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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/0998-30

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Nach der Verordnung über Ausnahmen von der Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 02.05.2005 gilt für die im Sandkirchweihgebiet befindlichen Gaststätten eine vorverlegte Sperrzeit ab 1.00 Uhr. Bei der letzten Änderung der Gaststättenverordnung 2004 hat die bayerische Staatsregierung die Allgemeine Sperrzeit in § 8 auf 5 Uhr bis 6 Uhr festgelegt. Vor dieser liberalen Neuregelung der Sperrzeit mussten Gaststätten unter der Woche um 2.00 Uhr und an Wochenenden um 3.00 schließen.

 

Aufgrund des geänderten Ausgehverhaltens der Bevölkerung beginnen aus Sicht der Polizei und des Rettungsdienstes die eigentlichen Probleme an den Sandkirchweihtagen, bzw. –nächten erst nach Kirchweihende in den angrenzenden Straßenzügen und Gebieten. Hier sind vor allem die Lange Straße mit ihren Imbissen und der Grüne Markt zu nennen. Die dann eintretenden Vorkommnisse waren schon Gegenstand mehrerer Sicherheitsbesprechungen zur Sandkirchweih in den vergangenen Jahren. Die eintretende Lage ist recht einfach: Je später die Nacht, desto höher die polizeilich zu fahrenden Einsatzzahlen in der Umgebung des Sandgebiets wegen Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und alkoholisierten Personen.

 

Ursächlich ist hierbei die sich auf Straßen und Wegen vor den Gaststätten und Imbissen aufhaltende Menge an Menschen in Partylaune.

 

Die Polizei begrüßt deshalb ausdrücklich eine Verschärfung der Sperrzeit in den an das Kirchweihgebiet angrenzenden Bereichen. Auch aus Sicht des Bayerischen Roten Kreuzes ist hier jede Verlängerung der Sperrzeit ein Gewinn.

 

In einer gemeinsamen Besprechung mit den Vorständen des Hotel- und Gaststättenverbandes in Bamberg konnten diese aus Verbandsgründen der geplanten Verschärfung der Sperrzeitregelung nicht zustimmen.

 

Nach Auffassung des Ordnungsamtes stellt eine Vorverlegung der Sperrzeit auf 3.00 Uhr hier einen Mittelweg dar, der sowohl sicherheitsrechtlichen Belangen als auch den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Gastronomen ausreichend Rechnung trägt.

 

Die Begrenzung des Geltungsbereichs der Sperrzeitregelung in östlicher Richtung wäre die Ludwigstraße, da davon auszugehen ist, dass hier eine fußläufige Entfernung endet und nach dem Bahnhof/ Zollnerunterführung kaum mehr Probleme auftreten. Auch die in den anderen Richtungen gezogenen Grenzverläufe (Ottostraße, Berggebiet, Regensburger Ring, Memmelsdorfer Straße) stellen sowohl hinsichtlich ihrer Distanz zum Festgebiet als auch wegen der dort kaum vorhandenen gastronomischen Nutzungen eine sinnvolle Bemessung der strengeren „Sperrstundenzone“ dar.

 

Der hier vorgeschlagene Geltungsbereich wurde mit der Polizei und dem BRK einvernehmlich abgestimmt und enthält alle relevanten „Problemzonen“.

 

Etwaigen Gegeninitiativen einzelner Wirte und Festbesuchern ist entgegenzuhalten, dass sogar ein Anschreiben des Herrn Oberbürgermeisters an die Wirte in der Umgebung der Sandkirchweih mit der Bitte auf finanzielle Beteiligung an den Folgekosten nach Kirchweihende ohne nennenswerten Erfolg geblieben ist. Die bei der Bamberger Sandkerwa Veranstaltungs GmbH eingegangen Unterstützungen blieben im unteren dreistelligen Bereich. Sofern nunmehr einzelne Gastwirte zur Vermeidung der gegenständlichen Sperrzeitregelung von sich aus private Sicherheitsunternehmen auf Streife schicken wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass Wachleute im öffentlichen Raum nur sog. Jedermannsrechte haben. Sie dürfen z.B. weder Personalien aufnehmen, noch Platzverweise aussprechen. Hinsichtlich der Ausübung des Hausrechts in einem Lokal selbst sind Sie jedoch von großer Hilfe.

 

Die Stadt Bamberg hat nach § 10 der Gaststättenverordnung die Möglichkeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Verordnung zu verlängern. Aufgrund der geschilderten Sicherheitslage und dem berechtigten Interesse der betroffenen Anwohner, Haus- und Grundstückseigentümer auf Nachtruhe und ausbleibende Sachschäden sind diese örtlich speziellen Vorraussetzungen während der Zeit der Sandkirchweih gegeben.

                                                       

Die Verwaltung wird dem Stadtrat zu gegebener Zeit über den Erfolg oder Misserfolg der Sperrzeitregelung berichten. Die Verordnung sollte nach Auffassung der Verwaltung in ihrer Geltungsdauer auf vorerst zwei Jahre befristet werden. Sollte sie sich als zielführend erweisen und eine Besserung der Zustände eintreten, würde die Verwaltung dem Stadtrat eine Verlängerung entsprechend vorschlagen.

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

1.                                          Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

2.                                          Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende Verordnung:

 

„Verordnung

der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg in der Umgebung des Festgebiets für die Dauer der Sandkirchweih

 

Vom __.__.____

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes –GastG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl I S. 3418) in Verbindung mit § 10 und § 1 Abs. 5 der Verordnung zu Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung –GastV-) vom 22.07.1986 (GVBl S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 (GVBl S. 539), folgende Verordnung:

 

 

§ 1

Anderweitige Festsetzung der Sperrzeit

 

(1) In der Zeit der alljährlich stattfindenden Sandkirchweih wird für alle in der Umgebung des Sandkirchweihgebietes befindlichen Gaststätten (erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien) und Vergnügungsstätten der Beginn der Sperrzeit einheitlich auf 3.00 Uhr vorverlegt.

 

(2) Der Geltungsbereich dieser Sperrzeitverordnung ist in einem Lageplan eingetragen, der dieser Verordnung als Anlage 1 beiliegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei der Stadt Bamberg zur allgemeinen Einsicht aufbewahrt. Die in Abs. 1 festgesetzte Sperrzeit gilt für alle Gaststätten innerhalb der eingezeichneten Begrenzungslinie.

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG handelt ordnungswirdrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.

(2)   Nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes handelt ordnungswidrig, wer als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(3)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden (§ 28 Abs. 3 des Gaststättengesetzes).

 

§ 3

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am 01. August 2010 in Kraft und gilt bis 30.06.2012.“

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Wirtschafts- und Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzreferates:

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