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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/3971-61

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Beratungsfolge

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- Aufhebungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB

- Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

- Beschluss über die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

I. Sitzungsvortrag:

 

1. Anlass der Aufhebung

Das Hallenbad am Margaretendamm wurde von den Architekten Rothenburger und Pöpperl entworfen und 1967 fertiggestellt. Mit der Eröffnung des Bambados im Jahr 2011 wurde der Schwimmbetrieb am Margaretendamm eingestellt. Seitdem steht das denkmalgeschützte Gebäude leer.

Nach Erwerb durch den Freistaat soll das Gebäude nun als Hochschulsportanlage der Universität genutzt werden. Nach dem Umbau sollen neben einer Zweifach-Sporthalle im Gebäude Gymnastik- und Fitnessräume sowie Seminarräume Platz finden. Das Erscheinungsbild des Gebäudes bleibt weitestgehend erhalten.

Der Bau- und Werksenat hat in seiner Sitzung am 20.01.2021 im Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BayBo (siehe VO/2020/3863-62) dem Vorhaben zugestimmt und die Verwaltung ermächtigt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu erteilen.

Mit der beabsichtigten Umnutzung ist der Baulinienplan am Margaretendamm mit der ausgewiesenen Nutzung „Hallenbad“ als überholt anzusehen und stimmt mit den jetzigen planerischen Zielen nicht mehr überein. Da die Hochschulsportanlage nicht der im Baulinienplan festgesetzten Nutzung „Hallenbad“ entspricht, soll der Baulinienplan 216 D aufgehoben werden, um eine Klarstellung und formale Bereinigung der planungsrechtlichen Grundlagen zu erreichen.

 

2. Planbereich der Aufhebung

Der aufzuhebende Baulinienplan 216 D liegt nördlich des Stadtzentrums der Stadt Bamberg im Stadtteil Bamberg-Nord St. Otto zwischen Main-Donau-Kanal und Margaretendamm. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 4,5 ha und beinhaltet die Flurstücke Nrn. 1064, 1064/8, 1064/9, 1842/36.


3. Aufzuhebender Baulinienplan 216 D

 

3.1 Planinhalt

Der seit 29.01.1960 rechtsverbindliche Baulinienplan 216 D „Hallenschwimmbad am Margaretendamm“ sieht nordwestlich der Löwenbrücke zwischen Margaretendamm und Main-Donau-Kanal eine Fläche zur Errichtung eines Hallenbades vor. Im nordwestlichen Teilbereich ist über Bebauungsgrenzen ein Baurahmen für das Hallenbad festgesetzt, im südöstlichen Teilbereich ist zudem eine Fläche zur Errichtung eines Parkplatzes ausgewiesen.

 

3.2 Derzeitige Situation

Das denkmalgeschützte Hallenbad steht bereits seit der Eröffnung des Bambados im Jahr 2011 leer. Bereits 2012 hatten Universität, Stadt und Stadtwerke eine Absichtserklärung unterzeichnet, das alte Hallenbad einer universitären Nutzung zuzuführen. Im Jahr 2016 hatten die Stadtwerke Bamberg und die Immobilien Freistaat Bayern mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags die Zukunft des alten Hallenbads als künftiges Universitätssportzentrum gesichert. Seit der Schließung wurde es einige Male für kulturelle Veranstaltungen genutzt. Nach über 9 Jahren soll dem Leerstand und Verfall endlich ein Ende gesetzt werden und das denkmalgeschützte Gebäude durch eine Umnutzung wiederbelebt werden.

 

4. Ziele des Verfahrens

Die Ziele der Aufhebung des Baulinienplans liegen in einer Bereinigung der planungsrechtlichen Grundlagen. Eine Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für das denkmalgeschützte Gebäude und die zukünftig beabsichtigte universitäre Nutzung wird für nicht erforderlich erachtet.

 

5. Darstellung im Flächennutzungsplan

Im Teilplan Art der Nutzung des Flächennutzungsplans wird eine Fläche für den Gemeinbedarf (Hallenbad) dargestellt. Im Teilplan Landschaftsplan wird ebenfalls eine Gemeinbedarfseinrichtung mit Art der Nutzung in Form eines Hallenbades dargestellt. Der FNP ist entsprechend zu berichtigen. Dies kann auch im Zuge des Gesamtänderungsverfahrens durchgeführt werden.

 

6. Zukünftige planungsrechtliche Situation

Nach Aufhebung des Baulinienplanes 216 D „Hallenschwimmbad am Margaretendamm“ gelten im Planbereich die Regularien des § 34 BauGB, nach dem Vorhaben auf der Grundlage des Einfügungsgebotes zulässig sind. Nach dem Einfügungsgebot sind Vorhaben dann zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und ihre Erschließung gesichert ist.

 

7. Art des Verfahrens

Da es sich um die Aufhebung eines Bebauungsplanes handelt, der aus planungsrechtlicher Sicht als überholt anzusehen ist, weil er die heutigen planerischen Ziele nicht mehr abbildet, kann auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) verzichtet werden.

Es wird die zwingend vorgeschriebene öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) für die beabsichtigte Aufhebung durchgeführt.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
  2. Der Bau- und Werksenat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens für den Baulinienplan 216 D „Hallenschwimmbad am Margaretendamm“
  3. Der Bau- und Werksenat beauftragt die Verwaltung für das Bebauungsplan-Aufhebungsverfahren die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  4. Der Bau- und Werksenat beauftragt die Verwaltung für das Bebauungsplan-Aufhebungsverfahren die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.


 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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