Beschlussvorlage - VO/2010/1016-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Stier Richard Anbringung (Anbau) einer temporären Skulptur - "Rucksack-House", Heinrichstraße 2
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Lang Harald
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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09.06.2010
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I. Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Die Skulptur Rucksack-House des Künstlers Stefan Eberstadt soll nach ihrer Präsentation in Leipzig und Köln in Bamberg gezeigt werden. Die Skulptur wird nach Angabe der Architektin im Sommer 2010 angebracht, der Zeitrahmen der Präsentation beträgt maximal zwei Jahre.
Die Skulptur besteht aus einem vorgefertigten Kubuselement. Dieses wird im 3. Obergeschoss an das bestehende Gebäude Heinrichstr. 2, Hauswand zur Promenadestraße, montiert. Sie ist von der dort vorhandenen Praxis durch ein Fenster der Teeküche mittels temporärer Stufen begehbar.
Das Tragwerk besteht aus einem Stahlrohrkäfig, die Außenwand aus witterungsbeständigen Furnierschichtholzplatten. Die Skulptur hat Fensteröffnungen, auch im Bereich des Bodens. Die Befestigung am Bestand erfolgt über direkte Auflagerpunkte im Bereich der vorhandenen Außenwand sowie über eine zweifache Stahlseilabhängung.
Die Skulptur dient keinen Wohnzwecken, das Betreten ist nur unter Aufsicht für Befugte erlaubt (max. 10 Personen).
Größe des Bauvorhabens:
Breite: 2,50 m Länge: 3,60 m 2,50 m
Antragseingang: 10.03.2010
Planungsrechtliche Beurteilung BauGB
Befreiung von der Festsetzung des Baulinienplanes - Nr.: 76 E
rechtsverbindlich seit: 20.12.1948
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
vorgesehene Abweichung:
Überschreitung der Baulinie im 3. Obergeschoss
Begründung:
Die beantragte Abweichung kann planungsrechtlich da zeitlich auf maximal 2 Jahre begrenzt - befürwortet werden.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung BayBO:
nein: 1 x (Fl.Nr. 378/6):
Öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarrechte werden durch die Baumaßnahme nicht
verletzt. Die Nachbarn erhalten daher eine Ausfertigung des Baubescheides.
nicht erforderlich: 2 x (Fl.Nrn. 377, 379/2)
Kfz Stellplätze:
Nicht erforderlich
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Die Skulptur befindet sich im öffentlichen Luftraum. Hierfür ist ein Gestattungsvertrag zwischen dem Bauherrn und der Stadt Bamberg erforderlich. Nach Vorverhandlungen mit dem Bauherrn wurde der Vertrag von Seiten der Stadt Bamberg erstellt und an den Bauherrn weitergeleitet. Die Baugenehmigung wird erst erteilt, wenn der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben worden ist.
Denkmalpflegerische Beurteilung DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich