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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3275-61

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Im Jahr 1993 startete das Planfeststellungsverfahren, mit dem der viergleisige Ausbau der Bahnstrecke in Bamberg ermöglicht werden soll. Nach den das Planfeststellungsverfahren im Jahr 1998 gestoppt worden ist, wurde es im Jahr 2009 wiederaufgenommen. Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens steht die Stadt Bamberg in der Pflicht, die sich aus der neuen Streckenführung ergebenen Chancen für die Stadtentwicklung zu nutzen.

 

Wie schon im Sitzungsvortrag (VO/2019/2407-R6) vom 26.06.2020 dargestellt worden ist, empfiehlt die Stadtverwaltung, dass die Stadt Bamberg frühzeitig und umfassend ihr Interesse am Grunderwerb von Flächen, die sich im Rahmen des Bahnausbau für städtebauliche Entwicklungen entlang der Bahnstrecke eignen, einbringt.

 

Aus dem Planfeststellungsverfahren für die neue Bahntrasse ergeben sich für die Stadt Bamberg mehrere Potenzialflächen, die sich für eine städtebauliche Entwicklung anbieten. Eine dieser Flächen ist der Bereich zwischen Coburger Straße, Gundelsheimer Straße, Kronacher Straße, Hallstadter Straße und dem Bamberg Hauptfriedhof (siehe Anlage).

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst ca. 2,12 ha und folgende Flurnummern bzw. Teilflächen von Flurnummern der Gemarkung Bamberg: 6561/3, 6564, 6570, 6570/13, 6573, 6574, 6574/2, 6575, 6600/3, 6612/8 und 6626/24.

 

Das Entwicklungsziel für den Bereich zwischen Coburger Straße,  Gundelsheimer Straße und Kronacher Straße ist es, diese Flächen dem Hauptfriedhof zu zuordnen und ökologisch weiterzuentwickeln. Dieses Entwicklungsziel entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Im Bereich der Kreuzung Hallstdter Straße / Kronacher Straße soll eine Anpassung der Eckausrundung zur Verbesserung der Fahrgeometrie nach Wegfall der Schrankenanlage erfolgen.  Zudem sollen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen werden um die Lärmsituation in diesem Bereich zu verbessern.

 

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung (GO), ergibt sich für Gemeinden die Möglichkeit, auf der Grundlage einer zu diesem Zweck erlassenen Satzung in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, ein besonderes Vorkaufsrecht geltend zu machen.

Das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht ist ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs. Aus städtebaulichen Gründen sollen die Gemeinden bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke erwerben können, um diese Maßnahmen später leichter vorbereiten und verwirklichen zu können. Die Anwendungsbreite der besonderen satzungsbezogenen Vorkaufsrechte nach § 25 BauGB geht dabei weit über den Anwendungsbereich des allgemeinen Vorkaufsrecht des § 24 BauGB hinaus, der an bestimmte Nutzungszwecke gebunden ist. Die Vorschriften des § 25 BauGB beruhen auf der Annahme, dass eine langfristig angelegte gemeindliche Bodenbevorratungspolitik ein besonders wirksames Mittel zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist. Die umfassenden Möglichkeiten der Bodenvorratspolitik werden bis zu dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem die städtebaulichen Maßnahmen rechtsverbindlich werden und damit das besondere Vorkaufsrecht erlischt. In diesem Zeitraum verfügen die Gemeinden in Maßnahmengebieten über ein Vorkaufsrecht, dass selbst dann zum Grunderwerb eingesetzt werden kann, wenn dies nach Wirksamwerden der eigentlichen Maßnahme (z.B. Bebauungsplan) nicht mehr zulässig wäre.

Einer Vorkaufsrechtsatzung unterliegen unbebaute und bebaute Grundstücke gleichermaßen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, d.h. mit dem Grunderwerb müssen in Abwägung mit den betroffenen privaten Interessen überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. Eine Angabe des Verwendungszwecks jener Grundstücke, für die ein Vorkaufsrecht geltend gemacht wird, ist nach den Vorschriften des § 25 BauGB nur erforderlich, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist. Kann die Gemeinde aber je nach Konkretisierungsgrad der Planung Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck des Grundstücks machen, ist sie hierzu auch verpflichtet. Es ergibt sich hieraus allerdings keine bindende Wirkung, welche die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts berührt. Maßgebend ist allein, ob der angenommene Verwendungszweck zum Zeitpunkt der Ausübung dem Wohl der Allgemeinheit entsprach.

Nach § 26 BauGB ist die Anwendung von Vorkaufsrechten auf Grundstücken für die ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet oder durchgeführt wurde ausgeschlossen. Jedoch ist die Aufstellung der Vorkaufsrechtssatzung nicht ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass Grundstücke, wenn für diese kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist, durch die Fachplanungsbehörde, hier Eisenbahnbundesamt, nach § 23 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) freistellt werden können und nach der Freistellung automatisch das Vorkaufsrecht greift.

 

Weiteres Vorgehen:

Um alle erdenklichen städtebaulichen Entwicklungen im Bereich zwischen dem neuen Verlauf der Bahntrasse und der Coburger Straße optimal absichern zu können und das Interesse am Grunderwerb zu signalisieren, hält die Verwaltung den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 BauGB für sinnvoll.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

 

  1. Der Bau- und Werksenat beschließt aufgrund

 

a)        des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) in der zuletzt geänderten Fassung sowie

 

b)        des § 25 Abs. 1 und Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634),

 

die Vorkaufsrechtssatzung "Hafengleis am Bamberger Hauptfriedhof" entsprechend der Anlage, bestehend aus Satzungstext mit Lageplan vom 07.07.2020 als Satzung.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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