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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3346-R3

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Im Rahmen des Erwerbs der Multifunktionshalle in der Forchheimer Straße 15 in Bamberg (Arena) durch den Konzern Stadt Bamberg auf Basis des Stadtratsbeschlusses vom 29.09.2010 wurden bewusst zwei neue Gesellschaften gegründet, nämlich eine Besitzgesellschaft (Bamberg Arena GmbH) und eine Betriebsgesellschaft (BAB Bamberg Arena Betriebsgesellschaft mbH) als 100%ige Tochtergesellschaft der Besitz-GmbH. Hintergrund war die Sicherung der Immobilie für den Fall einer Insolvenz der Betriebsgesellschaft. Seitdem bestehen auch zwei unterschiedlich besetzte Aufsichtsgremien, die mit der Arena befasst sind: ein Aufsichtsrat für die Bamberg Arena GmbH und einer für die BAB.

 

Die formale Trennung der beiden Gesellschaften hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Es wäre jedoch zweckmäßig, beide Aufsichtsgremien künftig personenidentisch zu besetzen. Hintergrund ist zum einen die starke inhaltliche Verflechtung. Hierbei kommt die entscheidende wirtschaftliche Bedeutung der Betriebsgesellschaft (BAB) zu, da in dieser die Erlöse der Arena generiert werden, welcher der Besitzgesellschaft über den Ergebnisabführungsvertrag zufließen. Darüber hinaus spricht auch die Sitzungsökonomie für eine Herstellung der Personenidentität der beiden Aufsichtsgremien, da es dann organisatorisch weitaus einfacher wäre, die beiden Aufsichtsratssitzungen unmittelbar hintereinander stattfinden zu lassen, zumal die Themen beider Gesellschaften sich stark überschneiden.

 

Daher wird vorgeschlagen, die Satzung der Bamberg Arena GmbH dergestalt anzupassen, dass künftig dieselben Stadtratsmitglieder wie in der BAB auch im Aufsichtsrat der Arena GmbH vertreten sind. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer der Bamberg Arena GmbH laut Satzung der BAB auch Aufsichtsratsmitglieder der BAB sind. Dies kann naturgemäß in der Bamberg Arena GmbH nicht der Fall sein, da ein Geschäftsführer nicht Aufsichtsratsmitglied seiner eigenen Gesellschaft sein darf. In der vorgeschlagenen Satzungsänderung ist dies entsprechend berücksichtigt.

 

Darüber hinaus ist in der Satzung der Bamberg Arena GmbH aktuell geregelt, dass die Geschäftsführer der Bamberg Arena GmbH auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen sind. Dies hat sich als nicht zweckmäßig herausgestellt. Die Geschäftsführung der Bamberg Arena GmbH besteht nämlich aus den Geschäftsführern der Muttergesellschaften, STWB Stadtwerke Bamberg GmbH und Stadtbau GmbH Bamberg. Die Laufzeiten der Geschäftsführerverträge der Muttergesellschaften sind jedoch aus historischen Gründen nicht synchron mit dem fünfjährigen Bestellungszeitraum der Geschäftsführung der Bamberg Arena GmbH. Daher sollte der Zeitraum der Bestellung der Geschäftsführung der Bamberg Arena GmbH, wie bei allen anderen Gesellschaften auch, nicht in der Satzung geregelt werden. Faktisch hat diese geplante Änderung keine Auswirkungen auf die Besetzung der Geschäftsführung der Arena GmbH, da die Bestellung der Geschäftsführungen der STWB und der Stadtbau in der Regel auf fünf Jahre erfolgt.

 

In der Anlage sind die geplanten Anpassungen (alte Fassung vs. neue Fassung) des Gesellschaftsvertrages im Einzelnen dargestellt.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

Der Finanzsenat empfiehlt der Vollsitzung folgende Beschlussfassung:

1. Vom Sitzungsvortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

2.              a) Der Gesellschaftsvertrag der Bamberg Arena GmbH wird in § 6 Abs. 2 wie folgt neu gefasst:

               „Die Geschäftsführer werden, sofern ein solcher bestellt ist, vom Aufsichtsrat, ansonsten durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt.

              b) Der Gesellschaftsvertrag der Bamberg Arena GmbH wird in § 8 Abs. 2 wie folgt neu gefasst:

 „Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Aufsichtsrates der BAB Bamberg Arena Betriebsgesellschaft mbH, ohne die Geschäftsführer der Bamberg Arena GmbH. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Aufsichtsrates der BAB Bamberg Arena Betriebsgesellschaft mbH jeweils in der entsprechenden Funktion.

              c) Der Gesellschaftsvertrag der Bamberg Arena GmbH wird in § 8 Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

 Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach der Dauer ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der BAB Bamberg Arena Betriebsgesellschaft mbH.“

              d) § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Bamberg Arena GmbH wird ersatzlos gestrichen.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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