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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/3988-62

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Beratungsfolge

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  1.   Sitzungsvortrag:

 

Seit Inkrafttreten des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes 1973 führt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) die Denkmalliste gemäß Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG), in der alle bekannten Denkmäler i. S. d. Art. 1 BayDSchG in Bayern nachrichtlich eingetragen sind.

 

Zuletzt wurde im Bau- und Werksenat am 03.12.2019 über die bis dahin bekannten neuen Denkmalnachträge zur Liste berichtet (VO/2019/2877-62). Nunmehr benachrichtigt das BLfD im Zuge der Fortschreibung der Denkmalliste die Stadt Bamberg von weiteren Nachträgen. Diese Benachrichtigung dient der nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG vorgesehenen Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde.

 

Die Stadt Bamberg bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem BLfD, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen. Dabei können nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt werden, die sich auf die Denkmaleigenschaft beziehen (z. B. Datierung, inhaltliche Ergänzungen oder Korrekturen). Diese werden durch das BLfD daraufhin geprüft, ob und inwieweit hierdurch die vorliegende Denkmaleigenschaft berührt wird. Einwendungen, die sich gegen die Folgen der erkannten Denkmaleigenschaft richten, sind hingegen erst in einem genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen; erst hier sind das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit und andere öffentliche oder private Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der Eintragung in die Denkmalliste können solche Einwendungen nicht berücksichtigt werden.

 


Nachträge zur Denkmalliste:

 

Nürnberger Straße 52

Kleinhaus, eingeschossiger Satteldachbau mit Lastenaufzugsgaube, 1720/21 (dendro.dat.). (Fl.Nr 1704/3, Gmkg. Bamberg).

 

 

Hartmannstraße 3

Kontorgebäude, zweigeschossiger und krüppelwalmdachgedeckter Putzbau in Formen des späten Heimat- und Jugendstils, mit Ausstattung, 1913/14 von Gustav Haebele; Einfriedung gleichzeitig. (Fl.Nr. 5074/5, Gmkg. Bamberg).

 

Zu diesen beiden Nachträgen wird im Beschlussantrag die Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde vorgeschlagen.

 

Außerdem hat das BLfD seit der letzten Berichterstattung im Bau- und Werksenat folgende Aktualisierungen und Ergänzungen der Denkmalliste vorgenommen:

 

 

Änderungen und Präzisierungen der Denkmalliste:

 

Nürnberger Straße 26

Der bisherige Eintrag lautete: Gärtnerhaus, eingeschossiger freistehender Satteldachbau, massiv mit Fachwerkgiebel; 18 Jh.; Umfassung Sandsteinquadermauerwerk, 19. Jh. (Fl.Nr. 1713, Gmkg. Bamberg)

 

Der Eintrag lautet jetzt: Gärtnerhaus, eingeschossiger freistehender Satteldachbau, massiv mit Fachwerkgiebel, 1709/10 (dendro.dat); Umfassung Sandsteinquadermauerwerk, 19. Jh. (Fl.Nr. 1713, Gmkg. Bamberg)

 

 

Teilstreichung aus der Denkmalliste:

 

Obere Sandstraße 26 (Rückgebäude):

Der bisherige Eintrag lautete: Haus zum Finken, dreigeschossiges, traufständiges ehem. Handwerkerhaus auf schmalem, tiefem Grundriss, steiles Satteldach, massive flach gegliederte Fassade des 18. Jh., im Kern 15 Jh., erweitert und aufgestockt Mitte 18 Jh., 1975 Ausbau als Gasthaus; dreigeschossiges Rückgebäude, massiv mit Pultdach, 18. Jh. (Fl.Nr. 2704, Gmkg. Bamberg).

 

Der Eintrag lautet jetzt: Haus zum Finken, dreigeschossiges, traufständiges ehem. Handwerkerhaus auf schmalem, tiefem Grundriss, steiles Satteldach, massive flach gegliederte Fassade des 18. Jh., im Kern 15 Jh., erweitert und aufgestockt Mitte 18 Jh., 1975 Ausbau als Gasthaus (Fl.Nr. 2704, Gmkg. Bamberg).

 

Das betreffende Rückgebäude wurde jüngst im Rahmen einer Veräußerung eigentumsrechtlich dem Anwesen Obere Sandstraße 32 zugeschlagen. Vom Eigentümer dieses Anwesens wurde das Rückgebäude ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vor dem Hintergrund einer geplanten Nutzungsänderung im Inneren entkernt. Decken und Wände in den oberen Geschossen wurden bis auf die Deckenbalkenlage ausgebaut und entsorgt. Der Verlust an originaler Bausubstanz ist erheblich. Die Anschaulichkeit des ursprünglich Wohnzwecken dienenden und dann als Bäckerei genutzten Gebäudeteils ist nicht mehr gegeben. Aufgrund der erheblichen substanziellen Verluste erfüllt das Rückgebäude nicht mehr die Kriterien für ein Einzelbaudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 BayDSchG und ist aus der Denkmalliste zu streichen. Ungeachtet der Teilstreichung aus der Liste unterliegt das Rückgebäude als Teil des Ensembles Altstadt weiterhin den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes.

 

Betreffend des Rückgebäudes Obere Sandstraße 26 (jetzt Obere Sandstraße 32) ist ein Bußgeldverfahren anhängig.

 

Diese Aktualisierungen dienen der Information des Stadtrates. Die Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde hierzu ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

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II. Beschlussvorschlag

  1. Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Werksenat nimmt von den Nachträgen in der vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege Art. 2 BayDSchG erstellten Denkmalliste Kenntnis, erhebt keine Einwände und stellt das Benehmen der Gemeinde nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG her.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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