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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4213-20

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Nach Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist die Jahresrechnung nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Stadtrat vorzulegen. Dieser prüft die Jahres­rechnung entweder selbst oder überweist sie einem Ausschuss zur Prüfung. Bei der Stadt Bamberg wurde diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsausschuss übertragen. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung stellt der Stadtrat die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest (Art. 102 Abs. 3 GO). Zu den Rechnungsergebnissen 2020 der einzelnen Stiftungen darf auf die Anlage 1 verwiesen werden.

 

Die von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen unterliegen den Regelungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Neben dem Stiftungsrecht stellt das steuer­liche Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 bis 68 AO) der Verwaltung von Stiftungen insbesondere bei der Rücklagenbildung und bei der Mittelverwendung zusätzliche Vorgaben:

 

  • Entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO ist die Bildung einer freien Rücklage für alle Körperschaften bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel zulässig. Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Während der Dauer des Bestehens braucht die Körperschaft die freie Rücklage nicht aufzulösen. Die angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Mittel können im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschichtungen zur Verfügung. Steuerbegünstigte Stiftungen dürfen die Beträge der freien Rücklage daher ihrem Dotationskapital zuführen. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.

 

  • Neben der freien Rücklage dürfen im Bereich der Vermögensverwaltung laut AEAO 2014 Tz. 1 Sätze 5 und 6 zu § 62 AO für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden im Sinne des § 21 EStG so genannte Instandhaltungsrücklagen gebildet werden. Die Maßnahmen müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand von Gebäuden zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.

 

  • Zu den genannten Rücklagen ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO eine eigenständige Rücklage für konkrete satzungsgemäße Projekte zulässig. Es können Mittel für bestimmte Vorhaben, die steuerbegünstigte Satzungszwecke verwirklichen, angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

 

  • Bei verschiedenen Stiftungen war es nicht möglich, die gesamten Erträge des laufenden Jahres noch im selben Jahr für die Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen bzw. Haushaltsausgabe­reste zu bilden. Es entstand ein so genannter Verwendungsrückstand. Steuerbegünstigte Körper­schaften müssen ihre Mittel laut § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuer­begünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die entsprechenden Mittel sind in einer Mittelverwendungsrücklage nachzuweisen und werden im Folgejahr erneut für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.

 

Die Anlage 2 zeigt

a)      den Gesamtüberschuss aus dem Bereich Vermögensbewirtschaftung,

b)      den Überschuss bzw. das Defizit des gemeinnützigen Bereiches,

c)      die Höhe der Ausschüttung,

d)      die Zuführungen an die verschiedenen Rücklagen und

e)      die Zuführung an das Grundstockvermögen der einzelnen Stiftungen auf.

 

 

Bei der Bürgerspitalstiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2020 zum Erwerb von Grundvermögen eine Entnahme aus dem Grundstockvermögen in Höhe von 28.151,99  erfolgen.

 

Bei der Bürgerspitalstiftung Bamberg soll im Haushaltsjahr 2021 zur Erhöhung des Grundstock­vermögens eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 350.000  erfolgen.

 

Bei der St.-Getreu-Stiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2020 zur Schuldenreduzierung eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 107.550 € erfolgen. Dadurch sollen die Kreditermächtigungen bei der HSt. 93350.37760 teilweise gekürzt werden.

 

Bei der Edgar-Wolf’schen-Stiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2020 zur Schulden­reduzierung eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 4.441,49 € erfolgen. Dadurch soll die Kreditermächtigung bei der HSt. 94150.37760 teilweise gekürzt werden.

 

Bei der Rudolf-Kraus-Stiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2020 zur Schulden­reduzierung eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 48.648,85 € und eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 72.293,18 € erfolgen. Dadurch soll die Kreditermächtigung bei der HSt. 94550.37220 verfallen.

 

 

Es wird gebeten, die Jahresrechnungen der Stiftungen im Vollzug des Art. 103 GO dem Rechnungs­prüfungsamt der Stadt Bamberg zur Prüfung zuzuleiten.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

  1. Der Stadtrat nimmt von dem Ergebnis der Jahresrechnungen der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2020 im Vollzug des Art. 102 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 81 KommHV-Kameralistik Kenntnis.

 

  1. Die Jahresrechnungen sind im Vollzug des Art. 103 GO zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zuzuleiten.

 

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt,

 

a)      bei der Bürgerspitalstiftung Bamberg 28.151,99 € aus dem Grundstockvermögen zum Erwerb von Grundvermögen zu entnehmen,

 

b)      bei der Bürgerspitalstiftung Bamberg im Haushaltsjahr 2021 350.000 € aus der freien Rücklage zu entnehmen, um dem Grundstockvermögen zuzuführen,

 

c)      bei der St.-Getreu-Stiftung Bamberg 107.550 € aus der freien Rücklage zu entnehmen, um die Kreditermächtigungen bei der HSt. 93350.37760 teilweise zu kürzen,

 

d)      bei der Edgar-Wolf’schen-Stiftung Bamberg 4.441,49 € aus der freien Rücklage zu entnehmen, um die Kreditermächtigung bei der HSt. 94150.37760 teilweise zu kürzen und

 

e)      bei der Rudolf-Kraus-Stiftung Bamberg 48.648,85 € aus der Instandhaltungsrücklage und 72.293,18 aus der freien Rücklage zu entnehmen, um die Kreditermächtigung bei der HSt. 94550.37220 verfallen zu lassen.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Deckung kann jeweils durch Rücklagenentnahmen erfolgen.

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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