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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4367-51

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die bisherig gültige Satzung für die Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (Jugendeinrichtungssatzung – JES) ist am 15.04.2014 in Kraft getreten. Über die vergangenen Jahre hinweg ergaben sich einige inhaltliche Abweichungen, weshalb eine Überarbeitung der aktuellen Jugendeinrichtungssatzung veranlasst wurde.

Diese Änderungen resultierten unter Anderem aus der teilweise Adressen- und Namensänderung und dem Wegfall von örtlichen Jugendeinrichtungen. Zudem wurden einige inhaltlich fachliche Passagen, wie beispielsweise die Öffnungszeiten oder die Regelungen einer Nutzung, neu beziehungsweise präziser formuliert oder ergänzt.

 

Außerdem wurden die im Oktober 2020 vom Bayerischen Jugendring veröffentlichten neuen fachlichen Empfehlungen zu den Arbeitsprinzipien und den Zielen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit mit aufgenommen.

 

Die Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss nimmt vom Sitzungsvortrag der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzung für die Benutzung der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit (Jugendeinrichtungssatzung – JES) mit Gültigkeit ab 01.09.2021 wie folgt zu beschließen:

 

 

 

Satzung

für die Benutzung der Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit

(Jugendeinrichtungssatzung – JES)

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Widmung, Zweck

§ 3 Öffnungszeiten

§ 4 Partizipationsmöglichkeiten

§ 5 Aufsichtspflicht

§ 6 Verhalten und Regeln

§ 7 Haftung der Stadt Bamberg

§ 8 Ausschluss

§ 9 Ansteckende Erkrankungen

§ 10 In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

 Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender von der Stadt Bamberg im Rahmen des Gesamtkonzeptes Offene Kinder- und Jugendarbeit unterhaltener öffentlicher Einrichtungen:

a)      Jugendzentrum JuZ, Margaretendamm 12 a, 96052 Bamberg

b)      Jugendtreff Ost, Kloster-Langheim-Straße 11, 96050 Bamberg

c)      Jugendtreff Gaustadt, Gaustadter Hauptstr. 44, 96049 Bamberg

 

 

§ 2

Widmung, Zweck

 

(1)     Die in § 1 genannten Einrichtungen sind Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Diese nachfolgend als Jugendeinrichtungen bezeichneten Einrichtungen stellen Räume für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien für die Freizeitgestaltung, für außerschulische Bildungsarbeit und die Fähigkeit zur demokratischen Mitbestimmung, sowie die Eltern- und Familienbildung zur Verfügung und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

 

(2)     Zur Erfüllung der Aufgaben der Offenen Kinder- und Jugendarbeit finden die grundlegenden Arbeitsprinzipien und Ziele im Sinne der Standards des Bayerischen Jugendrings für die pädagogische Arbeit der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Bayern in Einrichtungen mit hauptberuflichen pädagogischem Fachpersonal (Stand Oktober 2020) Berücksichtigung. Grundlegende Arbeitsprinzipien sind insbesondere Offenheit, Freiwilligkeit, Beziehungsarbeit, Niederschwelligkeit, Bedürfnis- und Interessensorientierung, Partizipation, Parteilichkeit und anwaltschaftliches Mandat, Akzeptanz und Toleranz als pädagogische Grundhaltung, Prävention, Geschlechterreflektierte Arbeit und Inklusion. Grundlegende Ziele sind der Fokus auf die Subjektorientierung, die Persönlichkeitsentwicklung, der Erwerb von sozialen Kompetenzen, die Beteiligung und das gesellschaftliche Engagement und die Demokratie-Bildung.

 

(3) Zielgruppen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind Kinder, Jugendliche und junge Menschen bis 27 Jahre, die in der Stadt Bamberg wohnen, arbeiten oder sich in Ausbildung befinden. Den Zielgruppen werden die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote im Sinne von § 11 SGB VIII zur Verfügung gestellt.

Das Spektrum umfasst insbesondere folgende Angebote:

 

a)      Offener Treff

b)      Jugendkulturelle Veranstaltungen und Projekte

c)      Angebote der außerschulischen Bildungsarbeit

d)      Interkulturelle Angebote

e)      Gruppenspezifische Angebote

f)        Präventive Angebote

g)      Individuelle pädagogische Beratung und Unterstützung

h)      Angebote der beruflichen Orientierung

i)        Bewegungs- und erlebnisorientierte Angebote

j)        Demokratische Bildung / Demokratische Wertevermittlung

 

(4)     Nachrangig im Verhältnis zur Nutzung für die Offene Jugendarbeit der Stadt Bamberg und soweit diese Nutzung und der Betrieb der Einrichtung nicht gestört wird, dürfen Räume folgenden Dritten für folgende Nutzungen überlassen werden:

 

-          Personen, Initiativen, Vereine oder Verbände, die im Bereich der Jugendarbeit oder Sozial-/Kulturarbeit engagiert sind.

-          Familien für Kinder- und Jugendfeiern.

 

Eine Überlassung erfolgt im Wege gesonderter Nutzungsvereinbarungen zu dem dort festgesetzten Entgelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.

Dritte, die die Einrichtung mittels Nutzungsvereinbarung nutzen dürfen, müssen sicherstellen, dass im Rahmen ihrer Nutzung die §§ 2 Abs. 5, 4, 5 und 8 dieser Satzung eingehalten werden.

