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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3293-48

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Laut § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg vom 27.05.2020 können sich einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO).

 

Aufgrund der Stärkung der Ausschussgemeinschaften wurde vereinbart, diese in die Kuratorien mit aufzunehmen.

 

Daher müssen die Satzungen der Volkshochschule Bamberg vom 10.08.1976 und der Musikschule Bamberg vom 12.04.2019, sowie die Geschäftsordnung für das Theaterkuratorium vom 14.05.1971 bezüglich der stimmberechtigten Teilnehmer der Kuratorien geändert werden.

 

Neben je einem Vertreter jeder Stadtratsfraktion ist auch je ein Vertreter jeder Ausschussgemeinschaft in den einzelnen Kuratorien vertreten und stimmberechtigt.

 

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II. Beschlussvorschlag


II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Stadtrat beschließt folgende Änderungssatzung für die Musikschule:

 

Satzung

zur Änderung der Satzung für die Musikschule Bamberg

vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S.737) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§1

 

Die Satzung für die Musikschule Bamberg vom 12.04.2019 wird wie folgt geändert:

 

 § 12 Abs. 3(Kuratorium) erhält folgende Fassung:

 

 Dem Kuratorium gehören an:

 

 - der Kulturreferent / die Kulturreferentin der Stadt Bamberg

- je ein Sprecher / eine Sprecherin der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Ausschussgemeinschaften

 - die Leitung der Musikschule

 - der / die Vorsitzende des Fördervereins Städtische Musikschule Bamberg e.V.

 - zwei Vertreter / Vertreterinnen der Musikschullehrkräfte

 - zwei Vertreter / Vertreterinnen der Elternschaft

 - zwei Vertreter / Vertreterinnen der Schülerschaft

 

 Die Leitung der Musikschule unterstützt den Stadtrat bei der Berufung von Vertretern für das

 Kuratorium durch Unterbreitung geeigneter Vorschläge.

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.August 2020 in Kraft

 

 

  1. Der Stadtrat beschließt folgende Änderungssatzung für die Volkshochschule:

 

Satzung

zur Änderung der Satzung für die Volkshochschule Bamberg Stadt

vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S.737) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§1

 

Die Satzung für die Volkshochschule Bamberg Stadt vom 10.08.1976 wird wie folgt geändert:

 

 § 4 (Kuratorium) Abs. (4) erhält folgende Fassung:

 

 Zu den Sitzungen des Kuratoriums sind der Oberbürgermeister, der Kulturreferent und der Leiter der Volkshochschule sowie je ein Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Ausschussgemeinschaften einzuladen.

 

§2
 

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.August 2020 in Kraft.

 

 

 3. Der Stadtrat beschließt die Änderung der Geschäftsordnung für das Theaterkuratorium vom 14.05.1971 wie folgt:

 

 § 2  Nr. 1 erhält folgende Fassung:

 

 Dem Theaterkuratorium gehören als Mitglieder an:

 a) Der/die Kulturreferent (in) der Stadt als Vorsitzende(r)

 b) Je ein(e) Vertreter(in) der Fraktionen und Ausschussgemeinschaften im Stadtrat

 c) Der/die Intendant(in) des Theaters

 d) Je ein(e) Vertreter(in) der Besucherorganisationen.


Die Änderung tritt nach dem rechtskräftigen Beschluss des Stadtrates in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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