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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4165-61

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

  1. Anlass

 

Im Zuge der „Verkehrsprojekte Deutsche Einheit“ (VDE) Vorhaben Nr. 8.1, Neu- und Ausbau der Bahnstrecke Nürnberg-Erfurt quert die Bahnstrecke im Bereich des Planfeststellungsabschnitts Nr. 23/24 „Hallstadt“ auch die Autobahn A70. Der Bahnausbau erfordert die Neuerrichtung auch dieser Autobahnbrücke. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens der Bahn haben sich Autobahn und Bahn darauf geeinigt, dieses Bauwerk nicht im Zuge des Bahnausbaus planfestzustellen. Stattdessen hat die Verwaltung der Autobahn (damals Autobahndirektion Nordbayern (ABDN), jetzt Autobahn GmbH des Bundes) ein eigenes Planfeststellungsverfahren angekündigt, welches nicht allein den Neubau der Brücke der A70 über die Bahnstrecke beinhaltet, sondern zusätzlich auch die Lärmsanierung für die A70 im Bereich Hallstadt.

 

  1. Vorhaben

 

Die Planfeststellung umfasst die Bundesautobahn (BAB) A70 im nördlichen Stadtbereich Bamberg von westlich der Anschlussstelle (AS) Bamberg-Hafen bis Anschlussstelle Bamberg.

 

Die vorliegende Planung strebt die Schaffung von nachträglichen Lärmschutzmaßnahmen sowie eine Trassenanpassung mit Ersatzneubau von drei Brückenbauwerken zur Erneuerung des Kreuzungsbauwerks (BW) mit der DB Netz AG, BW 63a, einschließlich der Nachbarbauwerke BW 62f und BW 63b an der A70 im Abschnitt westlich der AS Bamberg-Hafen (Betr.-km 61,096) bis zur AS Bamberg (Betr.-km 64,240) an.

 

Es ist geplant, die BAB-Trasse um max. 7,58 m nach Süden zu verschieben und die Gradiente an maximaler Stelle um ca. 2,60 m anzuheben. Zudem muss die Ausfahrt der Anschlussstelle Bamberg Fahrtrichtung (FR) Bayreuth angepasst werden.

In diesem Zusammenhang wird der Querschnitt der A70 auf einen Regelquerschnitt (RQ) 31 gem. Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) erweitert. Die bestehende Richtungsfahrbahn Schweinfurt wird von bisher 10,00 m (im Bauwerksbereich Bauwerk (BW) 63a nur 8,50 m) auf eine Regelbreite von 12,00 m verbreitert, insbesondere erfolgt dadurch die Anlage eines ausreichend breiten Seitenstreifens zur Erhöhung der Sicherheit. Die Richtungsfahrbahn Bayreuth wird von 10,0 m auf 12,50 m verbreitert, da aufgrund des Abstandes der AS Hallstadt zur AS Bamberg ein Verflechtungsstreifen angeordnet werden muss. Im Bereich der Beschleunigungs- und Verzögerungs- sowie des Verflechtungsstreifens beträgt die Regelbreite der Richtungsfahrbahnen 12,50 m. Faktisch wird die BAB hier folglich fünfspurig.

 

Der Lärmschutz für Hallstadt wird aus Wällen und Wänden von zumeist 10 Metern über Fahrbahn bestehen.

 

Weil auf der Hallstadter Seite die Lärmschutzmaßnahmen hinzukommen, wird die Autobahn insgesamt etwas Richtung Bamberg verschoben. Durch den zusätzlichen Verflechtungsstreifen wird dieser Effekt noch verstärkt. Insgesamt erhöht sich die Lage der Autobahn gerade auf der Südseite (Bamberger Seite) zusätzlich.

 

Dieser Abschnitt der A70 liegt auf dem Gemeindegebiet von Hallstadt. Durch die Verlegung Richtung Süden und den zusätzlichen Verflechtungsstreifen in Richtung Bayreuth wird nunmehr aber auch Bamberger Gemarkung einbezogen.

