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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2020/3471-R4

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die Debatte über eine mögliche Umbenennung des Fritz-Bayerlein-Wegs ist durch die Entscheidung des Stadtrats die Bayerlein-Gemälde im Großen Sitzungssaal im Rathaus abzuhängen und einzulagern neu aufgeflammt. Zwei Anträge auf Umbenennung der Stadtratsfraktion BaLi-Die PARTEI vom 16.09.2020 und vom 22.09. (Anlage 1 und 2) inklusive eines begründeten Namensvorschlags liegen mittlerweile vor. Bereits am 4. August stellte Grünes Bamberg durch Michael Schmitt eine Anfrage (Anhang 3) zu dem Thema, die bereits schriftlich beantwortet wurde (siehe Anhang 4).

Gelangt eine demokratische Stadtgesellschaft zu dem Schluss, dass der Name einer Straße, eines Platzes oder von Wegen nicht mehr zeitgemäß ist und es sich zeigt, dass dem zu Ehrenden zu Unrecht Ehre zuteilwird, dann muss man ihn selbstverständlich ändern dürfen. Der Debatte im Stadtrat soll hier jedoch nicht vorgegriffen werden.

Bei der Namensgebung steht der Gemeinde eine weitgehende, auf dem Selbstverwaltungsrecht beruhende Gestaltungsfreiheit zu. Straßennamen bieten eine herausragende und öffentlichkeitswirksame Gelegenheit, an verdiente Persönlichkeiten und wichtige Ereignisse der Stadtgeschichte zu erinnern und gemeindliche Traditionen zu wahren. Straßen- und Platznamen künden insofern immer auch von der Geschichte eines Ortes. Daher sind Flurnamen schon seit vielen Jahrzehnten von der Heimatpflege wie auch von Spitzenverbänden befürwortete Ansatzpunkte.

 

Zum generellen Vorgehen bei der Benennung von neuen Straßen, Wegen und Plätzen:

 

Schilder mit Straßennamen und Hausnummern sind wesentliche Voraussetzungen für die Orientierung im Gebiet einer Gemeinde. Sie gewährleisten den wirkungsvollen Einsatz der Hilfsdienste bei Notfalleinsätzen, von Feuerwehren und Polizei. Ferner dienen sie der Postzustellung und erleichtern den privaten Besuchsverkehr.

 

Das Anbringen von Straßennamensschildern ist die Folge einer gemeindlichen Straßenbenennung. Deren Rechtsgrundlagen finden sich im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Danach können die Gemeinden den öffentlichen Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen (Art. 52 Abs. 1 BayStrWG).

Auf den Orientierungszweck weist ebenso die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. September 1987 (MABl. 1987 S. 658) hin, bei der im Hinblick auf die Benennung von Straßen vor allem auf die Verwendung alter Flurnamen hingewiesen wird, die sich dafür tatsächlich auch besonders eignen.

 

Hinsichtlich des Verfahrens wurden bisher die Vorschläge im Schul- und Kultursenat des Bamberger Stadtrats erörtert, dann als Vorschlag an das Plenum des Stadtrats weitergeleitet und dort ggf. gemäß dem vorhergehenden Beschluss endgültig entschieden. Zukünftig werden die Vorschläge zuständigkeitshalber im Bausenat vorberaten.

 

Im Vorfeld äußern sich neben dem Vorschlag der Verwaltung – erarbeitet durch das Baureferat (neu! Bisher Kulturamt), und unterstützt durch das Stadtarchiv als gemäß der Stadtarchiv-Satzung städtische Fachdienststelle für alle Fragen der Stadtgeschichte – auch Dritte zu dem bzw. den Namensvorschlägen bzw. bringen eigene ein. In das Verfahren einbezogen sind der Remeis-Kreis, der Bürgerverein des jeweiligen Stadtdistrikts, der Historische Verein sowie die öffentlich bestellten Stadtheimatpfleger.

 

Rechtslage bei Straßenumbenennungen im Hinblick auf Betroffenenrechte

 

Grundsätzlich kommen hier die Anwohner und die Familien der bisherigen Namensgeber in Betracht.

 

Hierzu folgende Ausführungen:

 

Die zuständige Gemeinde hat dabei große Entscheidungsfreiheit. Bei der neuen Vergabe von Straßennamen müssen dennoch einige Grundregeln beachtet werden. Der neue Straßenname darf nicht:

 

• häufiger als einmal vorkommen

• anstößig sein

• verfassungsfeindlich sein.

 

Die Änderung eines Straßennamens erfolgt nicht ohne Anlass. Die häufigsten Gründe für eine Straßenumbenennung sind:

 

• ständige Verwechslung zweier Straßen

• Dopplung von Straßennamen nach Gebietsreformen

• undemokratische Namensgeber

 

Außerdem müssen die finanziellen und tatsächlichen Auswirkungen der Straßenumbenennung für die Anwohner zumindest gewürdigt werden.

 

Viele Straßen in deutschen Städten sind auch heute noch nach Persönlichkeiten aus der Kolonial- oder NS-Zeit benannt und werden deshalb häufig umbenannt.

 

Dazu gibt es einschlägige Rechtsprechung:

 

In Menden scheiterte die Klage der Anwohner gegen die Straßenumbenennung, weil das Verwaltungsgericht Arnsberg ihre schützenswerten subjektiven öffentlichen Rechte nicht verletzt sah. Auch Ermessensfehler seitens der Kommune konnte das Gericht nicht feststellen: Die Änderung von Visitenkarten, Ausweisen und ähnlichen Dokumenten sind zumutbar. (AZ 7 K 2009 /16 und AZ 7 K 2014/16).

 

Eine Straßenumbenennung berührt nicht das Persönlichkeitsrecht der Anwohner; auch dann nicht, wenn der neue Straßenname – angelehnt an eine frühere Gebietsbezeichnung – "Am Lusthaus" lautet (Verwaltungsgericht Köln, AZ 20 K 3900/14).

 

Die persönliche Bindung der Anwohner zum alten Straßennamen, entstehende Kosten oder zu befürchtende Probleme bei der Nutzung von Navigationsgeräten sind keine Hinderungsgründe (Verwaltungsgericht Stuttgart, AZ 7 K 139/08).

 

Straßennamen dienen auch nicht dem Ehrenschutz von Personen. Mit dieser Begründung erklärte der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die Klage des Enkels von Landesbischof Hans Meiser bezüglich der Straßenumbenennung von Meiserstraße in Katharina-von-Bora-Straße für unzulässig (AZ 8  BV 08.3320).

 

Infolge der Umbenennung müssen alle Adressnutzer, Anwohner und ansässige Gewerbetreibende, ihre Adresse auf den neuen Straßennamen umstellen. Änderungen von Ausweisen und anderen Unterlagen werden von der jeweils ausstellenden Behörde vorgenommen. Um den Aufwand für die Betroffenen gering zu halten, kann die Verwaltung die Änderung in eigenen Registern wie dem Melderegister oder dem Gewerberegister automatisch vornehmen und andere Stellen informieren (Rettungsleitstelle sowie andere Behörden und Institutionen wie etwa die Deutsche Post, Finanzamt, Träger der Rentenversicherung, Kraftfahrt-Bundesamt, Ausländerzentralregister, Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Statisches Landesamt, Liegenschaftskataster, Stadtreinigung, Stadtwerke.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

  1. Der Kultursenat empfiehlt, dass der Fritz-Bayerlein-Weg umbenannt werden soll und beauftragt die Verwaltung einen neuen Namen zu finden und im zuständigen Senat (dann Bausenat) vorzuschlagen.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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