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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3272-15

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Beratungsfolge

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- Bericht über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

- Bericht über die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

   gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

- Beschluss über die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen

- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

 

 

I. Sitzungsvortrag:

 

1. Anlass der Planung

 

Die ehemalige Lagarde-Kaserne wurde bis zum Dezember 2014 durch die amerikanischen Streitkräfte für militärische Zwecke genutzt. Seitdem ist das 22,5 ha große Areal in weiten Teilen durch Leerstand geprägt. Ein Teil der Fläche mit rund 3,5 ha wird durch die Bundespolizei zum Betrieb des 6. Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums Bamberg (6. BPOLAFZ) genutzt. Die zeitliche Dauer der Nutzung ist derzeit nicht bekannt. Nach den der Stadt Bamberg vorliegenden Informationen konzeptioniert die Bundespolizei derzeit eine dauerhafte Standortplanung, welche mittelfristig zu einer wesentlichen Verkleinerung, der derzeit durch die Bundespolizei am Standort in Bamberg in Anspruch genommenen Fläche führen soll. Aktuell kann noch nicht abgeschätzt werden, welche Auswirkungen die Planungen der Bundespolizei auf den derzeit von ihr genutzten Teil-Bereich der ehemaligen Lagarde-Kaserne haben werden. Die Stadt Bamberg strebt stadtplanerisch das Ziel einer städtebaulichen Entwicklung und Integration auch dieses Bereiches der ehemaligen Lagarde-Kaserne an. Die Strom-, Wasser-, und Fernwärmeleitungen wurden vom Netz getrennt. Die ehemalige Kaserne hat somit einen vollumfänglichen Funktionsverlust erlitten. Das Areal ist nicht für die Öffentlichkeit zugänglich und bildet nach wie vor einen Fremdkörper innerhalb des Stadtgefüges des Bamberger Ostens.

 

Um diesen städtebaulichen Missstand zu beheben, hat der Konversionssenat bereits in seiner Sitzung vom 13.02.2019, die Aufstellung des Bebauungsplanes 328 C ("Lagarde - Campus" zwischen Zollnerstraße, Berliner Ring, Pödeldorfer Straße und Weißenburgstraße), beschlossen. Umfassende Ausführungen zu sämtlichen Punkten dieses Sitzungsvortrages finden sich in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf und dem Umweltbericht.

 

2. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

Gemäß dem Beschluss des Konversionssenates vom 22.01.2020 wurde der Bebauungsplanentwurf Nr. 328C in der Fassung vom 22.01.2020 nach fristgemäßer Bekanntmachung in der Zeit vom 18.02. bis 18.03.2020 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, bereits ab dem 05.02.2020 bis zum 18.03.2020 beteiligt.

 

 

3. Behandlung der Anregungen

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen die nachfolgenden Schreiben ein.

 

A. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

  1. Allgemeiner Deutscher Fahrrad‐Club e.V.
  2. Amt für Inklusion, Sozialplanung
  3. Amt für Umwelt, Brand‐ und Katastrophenschutz
  4. Amt für Wirtschaft ‐ Wirtschaftsförderung
  5. Bauordnungsamt / Denkmalpflege
  6. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Abteilung B – Koordination Bauleitplanung
  7. Beirat für Menschen mit Behinderung
  8. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben –Facility Management
  9. Bundesnetzagentur Referat 226 (Richtfunk, Flug‐, Navigations‐ und Ortungsfunk)
  10. Deutsche Telekom Technik GmbH
  11. Entsorgungs‐ und Baubetrieb der Stadt Bamberg (EBB) – Abteilung Entsorgung
  12. Entsorgungs‐ und Baubetrieb der Stadt Bamberg (EBB) – Abteilung Entwässerung
  13. Entsorgungs‐ und Baubetrieb der Stadt Bamberg (EBB) – Abteilung Straßen‐ und Brückenbau
  14. Fachbereich 6A – Beschaffungs‐ und Vergabestelle
  15. Freiwillige Feuerwehr Bamberg
  16. Habitat Landschaftsplanung i.A. Amt 15
  17. Immobilienmanagement
  18. Immobilien Freistaat Bayern
  19. Kontakt – Das Kulturfestival
  20. Kulturamt
  21. PLEdoc GmbH
  22. Polizeiinspektion Bamberg‐Stadt
  23. Regierung von Oberfranken ‐Gewerbeaufsichtsamt
  24. Regierung Oberfranken – Sachgebiet 24
  25. Regionaler Planungsverband Oberfranken West
  26. Stadtjugendamt
  27. Stadtwerke Bamberg, Energie‐ und Wasserversorgung GmbH – Abteilung Netze
  28. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
  29. Tourismus‐ & Kongress Service
  30. Verkehrsclub Deutschland – Kreisverband Bamberg
  31. Vodafone Kabel Deutschland GmbH
  32. Zentrum Welterbe Bamberg
  33. Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bamberg‐Forchheim 