 

Zusätzlich werden Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Oberflächenwassers (Bau von Absetz- und Versickerungsanlagen und Vorflutgräben bzw. Einbau von Entwässerungsanlagen unmittelbar an der Fahrbahn) durchgeführt. Aufgrund nur begrenzt zur Verfügung stehender Flächen und der Notwendigkeit von Regenwasserbehandlungsanlagen ist es vorgesehen, einen Großteil der südlichen Böschung des BAB-Damms (FR Bayreuth) als Steilböschung auszuführen.

 

Als Folge der Baumaßnahme sind kreuzende sowie parallel verlaufende Straßen bzw. Wege an die neuen Verhältnisse anzupassen. Gleiches gilt für die bestehenden kreuzenden und parallel verlaufenden Ver- und Entsorgungsleitungen und Kommunikationslinien. Des Weiteren wird die vorübergehende und dauerhafte Inanspruchnahme mehrerer privater und öffentlicher Grundstücksflächen im vorgenannten Umgriff erforderlich. Ausbaubedingte Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen.

 

Am östlichen Ende des Planfeststellungsbereichs kurz vor der BAB-AS Bamberg beabsichtigt das Vorhaben Grunderwerb auf Bamberger Gemarkung. Eigentümer der Fläche ist das dortige Gewerbeunternehmen. Dieses weiß – nach Angaben der Autobahnverwaltung – das betroffene Unternehmen seit Jahren.

 

Die geplante Bauzeit beträgt ca. 3,5 Jahre bei einer 6-Tage-Woche.

 

  1. Verfahren

 

Straßenbaulastträger und Vorhabenträger ist die Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung (Bund), bislang vertreten durch die Autobahndirektion Nordbayern (ABDN), jetzt Autobahn GmbH des Bundes.

 

Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth.

 

Die Anhörungsbehörde hat sich zur Anwendung des Planungssicherstellungsgesetzes entschlossen, also des Corona-bedingten, zeitlich befristeten Sonderrechts zur überwiegend digitalisierten Beteiligung.

 

Die Auslegung der Planunterlagen erfolgt demzufolge durch die digitale Veröffentlichung auf der Internetseite der Regierung von Oberfranken unter https://www.reg-ofr.de/pfs in der Zeit von 02.03.2021 bis einschließlich 01.04.2021.

 

 

 

Die Planunterlagen liegen zusätzlich zur allgemeinen Einsicht im Baureferat der Stadt Bamberg, Zr. 1 (Anmeldung) bzw. Besprechungspavillon (Auslegung), Unt. Sandstraße 34, 96049 Bamberg, aus.

 

Das Ende der Einwendungsfrist ist der 03.05.2021

 

  1. Stellungnahmen einzelner Fachbereiche der Stadt Bamberg

 

Folgende städtische Stellen haben Feststellungen zusammengetragen, die als Anlagen diesem Sitzungsvortrag beigefügt sind:

 

-       BSB Entwässerung

-       BSB Entwässerung-Strategische Planung

-       Klima-und Umweltamt – Immissionsschutz

-       Klima-und Umweltamt – Wasserrecht

-       Klima-und Umweltamt – Bauwasserhaltung

-       Klima-und Umweltamt – Naturschutz

-       Klima-und Umweltamt – Abfallrecht/Abfallwirtschaft

-       Klima-und Umweltamt – Bodenschutz/Altlasten

-       Zentrum Welterbe Bamberg

 

  1. Gesamtstellungnahme der Stadt Bamberg

 

Weil das Vorhaben ganz überwiegend auf Hallstadter Gemarkung liegt, sind viele Aspekte der Fachstellungnahmen als Hinweise zu betrachten. Die Forderungen konzentrieren sich auf jene Aspekte, die tatsächlich auf Bamberger Gemarkung stattfinden bzw. sich auf diese auswirken (können).

 

Die Feststellungen, Forderungen, Verlangen und Einwendungen der beigefügten Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.

Insbesondere ergeben sich aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen folgende Forderungen Seitens der Stadt Bamberg:

 

  1. Forderungen zum Immissionsschutz gemäß Stellungnahme des Klima- und Umweltamtes vom 26.03.2021 (s. Anlage)

-       Die Auswirkungen auf die Büroräume der Fa. Bosch sind zu prüfen.

