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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4228-62

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Kurzbeschreibung: 

Für das Grundstück Fl. Nr. 3458 der Gemarkung Bamberg wurde am 21.09.1950 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Gartenhauses erteilt. Nach Erkenntnisstand der Verwaltung wurde das Gebäude danach jahrzehntelang genehmigungskonform als Wochenendhaus genutzt.

Im Jahr 2014 kam das Gebäude in neue Eigentümerhände. Die neuen Eigentümer haben das Gebäude als Dauerwohnsitz bezogen. Dies stellte eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die bis heute weder beantragt noch genehmigt worden ist. Im Frühjahr 2018 haben die jetzigen Eigentümer an der Nordwestseite des Bestandsgebäudes einen zusätzlichen Anbau in Winkelform errichtet, um nach eigenen Angaben zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Auch dieses Vorhaben wurde weder beantragt noch genehmigt.

 

 Größe des Bauvorhabens:

 Breite: 4 m / 6 m Länge: 10,5 m  3 m

 

         bereits ausgeführt:   ja              nein

  Antragseingang:       nicht vorhanden             

          vollständig:       --- 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

 

  Außenbereich (§ 35 BauGB)

Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.

Der nördlich des Grundstücks liegende Bereich des Bebauungsplans 10 C  18 A endet mit der Bebauung der Häuserzeile an der Wildensorger Straße. Der Bereich des Bebauungsplans 27 A im Süden des Grundstückes endet genau an der Grundstücksgrenze (Anlage 1).

Im Außenbereich ist ein Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Regelfall nur zulässig, wenn es als sog. „privilegiertes Vorhaben“ zu qualifizieren ist (§ 35 Abs. 1 Nrn. 1-8 BauGB). Dies ist bei dem bereits errichteten Hausanbau nicht der Fall.             


Somit ist der Anbau als „sonstiges Vorhaben“ gem. § 35 Abs. 2 BauGB zu prüfen. Solche Bauvorhaben sind nur im Einzelfall zulässig und nur dann, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

 

Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist im vorliegenden Fall gegeben:

Gemäß § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dies ist vorliegend der Fall, da der Flächennutzungsplan, Teilplan „Landschaftsplan“, in diesem Bereich eine eingeschränkt zugängliche Grünfläche darstellt. Dadurch soll nach dem Willen des Stadtrates vermieden werden, dass die Bebauung auf die landschaftlich bedeutenden Flächen in Richtung Altenburg ausgeweitet wird. Als landschaftliches Gliederungselement sind Teile des Grundstückes als Fläche mit besonderer Bedeutung für den Bodenschutz dargestellt.

Zudem lässt der Anbau die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die Verfestigung einer Splittersiedlung kann zu befürchten sein, wenn damit ein Vorgang zu missbilligender unorganischer Besiedlung eingeleitet oder verstärkt wird. Vorliegend ist außer dem Wochenendhaus noch keine weitere bauliche Anlage im Anschluss hieran vorhanden. Der Anbau würde eine nicht zu übersehende Vorbildwirkung entfalten, wodurch der vorhandene Siedlungssplitter verstärkt werden würde (vgl. BVerwG Beschl. v. 10.11.2010 – 4 B 45.10). Das Vorhaben ist daher auch materiell rechtswidrig.

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

 Nachbarzustimmung:  ja:     nein:    entbehrlich, da nicht genehmigungsfähig

 

 


 Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein, ist vorgesehen

 

 

 

Die Stadtverwaltung informiert mit diesem Sitzungsvortrag den Stadtrat über den Sachstand bezüglich des ohne Baugenehmigung zu Wohnzwecken errichteten Anbaus auf dem Grundstück
Gackensteinweg 12 anlässlich des fraktionsübergreifenden Antrags der Grünes Bamberg- , SPD- , CSU/BA- , BBB- , und FDP-BuB-FW-Stadtratsfraktion vom 31.03.2021 (Antrag Nummer 2021-112), (Anlage 4).

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis
  2. Der fraktionsübergreifende Antrag der Grünes Bamberg-, SPD-, CSU/BA-, BBB-, und FDP-BuB-FW-Stadtratsfraktion vom 31.03.2021 (Antrag Nummer 2021-112) ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

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1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

 

 

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Anlagen

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