 

B. Öffentlichkeit


Es gingen insgesamt 6 Schreiben von Seiten der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 328 C ein. Aus Datenschutzgründen werden die jeweiligen Personen nicht namentlich aufgeführt und im Rahmen der Behandlung der Stellungnahmen als „Bürger A, B, C“ benannt. Lediglich die Stellungnahme der P&P-Gruppe, welche als Investor die Flächen TF 7 und TF 3 angekauft hat wird namentlich benannt.

 

Die Anregungen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind in der Anlage 1 tabellarisch dargelegt und mit einem Behandlungsvorschlag versehen.

 

 

4. Änderungen und Ergänzungen zum Entwurf des Bebauungsplans vom 22.01.2020

 

Die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen haben nur zu geringfügigen Änderungen und Ergänzungen in der Planung geführt.

 

Es ergeben sich lediglich redaktionelle Änderungen in den Festsetzungen, der Planzeichnung sowie der Begründung des Bebauungsplans:

 

Festsetzungen des Bebauungsplans

 

Die folgenden Änderungen wurden in den textlichen Festsetzungen vorgenommen:

 

Die Festsetzung, welche die Abweichung von der Baulinie regelt ist um folgenden Punkt ergänzt worden:
Im Bereich der Teilfläche 15 (TF 15) ein Über- und Unterschreiten der Baulinie um bis zu 1,5 m für untergeordnete Gebäudeteile wie Balkone, Loggien, Vordächer etc. (vgl. hierzu 4.2 textliche Festsetzungen)

 

Für die Errichtung von Tiefgaragen ist eine zusätzliche Immissionsschutzauflage textlich festgesetzt worden: Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind nach dem Stand der Lärmschutztechnik auszuführen. Es darf bei Ausfahrten zu keiner Blendwirkung an den umliegenden Wohnbebauungen kommen. (vgl. hierzu 6.4 textliche Festsetzungen)

 

Für die Schaffung von Kfz-Stellplätzen sind die folgenden Abweichungen von der Stellplatzsatzung der Stadt Bamberg festgesetzt worden (vgl. hierzu 6.7  textliche Festsetzungen):
 

-           Unabhängig von der Größe von Wohneinheiten gilt ein Kfz-Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz je Wohneinheit.

-           Für nach EOF-Standard errichtete und geförderte Gebäude gilt ein Kfz-Stellplatzschlüssel von 0,8 Stellplätzen je Wohneinheit.

-           Für Studenten-Wohnheime gilt ein Kfz-Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz je 4 Betten.

 

Die aus dem Entwurf stammende Nr. 7 Sozialer Wohnungsbau wurde aus den Festsetzungen heraus genommen. Die Quote zu errichtender Sozialwohnungen wird über den Kaufvertrag und den städtebaulichen Vertrag geregelt. Auf Ebene des B-Planes ist ausschließliche eine Regelung je Gebäude möglich. Über die genannten Verträge kann dagegen auch eine Regelung je Teilfläche (TF) vorgenommen und vereinbart werden, um die Interessen der Stadt Bamberg rechtssicher umsetzen zu können.

 

Die Festsetzungen zu den Ausgleichsmaßnahmen sind finalisiert worden. Unter 12.13 ist nun die externe Ausgleichsfläche dargestellt und beschrieben:

Den Eingriffsgrundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden Ausgleichsmaßnahmen auf der folgenden Fläche zugeordnet (Zuordnungsfestsetzung):

A1 Flurnummer 7235, Gemarkung Bamberg (am Rothof) Entwicklungsziel: artenreiche Extensivwiese (Maßnahmenbeschreibung siehe Begründung) anrechenbare, zugeordnete Flächengröße: 32.520 m².

 

Die Festsetzungen zum Lärmschutz (vgl. hierzu 15 Lärmschutz, textliche Festsetzungen) sind anhand des fortgeschrieben Gutachtend ergänzt worden, siehe hierzu auch im Folgenden 5. Schalltechnische Untersuchung.

 

 

Planzeichnung

 

In der Teilfläche 8 (TF 8) sind die Baurahmen an die abgestimmten Planungen des Investors und der Stadtwerke, welche die Parkpalette errichten werden, angepasst worden.