-       Die Auswirkungen auf die Kleingartenanlagen Am Börstig sind zu prüfen.

-       Ein Baubegleitendes Schallschutzkonzept ist zu erstellen.

 

  1. Forderungen zum Wasserrecht gemäß Stellungnahme des Klima- und Umweltamtes vom 26.03.2021 (s. Anlage).

-       Die Auflagen und Bedingungen des Wasserwirtschaftsamts Kronach und der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft bei der Stadt Bamberg sind zu berücksichtigen.

-            Ein Ansprechpartner ist dem Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg anzuzeigen.

 

  1. Forderungen zur Bauwasserhaltung gemäß Stellungnahme des Klima- und Umweltamtes vom 26.03.2021 (s. Anlage).

-       Baubegleitende Boden- und Wasserrechtliche relevante Maßnahmen im Stadtgebiet Bamberg sind rechtzeitig dem Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg anzuzeigen.

 

  1. Forderungen zum Naturschutz gemäß Stellungnahme des Klima- und Umweltamtes vom 26.03.2021 (s. Anlage).

-            Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch eine ökologische Baubegleitung zu überwachen und zu dokumentieren.

-            Ein Ansprechpartner ist dem Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg anzuzeigen.

 

  1. Forderungen zum Abfallrecht gemäß Stellungnahme des Klima- und Umweltamtes vom 26.03.2021.


  1. Niederschlagswassereinleitung Seebach:

Aus den vorgelegten Unterlagen kann nicht nachvollzogen werden, ob und in welcher Menge bereits bisher Niederschlagswasser in den Seebach eingeleitet wird. Zukünftig werden insgesamt 200 l/s in den Seebach eingeleitet.

Forderung:

Zur Bilanzierung der Vorher-Nachher-Situation ist die derzeitige Einleitungsmenge in den Seebach aufzuzeigen.

Durch die Einleitung von 200 l/s darf sich keine Verschlechterung der hydraulischen Verhältnisse im Seebach ergeben. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob es durch die Einleitung zu einem Rückstau in den Oberlauf und damit evtl. zu Ausuferungen kommen kann.

 

  1. Die geplante und derzeit in Bau befindliche Druckleitung von Kemmern zur Kläranlage Bamberg ist nachrichtlich in die Planunterlage zu übernehmen.

 

  1. In jeder Bauphase sind Umleitungen des BAB-Kfz-Verkehrs durch das Bamberger Straßennetz unbedingt zu vermeiden.

 

  1. Es wird angeregt, eine mögliche Errichtung einer (blendfrei ausgerichteten) Photovoltaikanlage an der südlichen Seite der riesigen Lärmschutzwand durch den Vorhabenträger zu prüfen.

 

  1. Es wird die Visualisierung der Lärmschutzwände zur Prüfung der Beeinträchtigung von Sichtachsen gemäß vorliegender Sichtraumstudie für das UNESCO-Welterbe gefordert.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag der Verwaltung zur Kenntnis.

 

  1. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

1)   Der Stadtrat nimmt den Sitzungsvortrag der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2)   Der Stadtrat beschließt im Planfeststellungsverfahren „Bau nachträglicher Lärmvorsorgemaßnahmen und eine Trassenanpassung an der BAB A 70 von Betr.-km 61,096 bis Betr.-km 64,240 im Abschnitt westlich der AS Bamberg-Hafen bis zur AS Bamberg im Gebiet der Stadt Bamberg und der Stadt Hallstadt, Landkreis Bamberg“ folgende Feststellungen, Forderungen, Verlangen und Einwendungen:

 

2.1  Forderungen zum Immissionsschutz gemäß Stellungnahme des Klima- und Umweltamtes vom 26.03.2021 (s. Anlage):

-          Die Auswirkungen auf die Büroräume der Fa. Bosch sind zu prüfen.

-          Die Auswirkungen auf die Kleingartenanlagen Am Börstig sind zu prüfen.

-          Ein Baubegleitendes Schallschutzkonzept ist zu erstellen.

