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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2983-A6-1

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Mit Beschluss des Stadtrates der Stadt Bamberg vom 23.07.2019 wurde die Zweckentfremdung von Wohnraum—Satzung (ZwEWS) neu beschlossen.

 

Die neu eingeführte Satzung führt zu drei völlig neuen Gebührentatbeständen, die in der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) zu regeln sind.

Hierzu wurde am 29.04.2020 eine Änderungssatzung beschlossen. Im Rahmen einer Überprüfung ist nun aufgefallen, dass die beschlossene Änderungssatzung formale Fehler enthielt und nicht ausgefertigt worden war. Ein finanzieller Schaden ist hierdurch aufgrund der Verjährungsfestsetzungsfrist nicht entstanden. Zur Heilung der Formfehler ist es jedoch notwendig, die beabsichtigte Änderungssatzung nochmals zu beschließen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Sitzungsvortrag wird zur Kenntnis genommen.


  1. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen

im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) vom 10. Oktober 2001 (Rathaus Journal Nr. 22 vom 19. Oktober 2001), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2019

(Rathaus Journal Nr. 23 vom 20.12.2019)

 

vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998

(GVBl. S. 43, FN BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26.

März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für

den Freistaat Bayern (GO) 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch

§ 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1

Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen

Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) vom 10. Oktober 2001 zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:

 

 

In der Tarifgruppe 6 wird eingefügt:

 

„Tarif-             Tarif- Gegenstand                                                                                      Gebühr

Gruppe             Nr.                                                                                                                EURO

 

64  Zweckentfremdung von Wohnraum nach der ZwEWS

 

             640 Gebühr für alle positiven und belastenden Bescheide in

                                       Zweckentfremdungsangelegenheiten                                                 2 Euro pro m² 

                                                                                                                                                   Wohnfläche

 

             641 Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand, zusätzlich zu

                                       errechneten Gebühren nach 640 (z.B. Mieteranhörungen)       45 Euro pro           

                                                                                                                                                   Arbeitsstunde

               Die Mindestgebühr in Zweckentfremdungsangelegenheiten

                                       beträgt                                                                                       250 Euro

 

               Die Höchstgebühr in Zweckentfremdungsangelegenheiten

                                       beträgt                                                                                        3.000 Euro

 

               Gebühren bei Rücknahme oder Erledigung eines Antrages,

                                       bei Änderung oder Verlängerung eines Bescheides je Wohnung

                                  Ermäßigung der berechneten Gebühr um    - ein Zehntel

                                                                                                                                                 bis Dreiviertel“

 

 

§ 2

Diese Satzung tritt am 22. Mai 2021 in Kraft.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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