000,00 € anzuheben. Dieser Höchstbetrag greift dann wieder nur mehr in den zentralen Innenstadtbereichen. Hier wäre ein realer Stellplatznachweis ohnehin nur über Tiefgaragenbau möglich, so dass die Ablösung weiterhin die finanziell attraktivere Alternative bleibt. Zudem legt die Stellplatzsatzung auch weiterhin in § 3 Ermäßigungszonen fest, so dass im Herzen der Stadt ohnehin nur 50 % der rechnerisch nachzuweisenden Stellplätze tatsächlich nachgewiesen bzw. abgelöst werden müssen.

 

Der stadtweit einheitliche Ablösungsbetrag für einen Fahrradabstellplatz - der darin enthaltene Bodenwert ist bei 1,3 qm hier vergleichsweise geringer - sollte ebenfalls aktualisiert werden. Es wird vorgeschlagen - nach Auswertung der Informationen des Landesamtes für Statistik -, dass sich der Betrag auf 500,00 € erhöht. Damit ist gewährleistet, dass die Herstellung eines (zeitgemäßen) öffentlichen Fahrradabstellplatzes mit Radbügel auf befestigtem Untergrund erfolgen kann bzw. bestehende öffentliche Fahrradabstellanlagen instandgehalten oder Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur erfolgen können.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1.  Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag des Baureferates zur Kenntnis.

 

2.  Der Bau- und Werksenat beschließt folgende

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen der Stadt Bamberg (Stellplatzsatzung –StS-)

 

vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen der Stadt Bamberg (Stellplatzsatzung –StS-) vom 11. August 2014 (veröffentlicht im Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 29.08.2014 – Nr. 18) wird wie folgt geändert:

 

§ 6 wird wie folgt geändert:

 

a) In Abs. 1 wird der Betrag „60,00 €“ durch „75,00 €“ ersetzt.

 

b) In Abs.4 wird der Betrag „15.000,00 €“ durch „20.000,00 €“ ersetzt.

 

c) In Abs. 6 wird der Betrag „400,00 €“ durch „500,00 €“ ersetzt.

 

§ 2

 

Die Satzung tritt am 01.03.2021 in Kraft.

 

3.  Der Bau- und Werksenat beauftragt die Verwaltung nach Bekanntmachung der Änderungssatzung eine konsolidierte Lesefassung der geänderten Satzung im Internet bereitzustellen.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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