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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2010/1045-10

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit ihrer Anfrage vom 23.11.2009 möchte die GAL Stadtratsfraktion über die Beantwortung bzw. Diskussion von insgesamt sieben an die Verwaltung gestellte Fragen einen Evaluationsprozess im Hinblick auf die zum 7. Mai 2008 In-Kraft-getretene Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Bamberg in Gang setzen.

 

Ziel der Anfrage ist die Evaluation der Geschäftsordnung, also im konkreten Fall (verkürzt) die Analyse und Bewertung der Geschäftsordnung mit dem Ziel über Nutzen und/oder Entsprechung zur Erwartung bzw. Effektivität und Effizienz eine Aussage zu erhalten bzw. treffen zu können.

 

Dabei gilt grundsätzlich, dass ein Evaluationsprozess im oben genanten Sinn durch die Verwaltung lediglich begleitet werden kann, die inhaltliche Diskussion aber in dem bzw. den zuständigen Gremium/en erfolgen muss, die Verwaltung daher lediglich eine erste Einschätzung zu den einzelnen Fragen abgeben kann. Letztlich wird es eine politische Bewertung sein, ob die Geschäftsordnung jene Effektivität und Effizienz entfaltet, die man sich von ihr erwartet.

 

Dies vorausschickend, wird zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1.

(Inwieweit wurde durch die Neustrukturierung eine größere Effizienz und Transparenz erreicht?)

 

-              Die Neustrukturierung der Geschäftsordnung 2008 erfasste insbesondere die Größe der Senate. Durch die Verringerung der Mitgliederzahl von 16 auf 12 konnte nach Einschätzung der Verwaltung in den einzelnen Senaten ein sehr sachorientiertes und damit effizientes und effektives Besprechungsklima erreicht werden.

 

-              Die Anpassung der Wertgrenzen (vgl. § 4 GeschO) führte zu einer erweiterten Zuständigkeit der Verwaltung. Damit wurde den zwischenzeitlich eingetretenen wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung getragen.

 

-              Die Einführung der Kategorie „Wiederholt gestellte Anträge“ (§ 30 GeschO) liefert ein Instrument für den Stadtrat und die Verwaltung, um Diskussionen zum selben Thema innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu vermeiden.

 

-              Die Einführung der „Aktuellen Stunde“ (§ 37 GeschO) führte zu einem unmittelbaren Austausch zwischen Stadtrat und Verwaltung und damit zu einem direkten und sehr zeitnahen Dialog über aktuell anstehende Fragen und Ereignisse. Aktuelle Themen werden zeitnah und transparent aufgegriffen und bürgernah behandelt.

 

Aus Sicht der Verwaltung haben sich die Erwartungen erfüllt.

 

 

Zu 2.

(Wird die Aufteilung der Planungs- und Bauangelegenheiten in zwei verschiedene Senate nach wie vor für sinnvoll erachtet?)

 

Mit der GeschO 2008 wurde eine Aufteilung der Bereiche „Bauleitplanung“ auf den Stadtentwicklungssenat und „Bauordnung“ auf den Bau- und Werksenat vorgenommen. Hiermit verbunden war eine Erweiterung der Zuständigkeit des Stadtentwicklungssenates bis hin zum Satzungsbeschluss (insbes. Bebauungspläne) sowie eine Einschränkung der im Bausenat zu behandelnden konkreten Einzelbauvorhaben.

 

Beides hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt. Auch die Aufteilung auf zwei verschiedene Senate trägt nach Auffassung der Verwaltung dem Umstand Rechnung, dass es sich um grundsätzlich strikt zu trennende Rechtsgebiete bzw. kommunale Aufgabengebiete handelt. An der Trennung sollte auch künftig festgehalten werden.

 

 

Zu 3.

(Ist die momentan gehandhabte Praxis zur Behandlung von Bauanträgen zu optimieren?)

 

Nach § 11 Abs. 3 Ziff. 4 B) der Geschäftsordnung sind derzeit folgende Bauvorhaben im Bau- und Werksenat zu behandeln:

 

„Behandlung von Bauvorhaben, wenn sie

 

a)              in besonderem Maße öffentliche Belange tangieren oder von besonderer infrastruktureller, wirtschaftlicher oder sozialer Bedeutung sind,

 

b)              von besonderer städtebaulicher oder denkmalpflegerischer Bedeutung sind und in Bereichen liegen, für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht,

 

c)              während der Aufstellung eines Bebauungsplanes genehmigt werden sollen (§ 33 Baugesetzbuch),

 

d)              im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch liegen,

 

e)              städtebaulich erhebliche Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 Baugesetzbuch erforderlich machen.“

 

Die Definition der vom Oberbürgermeister nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 GO in eigener Zuständigkeit zu erledigenden sog. laufenden Angelegen­heiten, wurde im Bereich der Bauanträge einschränkend gewählt:

 

„die Behandlung von Bauvorhaben, soweit sich nicht der Bausenat die Zuständigkeit vorbehalten hat; die Wahrnehmung städtischer Belange als Nachbarin und Grundstückseigentümerin; mit der Übersendung der Tagesordnung der jeweiligen Sitzung des Bau- und Werksenates erhalten die Senatsmitglieder regelmäßig eine überblicksartige Übersicht über:


a)              eingegangene Bauanträge,

b)              erteilte und abgelehnte Baugenehmigungen,“

 

Im praktischen Vollzug wurde vereinbart, dass die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen im Bau- und Werksenat im Rahmen der Senatsvorbesprechungen die Möglichkeit erhalten, auf die Behandlung einzelner Punkte im Senat besonders hinzuwirken. Das Baureferat wird diese TOP in aller Regel entsprechend auf die TO nehmen lassen. Über die regelmäßig erstellten Listen der eingegangenen und abgelehnten Bauanträge sowie der erteilten Baugenehmigungen wird ein transparenter Sachstand hergestellt. Dabei wurde vereinbart, dass eingegangene Bauanträge auf Wunsch der Senatsmitglieder zur Behandlung im Bau- und Werksenat vorzusehen sind.