 

(5)     Die Nutzung für parteipolitische Zwecke ist ausgeschlossen.

 

(6)     Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sind bei jeder Nutzung einzuhalten.

 

§ 3

Öffnungszeiten

 

Die jeweiligen Öffnungszeiten sind am Bedarf ausgerichtet und werden in Abstimmung von der Stadt Bamberg mit dem Träger festgesetzt, sowie zielgruppengerecht und öffentlichkeitswirksam über verschiedene Medien (Homepage, Soziale Medien) veröffentlicht.

 

§ 4

Partizipationsmöglichkeiten

 

(1) Die Zielgruppen können bei der Gestaltung des von den Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit angebotenen Programms mitwirken, das heißt Vorschläge unterbreiten und beraten, die im Rahmen des zur Verfügung stehende Budgets und des Gesamtkonzeptes umsetzbar sind.

 

(2) Träger der offenen Jugendarbeit können Vorschläge unterbreiten.

 

§ 5

Aufsichtspflicht

 

(1) Der Besuch der Einrichtung entbindet die Personensorgeberechtigten nicht von ihrer Aufsichtspflicht.

 

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Minderjährige unter 8 Jahren sich in der Einrichtung nur in Begleitung eines Aufsicht führenden Erwachsenen aufhalten.

 

 

 

 

§ 6

Verhalten und Regeln

 

(1) Alle Nutzerinnen und Nutzer haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt, oder diskriminiert wird. Diskriminierungen sind solche im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (AGG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Die Einrichtungen und die Ausstattung sind pfleglich zu behandeln. Die Nutzerinnen und Nutzer haften für alle Schäden, die sie bei der Benutzung der Jugendeinrichtungen verursachen oder Dritten zufügen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(3) Das Mitbringen von Alkohol in die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit ist verboten. Das Mitführen von Waffen, sowie der Aufenthalt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln in den Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit sind ebenso untersagt. Die Leitung der Einrichtung kann bei Veranstaltungen im Jugendzentrum einen Bier- und Weinausschank zulassen. Die Jugendschutzbestimmungen sind dabei immer einzuhalten. Der Ausschank von Spirituosen ist grundsätzlich verboten.

 

(4)   Das Rauchen in Kinder- und Jugendeinrichtungen und auf den dazugehörigen Außengeländen der Einrichtungen ist verboten.

 

(5)   Jede parteipolitische Betätigung ist in den Jugendeinrichtungen untersagt.

 

(6)   Jede Verbreitung extremistischen, pornografischen, gegen die guten Sitten verstoßenden, Gewalt verherrlichenden, diskriminierenden oder jugendgefährdenden Gedankenguts oder Materials ist verboten. Dies gilt insbesondere für Gedankengut oder Material von extremistischen oder extremistisch beeinflussten oder verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgenden Organisationen.

 

(7) Offene Veranstaltungen sind max. bis 24.00 Uhr möglich.

 

(8) Jede Besucherin und jeder Besucher (einschließlich Nutzerinnen und Nutzer) der Jugendeinrichtung muss sich auf Verlangen des Aufsichtspersonals ausweisen.

 

(9) Im Übrigen ist die Hausordnung, die in den jeweiligen Einrichtungen aushängt, einzuhalten.

 

(10) Die mit der Umsetzung des „Gesamtkonzeptes Offene Jugendarbeit“ beauftragten Mitarbeiter/innen des Trägers iSo GmbH sorgen für die Einhaltung dieser Satzung. Sie haben das Hausrecht inne und sind berechtigt, entsprechende Anordnungen zu erteilen. Entsprechendes gilt für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt Bamberg. Den Anordnungen ist Folge zu leisten.

 

§ 7

Haftung der Stadt Bamberg

 

(1)   Die Stadt Bamberg haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung entstehen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

(2)   Unbeschadet Absatz 1 haftet die Stadt Bamberg für Schäden, die sich aus der Benutzung der Einrichtung ergeben, nur für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten ihrer Beauftragten. Insbesondere wird für Schäden, die durch das Verhalten von Dritten (z.B. anderen Nutzern und Nutzerinnen) verursacht werden, keine Haftung übernommen.


§ 8

Ausschluss

(1) Unbeschadet der Ausübung des Hausrechts können Personen von dem Betreten der Jugendeinrichtungen vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden.

 

(2) Ausgeschlossen werden können Personen,

1. die dieser Satzung oder der jeweils geltenden Hausordnung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen Anordnung gröblich oder wiederholt zuwidergehandelt haben,

 

2. die sich Tätlichkeiten, Bedrohungen oder Beleidigungen gegenüber den Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen oder Nutzerinnen und Nutzern schuldig gemacht haben,

 

3. die sich im Bereich der Jugendeinrichtungen einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit schuldig machen bzw. eine Gefahr für die Besucherinnen und Besucher der Jugendendeinrichtungen darstellen.

 

4. die nicht die grundlegenden demokratischen Grundprinzipien sowie demokratische Werte und Normen vertreten.

 

§ 9

Ansteckende Erkrankungen

 

Während der Dauer einer ansteckenden Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dürfen die Einrichtungen vom Erkrankten nicht betreten werden.

Bei begründetem Verdacht kann die Stadt Bamberg oder der von ihr beauftragte Träger verlangen, dass Gesundung bzw. Gesundheit durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die städtischen Jugendeinrichtungen der Offenen Jugendarbeit vom 14.05.2014 außer Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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