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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4318-61

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Beratungsfolge

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-          Bericht über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

-          Bericht über die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

-          Aufhebungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

 

 

 

 

I. Sitzungsvortrag:

 

  1. Anlass der Aufhebung

 

Das Hallenbad am Margaretendamm wurde von den Architekten Rothenburger und Pöpperl entworfen und 1967 fertiggestellt. Mit der Eröffnung des Bambados im Jahr 2011 wurde der Schwimmbetrieb am Margaretendamm eingestellt. Seitdem steht das denkmalgeschützte Gebäude leer.

 

Nach Erwerb durch den Freistaat soll das Gebäude nun als Hochschulsportanlage der Universität genutzt werden. Nach dem Umbau sollen neben einer Zweifach-Sporthalle im Gebäude Gymnastik- und Fitnessräume sowie Seminarräume Platz finden. Das Erscheinungsbild des Gebäudes bleibt weitestgehend erhalten.

 

Der Bau- und Werksenat hat in seiner Sitzung am 20.01.2021 im Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BayBO (siehe VO/2020/3863-62) dem Vorhaben zugestimmt und die Verwaltung ermächtigt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu erteilen.

 

Mit der beabsichtigten Umnutzung ist der Baulinienplan am Margaretendamm mit der ausgewiesenen Nutzung „Hallenbad“ als überholt anzusehen und stimmt mit den jetzigen planerischen Zielen nicht mehr überein. Da die Hochschulsportanlage nicht der im Baulinienplan festgesetzten Nutzung „Hallenbad“ entspricht, soll der Baulinienplan 216 D aufgehoben werden, um eine Klarstellung und formale Bereinigung der planungsrechtlichen Grundlagen zu erreichen.

 

  1. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

Gemäß dem Beschluss des Bau- und Werksenats vom 10.02.2021 wurde die öffentliche Auslegung und die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

 

Der Entwurf des Aufhebungsplans Nr. 216 D in der Fassung vom 10.02.2021 lag nach fristgemäßer Bekanntmachung in der Zeit vom 08.03.2021 bis einschließlich 16.04.2021 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

 

  1. Behandlung der Anregungen

 

Im Beteiligungszeitraum gingen insgesamt 27 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein. Hiervon enthielten 13 Anregungen und Hinweise. 14 waren ohne Anregungen. Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

Die Anregungen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind in Anlage 1 tabellarisch gelistet und mit einem Behandlungsvorschlag versehen.

 

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen, die der Aufhebung des Baulinienplans Nr. 216 D widersprechen.

 

  1. Beschlussantrag

 

Es wird beantragt, die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen in der im Sitzungsvortrag genannten Form zu beschließen sowie für den Aufhebungsplan des Bebauungsplanes Nr. 216 D vom 09.06.2021 mit Begründung den Aufhebungsbeschluss gemäß § 10 BauGB zu fassen.

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
  2. Der Bau- und Werksenat stellt fest, dass während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen von Seiten der Öffentlichkeit eingegangen sind.
  3. Der Bau- und Werksenat beschließt die Behandlung der von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit den sich daraus ergebenden rechtlichen und planerischen Konsequenzen in der im Sitzungsvortrag genannten Form.
  4. Der Bau- und Werksenat beschließt aufgrund
  1. des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) in der zuletzt geänderten Fassung sowie
  2. der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
  3. der Artikel 6. Abs. 5 und 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I) in der zuletzt geänderten Fassung

 

die Aufhebung des Baulinienplanes Nr. 216 D, bestehend aus Aufhebungsplan vom 09.06.2021 mit Begründung als Satzung.

 


 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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