Beschlussvorlage - VO/2019/2983-A6-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Kostensatzung der Stadt Bamberg: Berücksichtigung der Zweckentfremdungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1 Referat für öffentliche Sicherheit, Recht und Ordnung
- Referent:in:
- Christian Hinterstein
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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19.05.2021
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I. Sitzungsvortrag:
Mit Beschluss des Stadtrates der Stadt Bamberg vom 23.07.2019 wurde die Zweckentfremdung von Wohnraum—Satzung (ZwEWS) neu beschlossen.
Die neu eingeführte Satzung führt zu drei völlig neuen Gebührentatbeständen, die in der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) zu regeln sind.
Hierzu wurde am 29.04.2020 eine Änderungssatzung beschlossen. Im Rahmen einer Überprüfung ist nun aufgefallen, dass die beschlossene Änderungssatzung formale Fehler enthielt und nicht ausgefertigt worden war. Ein finanzieller Schaden ist hierdurch aufgrund der Verjährungsfestsetzungsfrist nicht entstanden. Zur Heilung der Formfehler ist es jedoch notwendig, die beabsichtigte Änderungssatzung nochmals zu beschließen.
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag:
- Der Sitzungsvortrag wird zur Kenntnis genommen.
- Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) vom 10. Oktober 2001 (Rathaus Journal Nr. 22 vom 19. Oktober 2001), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2019
(Rathaus Journal Nr. 23 vom 20.12.2019)
vom
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998
(GVBl. S. 43, FN BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26.
März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch
§ 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen
Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) vom 10. Oktober 2001 zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:
In der Tarifgruppe 6 wird eingefügt:
„Tarif- Tarif- Gegenstand Gebühr
Gruppe Nr. EURO
64 Zweckentfremdung von Wohnraum nach der ZwEWS
640 Gebühr für alle positiven und belastenden Bescheide in
Zweckentfremdungsangelegenheiten 2 Euro pro m²
Wohnfläche
641 Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand, zusätzlich zu
errechneten Gebühren nach 640 (z.B. Mieteranhörungen) 45 Euro pro
Arbeitsstunde
Die Mindestgebühr in Zweckentfremdungsangelegenheiten
beträgt 250 Euro
Die Höchstgebühr in Zweckentfremdungsangelegenheiten
beträgt 3.000 Euro
Gebühren bei Rücknahme oder Erledigung eines Antrages,
bei Änderung oder Verlängerung eines Bescheides je Wohnung
Ermäßigung der berechneten Gebühr um - ein Zehntel
bis Dreiviertel“
§ 2
Diese Satzung tritt am 22. Mai 2021 in Kraft.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates: