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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4576-49

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Erweiterte Einsatzszenarien der Unterrichtsfilme, insbesondere bei Online-Medien, haben es erforderlich gemacht, die Gebühren zum Ausleihen von Medien neu auszurichten und in einer Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Bamberg für die Stadtbildstelle zu formulieren.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

  1.  Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Bamberg für die Stadtbildstelle:

 

Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Bamberg für die Stadtbildstelle

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2018, (GVBl. S. 449) sowie des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2014, (GVBl. S. 286) folgende Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Bamberg für die Stadtbildstelle:

 

§ 1 Gebührenerhebung

 

Die Stadt Bamberg erhebt für die nachstehenden Inanspruchnahmen der Stadtbildstelle Bamberg Gebühren und Auslagen.

 

 

§ 2 Gebührenmaßstab, Gebührenhöhe

 

(1) Die Gebühr beträgt für Downloads und Streamingdienste:

1. pro Download oder Stream durch die Nutzungsberechtigten 1,50 €

2. pro Stream durch die Lernenden für 10 Tage   0,12 €

 

(2) Die Gebühr beträgt für die gebrauchsmäßige Überlassung folgender Verleihgegenstände jeweils für den Zeitraum von 14 Tagen:

        

 1. AV-Medien        3,00 € 

  

 2. Geräte (Schmalfilm-Projektor, Dia-Projektor etc.): 10,00 €

            

(3) Die Gebühren werden jeweils am Ende eines Kalenderjahres gestaffelt in Rechnung gestellt, sofern die Beträge von 25,-€, 50,-€, 75,-€, 100,-€, 125,-€ oder 150,-€ erreicht werden. Bei Unterschreitung eines Kostenvolumens von 25,-€ unterbleibt eine Rechnungstellung.

       

(4) Entstehen der Stadtbildstelle durch die Benutzung oder durch Leistungen für eine nutzende Person Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten. Als Auslagen können beispielsweise Versandkosten erhoben werden.

 

(5) Bei Überschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer erhöht sich die Gebühr entsprechend und es können Mahn- und Säumniszuschläge erhoben werden.

 

 

§ 3 Gebührenbefreiung

 

Von der Entrichtung der Gebühren gem. § 2 sind Schulen befreit, für die die Stadt Bamberg vollständig die Sachaufwandsträgerschaft übernimmt.

 

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

 

(1) Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der Leistungen.

(2) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistung oder am Ende eines Kalenderjahres fällig.

§ 5 Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung der Stadtbildstelle Bamberg in Anspruch nimmt. Der Gebührenschuldner ist auch zur Zahlung der Auslagen verpflichtet.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. September 2021 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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