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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3409-61

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Beratungsfolge

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- Satzungsbeschluss

 

I. Sitzungsvortrag:

 

  1. Anlass und Ziel der Satzung

Der Bereich südöstlich der Wildensorger Straße entlang des Gackensteinweges und des Teufelsgrabens ist planungsrechtlich nur teilweise durch Bebauungspläne überplant. So sind entlang der Wildensorger Straße der Bebauungsplan Nr. 10 C-18 A und zwischen nördlichem Gackensteinweg und Dr.-Remeis-Straße der Bebauungsplan Nr. 19 rechtswirksam, mit denen die dortige wohnbauliche Nutzung geregelt wird.

Der Bereich um den südlichen Gackensteinweg und um den westlichen Teufelsgraben ist über den Bebauungsplan Nr. 27 A als „Private Grünflächen – Gärten“ mit einer Bebauungsmöglichkeit durch Gartenhäuser mit max. 24 m² bzw. 40 m² planungsrechtlich definiert und planerisch eindeutig als Außenbereich zu bewerten.

Die vorhandene Bebauung östlich der Dr.-Remeis-Straße und südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 19 und die sonstigen nicht überplanten Bereiche in diesem Gebiet sind demnach entweder dem Innenbereich gem. § 34 BauGB oder dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen.

Dieser Sachverhalt führt immer wieder zu strittigen Baugesuchen mit in der Folge hohem Kommunikationsaufwand.

Um in solchen Fällen zu einer planungsrechtlich eindeutigen Zuordnung der einzelnen Flächen zu kommen, gibt der Gesetzgeber den Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit die Möglichkeit durch den Erlass einer Satzung die Grenze zwischen bebaubarem Innenbereich und nicht bebaubarem Außenbereich festzulegen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

Durch die Aufstellung einer solchen Klarstellungssatzung wird definiert, wo die Grenze zwischen dem nicht qualifiziert beplanten Innenbereich (im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 BauGB) und dem planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) verläuft. Dabei schafft die Klarstellungssatzung kein neues Baurecht, sondern beseitigt lediglich Unklarheiten hinsichtlich der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Im Geltungsbereich der Satzung werden in Folge dessen Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt.

Grundlage für den Erlass der Satzung ist somit das Vorhandensein eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, die Grenzen ergeben sich aus dem tatsächlichen Bebauungszusammenhang. Die Klarstellungssatzung hat lediglich deklaratorische Wirkung, da sie nur zeigt, was ohnehin gültig ist. Durch die Satzung wird kein neues Baurecht geschaffen, deshalb ist auch weder eine Öffentlichkeitsbeteiligung, noch eine Behördenbeteiligung durchzuführen.

Anlass für die Aufstellung der Klarstellungssatzung ist die Klärung der bauplanungsrechtlichen Situation und die Abgrenzung des Innenbereichs für den Bereich entlang des Gackensteinweges und der Dr.-Remeis-Straße. Der Geltungsbereich schließt im Nordwesten an den Ortskern und im Südosten an den Außenbereich an.

 

  1. Lage des Gebietes

Das Gebiet liegt im Berggebiet und umfasst den Bereich südöstlich der Wildensorger Straße. Im Süden und Osten des Geltungsbereiches befinden sich Grünflächen. Im Norden und Westen grenzt die vorhandene Bebauung entlang der Wildensorger Straße an.

Der Geltungsbereich der Klarstellungssatzung umfasst den Bereich südöstlich der Wildensorger Straße und beidseits des Gackensteinweges sowie östlich der Dr.-Remeis-Straße.

 

  1. Verfahren

Das Verfahren zur Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB richtet sich nach    § 34 Abs. 6 BauGB. Da sie nur deklaratorische Wirkung hat und keine neuen Baurechte vorbereitet, ist sie von den verfahrensmäßigen Anforderungen des BauGB, wie der Öffentlichkeitsbeteiligung, der Behördenbeteiligung sowie der Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange freigestellt. Aufgrund der nur deklaratorischen Definition von Innen- und Außenbereich und des damit nicht vorhandenen planerischen Spielraumes findet auch das Abwägungsgebot keine Anwendung.

Die Klarstellungssatzung muss allerdings der Bekanntmachungsvorschrift gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB Folge leisten.

Eine Begründung zur Satzung ist rechtlich nicht erforderlich, wird dieser aber aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit beigefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag


II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

  1. Satzungsbeschluss

 

Zur Festlegung der Grenzen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles beschließt der Bau- und Werksenat aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zuletzt geänderten Fassung, i.V. mit dem Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBL S. 796), in der zuletzt geänderten Fassung, nachfolgende

   

 

Klarstellungssatzung

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung (§ 2) werden die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Gebiet Wildensorger Straße, Gackensteinweg, Dr.-Remeis-Straße und Teufelsgraben festgelegt.

 

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

  1. Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil werden gemäß den im Lageplan         (M 1:1500) des Stadtplanungsamtes vom 20.01.2021 ersichtlichen Darstellungen festgelegt.
  2. Der Lageplan vom 20.01.2021 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3 Zulässigkeit von Vorhaben

 

  1. Innerhalb der in § 2 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB.
  2. Soweit für ein Gebiet des gemäß § 2 festgelegten Innenbereiches ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt gem. § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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