 

Die vormals in der Teilfläche 12 (TF 12) verortete Trafostation ist in die Teilfläche 14 (TF 14) verlegt worden.

 

In der Grünfläche nördlich der Teilfläche 11 (TF 11) ist eine Anlage für Wertstoffe von der östlichen an die westliche Kante verlegt worden.

 

Die Abgrenzung des Kulturquartiers (TF 10) und der Teilfläche 7 (TF 7) ist westlich der Posthalle (Nr. 7116) geändert worden. Die Grenze der Teilfläche 10 verläuft nun an der südlichen und östlichen Baugrenze auf TF 7. Das Kulturquartier wurde somit vergrößert und bis an die Bebauung des Investors heran gerückt.

 

In den Teilflächen 3 und 7 (TF3, TF 7) sind die Baugrenzen für die nach Süden auskragenden Anbauten um einen Meter ausgeweitet worden um die Positionierung der Gebäudeteile flexibler zu gestalten. Weiterhin sind die Durchgänge durch die Gebäuderiegel in ihrer Achse um zwei Meter verschiebbar um eine optimalere Grundrissfindung zu ermöglichen. Die lichte Höhe der Durchgänge wird zudem von 3 auf 2,5 m aus demselben Grund herab gesetzt. 

 

 

Hinweise

 

Die Nutzung von Niederschlagswasser bspw. über Zisternen wurde als Empfehlung unter Hinweis Nr. 7 Entwässerung eingefügt.

 

Die Hinweise zu Bodenschutz / Altlasten / Kampfmittel sind um die folgenden Passagen ergänzt worden:
Vor Tiefeneingriffen, speziell bei Erdarbeiten an/in bekannten und z.Zt. verschlossenen militärischen Hohlformen, ist die Baubegleitung durch einen Kampfmittelräumdienst bzw. einen Feuerwerker (Zulassung § 7 und § 20 SprengG) erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich keine Kampfmittelfreigabe erfolgen kann, so dass bei Erdarbeiten, auch in bereits geräumten Bereichen, weiterhin mit Munitionsfunden zu rechnen ist.

 

Begründung zum Bebauungsplan


Analog zu den oben genannten Änderungen wurde die Begründung zu den jeweiligen Punkten ergänzt.

 

An den Grundzügen der Planung wurde festgehalten. Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplans sind lediglich von redaktioneller Art und dienen der Klarstellung der Festsetzungen bzw. der Präzisierung an die voranschreitenden Planungsprozesse der einzelnen Akteure. Aufgrund der Geringfügigkeit der Änderungen und Ergänzungen kann auf eine erneute öffentliche Auslegung der Planung verzichtet werden.


  

5. Schalltechnische Untersuchung

 

Das Schallschutzgutachten ist weiter fortgeschrieben und weiter präzisiert worden. Im Folgenden die Ergebnisse des Abschlussberichtes:

 

Im vorliegenden Bebauungsplan wird der Lärmschutz durch die Festlegung von so genannten Lärmemissionskontingenten (LEK) für die Teilfläche TF10 des Urbanen Gebiets sichergestellt. Grundsätzlich geht es bei der Festlegung von Emissionskontingenten darum, einer Fläche und somit auch der dort vorhandenen Nutzung eine Lärmbeschränkung in Form einer maximalen Größe zuzuordnen. Solange die Schallemissionen, also der von der Fläche / Nutzung ausgehende Lärm, den festgesetzten Wert nicht überschreitet, ist sichergestellt, dass an allen schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung sowie außerhalb des Geltungsbereichs schädliche Schalleinwirkungen vermieden werden können.

Die schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen, welche die Grundlage für die Festsetzung der Schallemissionskontingente bildet, erfolgten durch das Ingenieurbüro für Bauphysik Wolfgang Sorge, Nürnberg, Bericht 14417.5 (13.05.2020).

Durch die berechneten und festgesetzten Schallemissionskontingente ist für die Teilfläche TF10 des Urbanen Gebiets im Beurteilungszeitraum „tags“ (6.00 bis 22.00 Uhr) sowie für den Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) mit geringen betrieblichen Einschränkungen zu rechnen. Da diese möglichen Einschränkungen erst konkretisiert werden können, wenn die genaue Nutzungsart und -intensität feststeht, ergeben sich die individuellen und tatsächlich erforderlichen Einschränkungen erst im Rahmen der Genehmigung (bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigung). Durch die Festsetzung von richtungsabhängigen Zusatzkontingenten ergeben sich Spielräume für eine erhöhte Geräuschabstrahlung in nördliche und östliche sowie in westliche Richtung im Nachtzeitraum.