 

Anfangsschwierigkeiten bei der Umsetzung waren sicher vorhanden. Insgesamt hat sich der gewählte Ansatz aber aus Verwaltungssicht als tragfähig erwiesen.

 

 

Zu 4.

(Hat sich die Einrichtung des Grundsatzsenates bewährt? Wurden dort tatsächlich insbesondere grundsätzliche, die Stadtentwicklung betreffende Themen diskutiert und zu einer Beschlussfassung gebracht?)

 

Laut Geschäftsordnung ist der Grundsatzsenat zuständig zur:

 

 

„Vorberatung der

 

1.              Angelegenheiten, die bedeutende Belange der Stadt Bamberg wesentlich berühren, wie beispielsweise interdisziplinäre Angelegenheiten oder wichtige Zukunftsthemen, wie beispielsweise Fragen im Zusammenhang mit der demographischen Entwicklung,

 

2.              Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des US-amerikanischen Truppen-Standortes in Bamberg,

 

3.              Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg,

 

4.              grundsätzlich bedeutsame Fragen der Zusammenarbeit von Stadt und Landkreis Bamberg,

 

5.              Angelegenheiten der Partnerstädte von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere den Abschluss oder die Aufhebung von Städtepartnerschaften.

 

Entscheidung über

 

1.              Angelegenheiten, die mit dem Status der Stadt Bamberg als Weltkulturerbe im Zusammenhang stehen, soweit nicht der Stadtrat zuständig ist oder es sich um eine, in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallende laufende Angelegenheit handelt,

 

2.              Angelegenheiten der Verwaltungsentwicklung und Verwaltungsorga­nisation von grundsätzlicher Bedeutung, soweit es sich nicht um in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallende laufende Angelegenheiten handelt.“

 

Nach Auffassung der Verwaltung ist in diesem Zusammenhang weniger auf „die Stadtentwicklung betreffende Themen“ abzustellen, als vielmehr auf die Frage nach einer regelmäßigen Behandlung der oben genannten, so auch in der Geschäftsordnung benannten, Themenbereiche.

 

Fokussiert auf die genannten Bereiche ist die Frage aus Sicht der Verwaltung zu bejahen. Regelmäßig wurden in der Vergangenheit beispielsweise Themen aus den Bereichen Weltkulturerbe, Universität und (aktuell auf der Tagesordnung) Konversion behandelt.

 

 


Zu 5.

(Kann die Bearbeitungs- und Behandlungszeit von Anträgen verkürzt werden?)

 

Die Verwaltung ist bemüht Anträge/Anfragen so schnell als möglich „sitzungsreif“ zu bearbeiten. Dabei kann Frist des § 29 Abs. 3 der Geschäftsordnung nicht immer eingehalten werden, was auch an der Komplexität der Anträge/Anfragen liegen kann.

 

Sowohl die Anzahl als auch der Umfang gestellter Anträge und Anfragen haben zugenommen. Diesem Zuwachs steht keine erweiterte Sach- und Personalausstattung gegenüber. Daher ist tendenziell eine Verkürzung der Bearbeitungszeiten auf Grundlage der aktuell gewonnenen Erkenntnisse und Prognosemöglichkeiten nicht zu erwarten, obwohl die Verwaltung nach Kräften bemüht ist, alles zu tun, um zeitnah die Anträge/Anfragen zu bearbeiten.

 

 

Zu 6.

(Welche Funktion sollen Vorbesprechungen und Sitzungen des Ältestenrates in Zukunft übernehmen? Welche Bedeutung wird den dort gemachten „Einlassungen“ und „Verabredungen“ beigemessen?)

 

Laut § 15 der Geschäftsordnung ist für das „Sonstige Gremium – Ältestenrat“  folgende Regelung einschlägig:

 

„Der Ältestenrat ist insbesondere vorberatend zuständig für

 

-       Angelegenheiten der Stadt Bamberg von grundsätzlicher Bedeutung,

-       Fragen der Verleihung des Ehrenbürgerrechts, des Ehrenrings, der Verdienstmedaille, der Bürgermedaille und der Stadtmedaille der Stadt Bamberg,

-       Empfehlungen zu Akteneinsicht und Auskünften (§ 7 der Geschäftsordnung),

-       Verwendung nicht zweckgebundener Spenden, soweit sie von größerer finanzieller Bedeutung sind.“

 

Es handelt sich um ein wichtiges und nach Auffassung der Verwaltung bewährtes Gremium. Verabredungen gehören zur politischen Kultur und sind ein unverzichtbares Instrument zur Herstellung berechenbarer Entscheidungen. Die Abgrenzung zwischen dem ausschließlich vorbe­ratendem Gremium „Ältestenrat“ und den beschließenden Organen ist in der Geschäftsordnung klar geregelt.

 

 

Zu 7.

(Welche Perspektiven gibt es für die in Aussicht gestellte Beteiligungsrichtlinie?)

 

Das Bürgermeisteramt-Beteiligungscontrolling hat einen ersten Richtlinien–Entwurf erstellt, der aktuell in die erste verwaltungsinterne Abstimmungsrunde geht.

 

Anschließend erfolgt die Beratung und Beschlussfassung im Stadtrat.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

1.              Der Stadtrat nimmt den vorliegenden Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2.              Die Anfrage der GAL Stadtratsfraktion vom 23.11.2009 ist gemäß der Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Wirtschafts- und Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzreferates:

 

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