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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3445-30

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

1. Sachverhalt:

Die aktuelle Marktgebührensatzung der Stadt Bamberg hat eine Geltungsdauer von drei Jahren und läuft Ende 2020 aus. Daher ist der Erlass einer neuen Marktgebührensatzung erforderlich. Der bisherige Satzungstext wird unverändert übernommen. Um den Marktbeschickern Planungssicherheit zu geben, ist es seitens der Verwaltung angedacht, die Marktgebühren für wiederrum drei Jahre, also für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 festzuschreiben.

In einem Gespräch am 26.08.2020 wurde der Bayer. Landesverband der Marktkaufleute und Schausteller, Bezirksstelle Bamberg über die vorgesehenen neuen Regelungen durch das Marktwesen informiert und um Stellungnahme gebeten. Eine schriftliche Stellungnahme des Verbandes ging am 08.09.2020 per E-Mail ein und liegt als Anlage 1 diesem Sitzungsvortrag bei. Der BLV wirbt um Verständnis und Unterstützung für die durch die Corona-Pandemie stark getroffene Branche der Schausteller und Marktkaufleute und bittet um Aussetzung der vorgesehenen Erhöhung der Marktgebühren ab 01.01.2021.

Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden erheblichen finanziellen Herausforderungen für den städtischen Haushalt in Folge der „Corona-Krise“ in den nächsten Jahren, kann nach Auffassung der Verwaltung dieser Bitte leider nur in Teilen Folge geleistet werden (s.Ziffer 2 unten). Nach den kommunalrechtlichen Grundsätzen der Einnahmenbeschaffung (vgl. Art. 62 Bayer. Gemeindeordnung – GO) besteht eine gesetzlich zu beachtende Reihenfolge: Soweit eine Deckung der Ausgaben nicht durch sonstige Einnahmen möglich ist, muss zwingend zunächst auf die sog. besonderen Entgelte zurückgegriffen werden. Dies sind neben den sog. Beiträgen auch die Gebühren, wie hier konkret die Marktgebühren. Für die nächsten Jahre ist mit erheblichen Defiziten auf der Einnahmeseite zu rechnen, bei prognostisch steigenden Ausgaben. Es müssen daher alle Einnahmepotentiale ausgeschöpft werden. Ein Verzicht auf Gebühren ist vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Verwaltung ausgeschlossen.

 

2. Wesentliche Neuerungen:

Für die Märkte ist unter Rücksichtnahme auf die Belange der Teilnehmerinnen und Teilnehmer grundsätzlich eine moderate Erhöhung von 2,5 % vorgesehen mit folgenden Ausnahmen:

Die Gebühren für den Frühjahrs- und Herbstmarkt werden für weitere drei Jahre unverändert belassen. Es handelt sich hier um zwei Märkte mit wenigen noch verbliebenen Teilnehmern. Es steht zu befürchten, dass eine Gebührenerhöhung zu einem Aussterben der traditionsreichen Märkte beiträgt.

Der Großmarkt ist nicht mehr existent, der Allerheiligen-Blumenmarkt nur noch rudimentär vorhanden, so dass hier keine Gebührenerhöhungen angezeigt sind.

Für den Weihnachtsmarkt hingegen gibt es eine Fülle von Bewerbern. Zudem generiert er die meisten Besucher. Es liegt auf der Hand, dass hier die meisten Umsätze getätigt werden. Daher sollen die Gebühren für den Weihnachtsmarkt einer vom Angebot abhängigen Steigerung unterzogen werden. Imbiss- und Glühweinstände werden jährlich um 15 %, der Warenhandel um 10 % angehoben. Die prozentuale Unterscheidung bei den Gebührenerhöhungen erscheint gerechtfertigt, da gerade die Warenstände zum Flair des Weihnachtsmarktes beitragen und in ihrer Vielfalt erhalten werden sollten. Die Steigerungsraten entsprechen einem Mehrbetrag von 24,80 Euro (2021), 28,51 Euro (2022) und 32,79 Euro (2021) je Frontmeter Imbissstand bzw. 30,98 Euro (2021), 35,63 Euro (2022) und 40,97 Euro (2023) je Frontmeter Glühweinstand. Der Warenhandel wird mit einer Steigerung von 5,19 Euro (2021), 5,71 Euro (2022) und 6,28 Euro (2023) je Frontmeter belastet. Für zwei ausgewählte Kombinationsstände bedeutet dies beispielshaft für 2021:

 

Diese Erhöhungen scheinen angesichts des Besucheraufkommens und der generierten Umsätze für die Beschicker, zumal diese für die gesamte, mehrwöchige, Dauer des Marktes gelten, - auch unter dem Eindruck der Corona-Pandemie – finanziell zumutbar. Zur Klarstellung sei an dieser Stelle nochmals angemerkt, dass der Weihnachtsmarkt im wirtschaftlich sehr schwierigen „Corona-Jahr“ 2020 nicht von der dargestellten Gebührenerhöhung betroffen wäre!

