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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4415-62

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Kurzbeschreibung:

     Das Bürogeschoss im Erdgeschoss des bestehenden Gebäudes soll zu einem Islamischen Kultur-

Zentrum für religiöse und nicht religiose Veranstaltungen (Moschee) umgenutzt und teilweise um-

gebaut werden.

Die Nutzung soll für 5 Jahre befristet erfolgen. Die beantragte Nutzung soll nicht die bisherige

genehmigte Nutzung „Büro“ beseitigen. Vielmehr will die Antragstellerin sich die Option offen-

halten, diese Nutzung nach Ablauf der befristeten Nutzung aufleben zu lassen. Zudem wird nach

wie vor die Nutzung „Beherbergungsbetrieb“ angestrebt. Hier ist ein Verfahren beim Verwal-

tungsgerichtshof (VGH) anhängig.

 

Im Einzelnen sind folgende Räumlichkeiten geplant:

Gebetsraum und Vortragsraum Männer

Gebetsraum und Vortragsraum Frauen

Räume für Einzelunterricht, getrennt nach Männern und Frauen

Räume für Kleingruppen Arabisch-Unterricht, getrennt nach Männern und Frauen

Büroräume und Verwaltungsräume

Technikräume

Sanitärräume

 

Größe des Bauvorhabens:

Fläche ca. 1344,00 m²

 

Genehmigung Art. 55 Abs. 1 BayBO        bereits ausgeführt:   0 ja    x nein

               Antragseingang:       09.05.2018

                       vollständig:      

 

 

 

Planungsrechtliche Beurteilung BauGB:

 

 Zulässigkeit nach § 30 BauGB,

 Gebietscharakter: Allgemeines Wohngebiet (WA) - § 4 BauNVO.

 

 Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 124 F, der als besondere Art der               baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Regelzulässig sind insbesondere

 Anlagen für kirchliche Zwecke (wie auch Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und

 Sportliche Zwecke). Zur ausführlichen Würdigung siehe unten.

 

Bauordungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

Nachbarzustimmung:  0 ja:     0 nein:            x öffentliche Bekannt-

             machung

 

 

Kfz - Stellplätze:

 erforderlich:  30 anrechenbar: 22  nachzuweisen: 8

 Nachweis auf Baugrundstück: 8

 

Fahrradabstellplätze: Nachweis muss nach Prüfung geändert werden

 erforderlich: 19  anrechenbar: 0  nachzuweisen: 19

 Nachweis auf Baugrundstück: 19

 

Kinderspielplatz:

 0 nachgewiesen  x nicht erforderlich   0 abzulösen

 

Barrierefreiheit:  0 nicht erforderlich   x nachgewiesen

 

 Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               0 ja       x nein

 

Besonderheiten:

 

 Das Vorhaben auf dem Grundstück der Fl.Nr. 3111 der Gemarkung Bamberg liegt im Geltungs-

 bereich des Bebauungsplanes Nr. 124 F. Als Gebietscharakter ist ein allgemeines Wohngebiet

 (vgl. § 4 BauNVO) ausgewiesen. Regelzulässig sind insbesondere Anlagen für kirchliche Zwecke

 (wie auch Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke). Hinsichtlich

des Lärmschutzes sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm

(TA Lärm) in der jeweiligen Fassung, einzuhalten. Die Beurteilungspegel der von der beantragten

Nutzungsänderung des Erdgeschosses des Gebäudes ausgehenden Geräusche dürfen zusammen

mit dem Lärmbeitrag der vorhandenen Anlagenteile einschließlich des Fahrverkehrs festgesetzte

 Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Dabei ist insbesondere von zentraler Bedeutung, dass

das von der Antragsstellerin vorgelegte Lärmgutachten unter anderem davon ausgeht, dass „das 1.

Obergeschoss des Gebäudes während der Mietzeit (im Erdgeschoss) ungenutzt verbleibt“. Antragsgegenständlich ist folglich auch die Zusicherung und Sicherstellung der Nichtnutzung des

1. Obergeschosses für die Dauer der Nutzungsausübung.

 

Die Stadt Bamberg wurde durch das Verwaltungsgericht Bayreuth im Gerichtsbescheid vom 28.04.2020 (Az. B 2 K 19.440) verurteilt, den Bauantrag unter der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. Der Antrag der Stadt Bamberg auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in München (Az. 2 ZB 20.1285) wurde u.a. auch deshalb (wie bereits inhaltlich von Verwaltungsgericht Bayreuth) abgelehnt, weil nach Auffassung des Gerichts vom geplanten Vorhaben keine unzumutbaren Störungen ausgehen bzw. diese durch entsprechende Auflagen gelöst werden könnten.

Die Nichtzulassung durch den VGH wurde der Stadt Bamberg am 11.03.2021 zugestellt. Damit ist der Gerichtsbescheid vom 28.04.2020 rechtskräftig. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft und eine Zulässigkeit des Vorhabens gerichtlich festgestellt.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag der Verwaltung zur Kenntnis
  2. Der Bau- und Werksenat folgt der Vorgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit und stimmt der Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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