Im Gutachten wurden bereits verschiedene Szenarien der Platz- und Gebäudenutzung berechnet. Für diese Szenarien konnte festgestellt werden, dass die Außengastronomie und die Marktnutzung im Tages- und Nachtzeitraum möglich sind. Aufgrund der erheblichen Emissionen sind Open-Air-Konzerte lediglich im Tageszeitraum als seltenes Ereignis zulässig.

Für den Nachtzeitraum wäre eine Begrenzung der Lautstärke (entsprechend den festgesetzten Lärmemissionskontingenten) notwendig, um diese als seltenes Ereignis durchführen zu können. Für ‚Seltene Ereignisse‘ können an bis zu 10 Tagen/Nächten eines Kalenderjahres die Immissionsrichtwerte überschritten werden.

Insgesamt wird durch die Festsetzung der Emissionskontingente für die Teilfläche TF10 sichergestellt, dass von dieser Fläche keine erhebliche Lärmbelastung auf die umliegende Wohnbebauung und sonstige relevante schutzbedürftige Nutzungen außerhalb des Geltungsbereichs ausgeht.

 

Neben der Gewährleistung des Lärmschutzes für die umliegende Wohnbebauung müssen ebenfalls die Lärmanforderungen innerhalb des Geltungsbereichs und der hier vorhandenen bzw. geplanten Nutzungen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall muss sichergestellt werden können, dass bestehende und geplante, schutzbedürftige Nutzungen im Geltungsbereich (v.a. Wohnnutzungen) nicht erheblich durch schädliche Einwirkungen von außen beeinträchtigt werden.

Im Gutachten des „Ingenieurbüro für Bauphysik Sorge, Nürnberg, Bericht Nr. 14417.5 (13.05.2020) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche untersucht. Auf das Plangebiet wirken Straßenverkehrsgeräusche der östlich angrenzenden Staatsstraße St 2244 „Berliner Ring“ sowie der gemeindlichen Straße Zollnerstraße, Weißenburgstraße und Pödeldorferstraße, die im Norden, Westen und Süden an das Plangebiet angrenzen, ein. Im untergeordneten Maß emittieren die neu geplanten Straßen Wörthstraße und John-F.- Kennedy-Boulevard.

Im Ergebnis wurden so genannte Rasterlärmkarten berechnet, welche die Immissionssituation für Verkehrsgeräusche unter Berücksichtigung von Bestandsgebäuden im Plangebiet darstellen. Diese zeigen, dass das Plangebiet durch Verkehrsgeräusche beeinträchtigt wird und die relevanten Orientierungswerte vor allem im Osten großflächig und im Süden und Westen kleinteilig überschritten werden. Im straßennahen Bereich der Staatsstraße 2244 (Berliner Ring) werden zudem die Lärmsanierungswerte der 16. BImSchV (70dB(A) tags / 60dB(A) nachts) überschritten.

Im Bereich der Überschreitung der Orientierungswerte in den Teilflächen des Urbanen Gebiets sind passive Schallschutzmaßnahmen gemäß Gutachter erforderlich und sind im Bebauungsplan textlich und zeichnerisch festgesetzt.

Für die Bereiche, in welchen die Lärmsanierungswerte überschritten werden, können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr über passive Schallschutzmaßnahmen erreicht werden, so dass hier bei baulichen Änderungen, Ergänzungen oder Abriss und Neubau Wohnungen mit Lärmschutzgrundrissen zu errichten sind bzw. wenn dies nicht möglich ist, mit verglasten Schutzvorbauten die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen gewährleistet werden. Somit können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Innenräumen gesichert werden.

 

6. Beschluss über die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

 

Es wird beantragt, die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zu beschließen und für den Bebauungsplan Nr. 328 C vom 08.07.2020 den Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB zu fassen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Konversionssenat nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 

  1. Der Konversionssenat beschließt die Behandlung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie die Behandlung der von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholten Stellungnahmen mit den sich daraus ergebenden rechtlichen und planerischen Konsequenzen in der im Sitzungsvortrag genannten Form.

 

  1. Der Konversionssenat beschließt aufgrund

 

a)                  des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) in der zuletzt geänderten Fassung sowie

b)                  der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634),

c)                  der Artikel 6. Abs. 5 und 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I) in der zuletzt geänderten Fassung 

 

den Bebauungsplan Nr. 328 C, bestehend aus Planzeichnung mit Text vom 08.07.2020 als Satzung sowie die Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan vom 08.07.2020.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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