 

2.2    Forderungen zum Wasserrecht gemäß Stellungnahme des Klima- und Umweltamtes vom 26.03.2021 (s. Anlage):

-       Die Auflagen und Bedingungen des Wasserwirtschaftsamts Kronach und der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft bei der Stadt Bamberg sind zu berücksichtigen.

-          Ein Ansprechpartner ist dem Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg anzuzeigen.

 

2.3    Forderungen zur Bauwasserhaltung gemäß Stellungnahme des Klima- und Umweltamtes vom 26.03.2021 (s. Anlage):

-       Baubegleitende Boden- und Wasserrechtliche relevante Maßnahmen im Stadtgebiet Bamberg sind rechtzeitig dem Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg anzuzeigen.

 

2.4    Forderungen zum Naturschutz gemäß Stellungnahme des Klima- und Umweltamtes vom 26.03.2021 (s. Anlage):

-       Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch eine ökologische Baubegleitung zu überwachen und zu dokumentieren.

-       Ein Ansprechpartner ist dem Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg anzuzeigen.

 

2.5    Forderungen zum Abfallrecht gemäß Stellungnahme des Klima- und Umweltamtes vom 26.03.2021.

 

2.6    Niederschlagswassereinleitung Seebach:

Zur Bilanzierung der Vorher-Nachher-Situation ist die derzeitige Einleitungsmenge in den Seebach aufzuzeigen.

Durch die Einleitung von 200 l/s darf sich keine Verschlechterung der hydraulischen Verhältnisse im Seebach ergeben. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob es durch die Einleitung zu einem Rückstau in den Oberlauf und damit evtl. zu Ausuferungen kommen kann.

 

2.7    Die geplante und derzeit in Bau befindliche Druckleitung von Kemmern zur Kläranlage Bamberg ist nachrichtlich in die Planunterlage zu übernehmen.

 

2.8    In jeder Bauphase sind Umleitungen des BAB-Kfz-Verkehrs durch das Bamberger Straßennetz unbedingt zu vermeiden.

 

2.9    Es wird angeregt, eine mögliche Errichtung einer (blendfrei ausgerichteten) Photovoltaikanlage an der südlichen Seite der riesigen Lärmschutzwand durch den Vorhabenträger zu prüfen.

 

2.10          UNESCO-Welterbe: Es wird die Visualisierung der Lärmschutzwände zur Prüfung der Beeinträchtigung von Sichtachsen gemäß vorliegender Sichtraumstudie für das UNESCO-Welterbe gefordert.

 

2.11          Die Stadt Bamberg fordert sowohl in kommunaler Selbstverwaltung, als auch in ihrer Eigenschaft als Kreisverwaltungs-, Denkmalschutz-, Naturschutz-, Immissionsschutz-, Abfallrechts-, Bodenschutz-, Altlasten-, Wasserrechts-, Straßenverkehrs-, Straßenbaubehörde, Straßenbaulastträger, Unterhaltspflichtiger der Gewässer Dritter Ordnung, Abwasserbeseitigungspflichtiger, etc. die Einarbeitung der vorgenannten Ziffern 2.1 bis 2.10 in die Planung des Vorhabenträgers. Die Anlagen 8 bis 11 sind ausdrücklich Gegenstand des städtischen Beschlusses. Die Stadt Bamberg fordert eine erneute Auslegung der Planfeststellungsunterlagen, insbesondere, weil die derzeitigen Unterlagen eine abschließende fachliche Prüfung und Beurteilung in zentralen Fragen des Immissionsschutzes, der Gewässerbeaufschlagung und der Sichtachsen nicht ermöglichen.

 

2.12          Der Stadtrat beschließt, dass er sich für den Fall mangelnder Einarbeitung der städtischen Einwendungen und Stellungnahmen in das weitere Verfahren ausdrücklich alle Klageoptionen offenhält.

 

 

3)   Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung mit der fristgerechten Einbringung der Einwände an die Anhörungsbehörde. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, auch weitere redaktionelle Korrekturhinweise mit in das Einwendungsschreiben einzuarbeiten.


 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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