Beschlussvorlage - VO/2010/1032-62
Grunddaten
- Betreff:
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Dres. Lenhart, Markus und Stephanie Errichtung einer Einfriedung, Im Färbersgarten 12 Tischvorlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Zistl-Schlingmann Hans
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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09.06.2010
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I.Kurzbeschreibung:
Die Antragsteller haben im nordöstlichen Bereich ihres Baugrundstückes einen Grundstücksteil aus einer landwirtschaftlichen Fläche vom angrenzenden Nachbarn hinzu erworben. Dieser Grundstücksteil soll in die Gartengestaltung für das Einfamilienhaus mit einbezogen werden. Hierzu ist es notwendig eine Einfriedung zu errichten. Die Einfriedung soll aus einem 30cm hohen Sockel mit einem 1,20m hohen hinterpflanzten Maschendrahtzaun bestehen. Auf der nordöstlichen Grundstückseite läuft der Sockel wegen dem Geländeverlauf gegen Null aus und das übrige Grundstück wird dann nur noch von einem hinterpflanzten 1,20m hohen Maschendrahtzaun umschlossen.
Größe des Bauvorhabens:
Länge des Zaunes: 24,70m
bereits ausgeführt: ja teilweise
Antragseingang: 22.04.2010
Planungsrechtliche Beurteilung BauGB
Fläche für die Landwirtschaft, sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB
Die Einfriedung sowie die Gartengestaltung fügen sich landschaftsschonend in die Umgebung ein und sind damit städtebaulich und planungsrechtlich zulässig.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung BayBO:
Nachbarzustimmung: ja: Fl.-Nr. 3738 nein: Fl.-Nr. 3738/50 und 3738/41 (gleicher Eigentümer) und 3738/39
Die Errichtung eines Zaunes von 1,50m Höhe beeinträchtigt keine nachbarlichen Belange. Die Nachbarn die den Bauantrag nicht unterschrieben haben erhalten eine Ausfertigung des Baubescheides.
Kfz Stellplätze:
erforderlich: keine
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Die Antragsteller hatten bereits ohne eine baurechtliche Genehmigung begonnen eine Einfriedung zu errichten. Ihnen war nicht bekannt, dass sich das erworbene Grundstück im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB befindet. Die ursprünglich vom Bauherrn geplante Stützmauer war jedoch nicht genehmigungsfähig. Die Planung wurde in enger Abstimmung mit dem Planungsamt der Stadt Bamberg überarbeitet mit dem Ergebnis, dass nunmehr eine genehmigungsfähige Planung vorliegt.
Für die Bauherren ist die Angelegenheit insofern dringlich, da die beauftragte Gartenbaufirma nur noch in der 24. KW einen freien Termin hat um mit Arbeiten zu beginnen bzw. diese weiterzuführen. Wenn dies bis zur 24 Kalenderwoche nicht mehr möglich ist, kann die Firma erst im Spätherbst mit den Arbeiten fortfahren.
Dies wäre allerdings mit deutlichen Behinderungen und Belastungen der Antragsteller sowie der Nachbarn verbunden, wie bespielsweise die Behinderung der Garageneinfahrt, Sand und Schotter vor dem Haus sowie witterungsbedingte Abschwemmungen des Lehmbodens auf dem Grundstück.
Da die Planung überarbeitet werden musste, konnte eine positive planungsrechtliche Stellungnahme nicht so rechtzeitig abgegeben werden um das Vorhaben noch fristgerecht für die Tagesordnung des Bau- und Werksenates am 09.06.2010 melden zu können. Die Möglichkeit des Erlasses einer Eilverfügung gem. Art. 37 Abs.3 GO wurde auf Grund der unmittelbaren Nähe zum Sitzungstermin des Bau- und Werksenates nicht weiter in Betracht gezogen. Auf Grund der Dringlichkeit wird der Antrag daher als Tischvorlage vorgelegt.
Denkmalpflegerische Beurteilung DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
II. Beschlussantrag: