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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/3961-61

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

 

1. Anlass

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 211 G sollen gewerblich nutzbare Flächen im Bamberger Norden, insbesondere für klein- und mittelständige Betriebe, verbunden mit einer straßenseitigen Mischnutzung zur Hallstadter Straße sowie Lichtenhaidestraße gesichert werden. Mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie Bordellen und bordellartigen Betrieben sollen Trading-Down-Effekte für das Gebiet verhindert werden. 

 

In der Sitzung des Bau- und Werksenats am 06.02.2019 wurde daher für das Plangebiet der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 211 G gefasst. Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Bauleitplanung eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB beschlossen. Die Veränderungssperre trat am Tage ihrer Bekanntmachung am 01.03.2019 in Kraft und läuft am 28.02.2021 aus.

 

 

2. Begründung der Verlängerung

 

Der Bebauungsplan Nr. 211 G kann nicht innerhalb der laufenden Veränderungssperre abgeschlossen werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde bereits durchgeführt. Um den nächsten Verfahrensschritt einleiten zu können, steht noch ein gefordertes Lärmschutzgutachten aus. Es ist daher zur weiteren Sicherung der Planung eine Verlängerung der Veränderungssperre gem.

§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr ab dem 01.03.2021 erforderlich.

 

Auch in dieser Zeit ist es gem. § 14 Abs. 2 BauGB möglich Ausnahmen von der Veränderungssperre zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

 

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2. Zur Sicherung der Bauleitplanung beschließt der Bau- und Werksenat aufgrund § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. mit dem Artikel 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, jeweils in der zuletzt durch Gesetz geänderten Fassung, die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich zwischen Hallstadter Straße, Lichtenhaidestraße und Homannstraße:

 

§ 1 Verlängerung

 

Die am 01.03.2019 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes

Nr. 211 G zwischen Hallstadter Straße, Lichtenhaidestraße und Homannstraße wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum 28.02.2022 verlängert.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist (Plan des Stadtplanungsamtes vom 10.02.2021).

 

§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ausnahmen

 

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am 01.03.2021 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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