Aktuell ist zwar weder ein Bamberger Frühling/Frühjahrsplärrer noch ein Herbstplärrer geplant. Für den Fall sich kurzfristig ergebener Möglichkeiten ist dennoch auch die Plärrer-Gebührenübersicht vorzuhalten (Anlage 2 zur Marktgebührensatzung). Ausgehend von der derzeitigen Platznot, den für die Planung von Volksfesten sehr kurzfristigen Entscheidungen bei der Platzfindung und den Zusatzkosten, die ein provisorischer Festplatz mit sich brächte, werden die bisherigen, seit 2012 geltenden Gebührensätze, unverändert fortgeführt. Eine Erhöhung wäre hier aus Sicht der Verwaltung nicht zielführend.

Unter der Prämisse, dass die Märkte – insbesondere unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie – stattfinden können und auch in den Folgejahren eine in Anzahl und Art des Sortiments gleichwertige Menge an Beschickern für die Märkte gefunden wird, rechnet die Verwaltung durch die Anpassung der Gebühren in den nächsten Jahren mit Mehreinnahmen von durchschnittlich ca. 6.000 Euro.

Neu in die Satzung eingefügt wurde § 3 Abs. 5: Nachdem die Verbrauchskosten – insbesondere Strom – nicht mehr durch die Interessenvertretung der Beschicker sondern durch das Ordnungsamt abgerechnet werden, war eine entsprechende rechtliche Ermächtigung in die Satzung aufzunehmen.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

2. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Bamberg die nachfolgende Satzung zu beschließen:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Bamberg (Marktgebührensatzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juni 2020 (GVB1. S. 286) folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Gebührenberechnung

§ 4 Entstehen und Fälligkeit

§ 5 Gebührenrückerstattung

§ 6 In-Kraft-Treten

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

Für die Benutzung der Einrichtungen der Stadt Bamberg, die den Märkten dienen, werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Einrichtungen sind dafür bestimmte Grundstücksflächen und alle sonstigen, dem Marktbetrieb dienenden Anlagen.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist derjenige, der zur Benutzung der Markteinrichtung zugelassen ist oder diese tatsächlich, auch entgegen den Vorschriften der Marktsatzung, benutzt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 


§ 3

Gebührenberechnung

 

(1)          Die Höhe der Gebühr für die Märkte ergibt sich aus der Marktgebührenübersicht, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(2)          Für den Bamberger Frühling und den Herbstplärrer ergibt sich die Höhe der Gebühr aus der Plärrer-Gebührenübersicht, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(3)          Die Gebühr für sonstige Veranstaltungen nach Titel IV. der Gewerbeordnung richtet sich nach Art und Größenordnung der Benutzung. Maßgeblich ist hier ein Gebührenrahmen von 2,50 bis 10,00 Euro je laufender Meter.

 

(4)          Die Gebühren werden zuzüglich der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Umsatzsteuer erhoben. Die Abrechnung mit den Marktbeschickern erfolgt über Rechnungen im Sinne der §§ 14, 14a Umsatzsteuergesetz.

 

(5)          Verbrauchsabhängige Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

 

(1)          Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung des Platzes, ansonsten mit Beginn der Nutzung der Markteinrichtung.

 

(2)          Die Marktgebühren werden mit ihrem Entstehen fällig, es sei denn in der Rechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ist ein abweichender Fälligkeitstermin bestimmt. Sie sind für die gesamte beantragte Nutzungsdauer im Voraus an die Stadt Bamberg oder an die mit der Erhebung beauftragten Bediensteten der Stadt Bamberg zu entrichten.

 

(3)          Die Jahresplatzinhaber des Groß- und Wochenmarktes haben die Marktgebühren jeweils vierteljährlich, beginnend am 01.01. eines jeden Jahres zu entrichten.

 

(4)          Über die Einzahlung der Gebühren wird eine Quittung erteilt. Sie ist aufzubewahren, um sie dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; sie ist nicht übertragbar.

 

§ 5

Gebührenrückerstattung

 

Werden Einrichtungen der Märkte trotz Zuteilung nicht oder nur teilweise benutzt, besteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung bzw. Gebührenerlass.

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2023.

 


Anlage 1 zur Marktgebührensatzung (Marktgebührenübersicht)

 

1. Großmarkt und Wochenmarkt

 

 

Nettogebühren in Euro

ab 01.01.2021 bis 31.12.2021

ab 01.01.2022 bis 31.12.2022

ab 01.01.2023 bis 31.12.2023

a)

Großmarktplätze (Jahresplätze) pro Jahr und angefangene 3-m-Front

467,53

467,53 €

467,53 €

b)

Großmarktplätze (unständige Plätze) pro Tag und Fahrzeug

 

 

 

 

aa) Händler

8,24

8,24 €

8,24 €

 

bb) Erzeuger

4,94

4,94 €

4,94 €

c)

Großmarktplätze (unständige Plätze) für Junggeflügel pro Tag und angefangener 3-m-Front

9,86

9,86 €

9,86 €

d)

