Beschlussvorlage - VO/2010/1023-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Schrüffer Edgar Vorbescheid: Neubau eines Wohnhauses und einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle und einer Unterstellhalle, Würzburger Straße Fl. Nr. 3815/2 Ortsbesichtigung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Lang Harald
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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09.06.2010
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I. Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Der Antragsteller beabsichtigt auf dem o.g. Grundstück ein eingeschossiges Einfamilienwohnhaus mit Satteldach, eine Mehrzweckhalle und eine Unterstellhalle zu errichten. Er plant mit der vorgelegten Planung seinen landwirtschaftlichen Betrieb von der Würzburger Str. 28a. Fl.-Nr. 4001 zu verlagern.
Größe des Bauvorhabens:
Wohnhaus: 11,00m 15,00m ca. 8,45m
Mehrzweckhalle: 18,00m 30,00m ca. 8,15m
Unterstellhalle: 8,10m 21,30m ca. 4,14m
Antragseingang: 19.10.2009
Planungsrechtliche Beurteilung BauGB
Außenbereich (§ 35 BauGB), Fläche für die Landwirtschaft, das Vorhaben ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr.1, öffentliche Belange werden jedoch beeinträchtigt.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Bamberg vom 06.12.1996 ist das Grundstück Fl.-Nr. 3815/2 als Fläche für die Landwirtschaft sowie im dazugehörigen Landschaftsplan ebenso wie die südwestlichen Nachbargrundstücke als Vorbehaltsfläche für den Biotopausgleich dargestellt. Gemäß Stadtratsbeschluss sollen mindestens 10% des Stadtgebietes als Biotopfläche erhalten bzw. ein Biotopflächenanteil von 20% des Stadtgebietes angestrebt werden. Für neue, noch zu schaffende Biotope kommen insbesondere die im Landschaftsplan dargestellten Biotopentwicklungsflächen in Betracht, wobei diese Entwicklungsflächen vornehmlich im Defizitgebieten hinsichtlich der Biotopausstattung liegen. Bauliche Maßnahmen auf diesen Vorbehaltsflächen für Biotopausgleich würden daher die ökologischen Probleme in den Defizitgebieten verstärken.
Aus planungsrechtlicher Sicht stehen somit dem Vorhaben öffentliche Belange insofern entgegen, dass es den Darstellungen im Flächennutzungsplan, Teilplan Landschaftsplan widerspricht.
Weiterhin muss hinsichtlich der Lage des Vorhabens auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3815/2 auf das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches gem. § 35 Abs.5 BauGB hingewiesen werden. Das Baugrundstück liegt an einem weithin sichtbaren Südhang, so dass alle hierauf geplanten Gebäude zu das Landschaftsbild prägenden Elementen werden, die auch die Blickbeziehung zur Altenburg beeinträchtigen können.
Die Entstehung einer Splittersiedlung ist hier unbedingt zu vermeiden.
Bereits zu einer gleich lautenden Voranfrage AZ 1459/04 konnte die baurechtliche Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung BayBO:
Nachbarzustimmung: Der Antragsteller hat gemäß Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO auf Absehen von der Nachbeteiligung bei Vorbescheidsantrag beantragt.
Kfz Stellplätze:
erforderlich: 2 anrechenbar: / nachzuweisen: 2
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Aus naturschutzfachlicher Sicht muss an der bestehenden Baulinie südlich des Weges festgehalten werden, um eine weitere Zerstreuung der Siedlung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich zu vermeiden.
Nach wie vor präferiert der Naturschutz die Lücke zwischen Altgehöften und dem Hof Motschenbacher als Ansiedlungsort. Planungsamt und Umweltamt der Stadt Bamberg haben schon seit längerem ein Planungskonzept für die Fl.-Nr. 3960 in mehreren Varianten entwickelt, dem das Umweltamt als Naturschutzbehörde auf Grundlage der Beschlüsse des Naturschutzbeirates vom 28.Mai 2008 und 22.Mai 2006 zugestimmt hat.
Der neuerliche Antrag auf Vorbescheid auf der Fl.-Nr. 3815/2 ändert nichts an den fachlichen Bedenken der einzelnen Ämter sowie der negativen Beurteilung des Vorhabens. Aus Sicht der Verwaltung ist der Vorbescheidsantrag abzulehnen.
Denkmalpflegerische Beurteilung DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich