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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/1016-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

 

Kurzbeschreibung:

Die Skulptur „Rucksack-House“ des Künstlers Stefan Eberstadt soll nach ihrer Präsentation in Leipzig und Köln in Bamberg gezeigt werden. Die Skulptur wird nach Angabe der Architektin im Sommer 2010 angebracht, der Zeitrahmen der Präsentation beträgt maximal zwei Jahre.

Die Skulptur besteht aus einem vorgefertigten Kubuselement. Dieses wird im 3. Obergeschoss an das bestehende Gebäude Heinrichstr. 2, Hauswand zur Promenadestraße, montiert. Sie ist von der dort vorhandenen Praxis durch ein Fenster der Teeküche mittels temporärer Stufen begehbar.

Das Tragwerk besteht aus einem Stahlrohrkäfig, die Außenwand aus witterungsbeständigen Furnierschichtholzplatten. Die Skulptur hat Fensteröffnungen, auch im Bereich des Bodens. Die Befestigung am Bestand erfolgt über direkte Auflagerpunkte im Bereich der vorhandenen Außenwand sowie über eine zweifache Stahlseilabhängung.

Die Skulptur dient keinen Wohnzwecken, das Betreten ist nur unter Aufsicht für Befugte erlaubt (max. 10 Personen).

             

              Größe des Bauvorhabens:

              Breite:              2,50 m              Länge:              3,60 m                            2,50 m             

             

                      bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               10.03.2010

 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Baulinienplanes - Nr.: 76 E

                            rechtsverbindlich seit: 20.12.1948

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Mischgebiet (§ 6 BauNVO)

 

              vorgesehene Abweichung:

Überschreitung der Baulinie im 3. Obergeschoss

              Begründung:

Die beantragte Abweichung kann planungsrechtlich – da zeitlich auf maximal 2 Jahre begrenzt - befürwortet werden.

             

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:             

              nein: 1 x (Fl.Nr. 378/6):

                   Öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarrechte werden durch die Baumaßnahme nicht

                   verletzt. Die Nachbarn erhalten daher eine Ausfertigung des Baubescheides.

              nicht erforderlich: 2 x (Fl.Nrn. 377, 379/2)

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              Nicht erforderlich

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

              Besonderheiten:

Die Skulptur befindet sich im öffentlichen Luftraum. Hierfür ist ein Gestattungsvertrag zwischen dem Bauherrn und der Stadt Bamberg erforderlich. Nach Vorverhandlungen mit dem Bauherrn wurde der Vertrag von Seiten der Stadt Bamberg erstellt und an den Bauherrn weitergeleitet. Die Baugenehmigung wird erst erteilt, wenn der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben worden ist.

             

 

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

Der Senat stimmt der Befreiung für die Baulinienüberschreitung sowie der auf zwei Jahre befristeten baurechtlichen Genehmigung zu.

 

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