Wochenmarktplätze (Jahresplätze) pro Jahr, angefangener 3-m-Front und 3 m Tiefe

 

 

 

 

für Erzeuger

478,76

490,73 €

502,99 €

 

für Blumenstände

595,72

610,61 €

625,88 €

 

für Obst und Gemüse

897,21

919,64 €

942,63 €

 

für Fische

478,76

490,73 €

502,99 €

 

Wochenmarktplätze (Jahresplätze – Eckplätze in Richtung Hauptwachstraße) pro Jahr und angefangener 3-m-Front für Obst und Gemüse

897,21

919,64 €

942,63 €

 

Aufstellung von Verkaufswagen pro Frontmeter

247,13

253,31 €

259,64 €

e)

Wochenmarktplätze (unständige Plätze) pro Frontmeter

3,37

3,46 €

3,54 €

f)

Verkaufsgeschäfte (-stände) im Sinne des § 68 a Gewerbeordnung (GewO), bei denen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden pro Frontmeter

868,60

890,31 €

912,57 €

2. Frühjahrs-, Herbst und Weihnachtsmarkt

 

 

a)

Frühjahrs- und Herbstmarkt pro Meter-Front und Dauer des Marktes

13,00 €

13,00 €

13,00 €

b)

Weihnachtsmarkt pro Meter-Front und Dauer des Marktes

57,07

62,77 €

69,05 €

 

Imbissstände pro Meter-Front und Dauer des Marktes

190,10

218,61 €

251,40 €

 

Glühweinstände pro Meter-Front und Dauer des Marktes

237,52

273,15 €

314,12 €

 

Mobiles Mobiliar außerhalb der zugewiesenen Standfläche, z. B. Stehtische, pro Meter-Front und Dauer des Marktes

57,07 €

62,77 €

69,05 €

c)

Christbaummarkt pro angefangenem qm und Dauer des Marktes

2,26

2,31 €

2,37 €

3. Mittefastenmarkt

 

 

 

pro Meter-Front und Dauer des Marktes

6,85

7,02 €

7,19 €

4. Allerheiligen-Blumenmarkt

 

 

 

pro Meter-Front und Dauer des Marktes

6,52

6,52 €

6,52 €

 


Anlage 2 zur Marktgebührensatzung (Plärrer-Gebührenübersicht)

 

1. Frühjahresplärrer/Bamberger Frühling

 

Nettogebühren in Euro

01.01.2021 bis 31.12.2023

a)

Nach ihrer Bauart moderne Hochfahrgeschäfte und Flugkarussells (Hydraulikfahrgeschäfte) für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

62,64 €

b)

Berg- und Talbahnen einschließlich Kinderschleifen sowie Wellenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

57,80 €

c)

Skooter, Riesenräder und schienengebundene Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

48,12 €

d)

Sonstige Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

31,81 €

e)

Kinderverkehrsgärten und Kindereisenbahnen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

24,02 €

f)

Kinder-Rundkarussells, Kinderschaukeln, Kinderreiterbahnen, Schiffschaukeln und Kettenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

24,02 €

g)

Warenausspielungen (ausgenommen karikative Unternehmen), Schießwagen, Wurf- und Spickerbuden für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

36,11 €

h)

Geschäfte mit mechanisch betriebenen Spielen und / oder Geschicklichkeitsspielen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

31,81 €

i)

Bierzelte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

47,65 €

j)

Imbissstände und –wagen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

57,80 €

k)

Warenautomaten sowie Geschäfte für den Verkauf von Eis, Süß- und Spielwaren für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

36,11 €

l)

Zirkusunternehmen pro m2 und Spieltag

0,02 €

 


2. Herbstplärrer

 

Nettogebühren in Euro

01.01.2021 bis 31.12.2023

a)

Nach ihrer Bauart moderne Hochfahrgeschäfte und Flugkarussells (Hydraulikfahrgeschäfte) für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

46,95 €

b)

Berg- und Talbahnen einschließlich Kinderschleifen sowie Wellenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

43,32 €

c)

Skooter, Riesenräder und schienengebundene Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

36,11 €

d)

Sonstige Schaugeschäfte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

23,83 €

e)

Kinderverkehrsgärten und Kindereisenbahnen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

18,09 €

f)

Kinder-Rundkarussells, Kinderschaukeln, Kinderreiterbahnen, Schiffschaukeln und Kettenflieger für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

18,09 €

g)

Warenausspielungen (ausgenommen karikative Unternehmen), Schießwagen, Wurf- und Spickerbuden für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

27,08 €

h)

Geschäfte mit mechanisch betriebenen Spielen und / oder Geschicklichkeitsspielen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

23,83 €

i)

Bierzelte für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

35,76 €

j)

Imbissstände und –wagen für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

43,32 €

k)

Warenautomaten sowie Geschäfte für den Verkauf von Eis, Süß- und Spielwaren für die Dauer der Veranstaltung und angefangenem Frontmeter

27,08 €

l)

Zirkusunternehmen pro m2 und Spieltag

0,02 €

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

 

 

 

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Anlagen

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