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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2021/4610-R1

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die Durchführung von Tests zur Abklärung einer Infektion mit dem Covid-19-Erreger ist eine der tragenden Säulen der internationalen und nationalen Konzepte zur Pandemiebekämpfung. Getestet wird mit sog. PCR- und PoC-Antigen-Schnelltests. Die PCR-Tests müssen durch geschultes Personal durchgeführt und in einem Labor ausgewertet werden. Sie sind daher zeitlich aufwändiger und kostenintensiver als PoC-Antigen-Schnelltest, welche auch als Selbsttests angeboten werden. Vorteil der PCR-Tests ist die höhere Aussagesicherheit zum Vorliegen einer Infektion. Zur Abklärung eines positiven Schnelltests muss daher immer ein PCR-Test vorgenommen werden. Ist dieser ebenfalls positiv, sind infektionsschutzrechtliche Maßnahmen, wie bspw. eine Quarantänisierung, anzuordnen. Auch zur Beendigung einer Quarantäne ist im Einzelfall (regelmäßig genügt ein Schnelltest) ein (negativer) PCR-Test erforderlich.

 

Entsprechend der bisherigen bayerischen Teststrategie wurden allen Testwilligen alternativ PCR- oder PoC-Antigen-Schnelltests in den bayerischen Testzentren angeboten. Diese Leistungen konnten bislang durch die Betreiber der Testzentren, in Bamberg durch die Sozialstiftung Bamberg MVZ am Bruderwald gemeinnützige GmbH (kurz: MVZ gGmbH), mit der Kassenärztlichen Vereinigung (Laborkosten und Kosten der Testdurchführung für Personal und Material) abgerechnet werden. Evtl. zusätzliche Kosten (bspw. für die Einrichtung der Teststelle und anderweitig nicht gedeckte Betriebskosten) konnten im Rahmen der Erstattungen nach der SARS-Cov-19-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie (Erstattungs-RL) durch die Stadt Bamberg mit dem Freistaat Bayern abgerechnet werden.

 

Mit Email vom 28.06.2021 wurden die bayerischen Kreisverwaltungsbehörden (KVB) informiert, dass aufgrund einer Änderung der Testverordnung des Bundes (TestV) ab dem 1. Juli 2021 sich die Voraussetzungen für die Anerkennung als kommunales Testzentrum geändert haben. Notwendig sei ein Betrieb durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (öGD) und ein maßgeblicher Einfluss der KVB auf den Betriebsablauf sowie eine Abrechnung der Leistungen durch die KVB selbst und nicht mehr nur durch einen externen Betreiber. Für alle Testzentren, welche diese Voraussetzungen zum 1. Juli nicht erfüllten gelte, dass diese als reine Teststellen weiterbetrieben werden können.

Damit ist aber verbunden, dass nur mehr Leistungen zur Durchführung der sog. Bürgertests nach § 4a TestV abgerechnet werden können. Dies bedeutet, dass ab dem 01.07.2021 nur noch PoC-Antigen-Schnelltest und keine PCR-Tests durch das Testzentrum an der Galgenfuhr haben abgerechnet werden können. Aufgrund des zeitlich geringen Vorlaufs und der – zunächst bestehenden Unklarheit, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein „öGD-Testzentrum betrieben werden kann – wurden die PCR-Tests – analog der Vorgehensweise im Landkreis Bamberg an der Teststelle in Scheßlitz – mit Ablauf des 02.07.2021 eingestellt. Nicht betroffen davon sind die im Auftrag des Gesundheitsamtes durchgeführten PCR-Tests (bspw. bei Beendigung einer Quarantäne), da diese weiterhin abgerechnet werden können. Nach den bisherigen Erfahrungen des Testzentrums an der Galgenfuhr fragten zuletzt durchschnittlich 30 Personen (ohne die Testungen für das Gesundheitsamt) werktäglich (Montag – Freitag) einen PCR-Test nach. Es besteht somit (auch derzeit) eine gewisse Nachfrage. Aktuell kann diese nicht bedient werden. Das Angebot mit einer Testung durch PoC-Antigen-Schnelltests (Bürgertests, § 4a TestV) läuft kontinuierlich weiter, eine Testung an der Galgenfuhr ist daher weiterhin grundsätzlich möglich.

 

Nach den ersten Mitteilungen des Staatsministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz (StMGP) über die Regierung von Oberfranken (ROF) war Voraussetzung für den Betrieb eines „ÖGD-Testzentrums“, dass die Abrechnung und die Kontrolle des Testzentrums durch eine Kreisverwaltungsbehörde mit einem Gesundheitsamt erfolgen muss. Für die kreisfreie Stadt Bamberg war damit zunächst der Betrieb eines ÖGD-Testzentrums nicht möglich, da das auch für die Stadt Bamberg zuständige Gesundheitsamt beim Landratsamt und nicht der Stadt angesiedelt ist. Hintergrund dieser Zuständigkeitsfrage ist, dass nur die ÖGD-Testzentren weiterhin sowohl nach der TestV, als auch nach der Erstattungs-RL vollständig mit dem Freistaat Bayern abrechnen können, was insbesondere die kostenfreien PCR-Testungen „für Jedermann“ (nach der bayerischen Teststrategie) betrifft. Mittlerweilen wurde klargestellt, dass auch die Kreisverwaltungsbehörden ohne eigenes Gesundheitsamt ein ÖGD-Testzentrum betreiben können, wenn dem Gesundheitsamt bestimmte Kontrollrechte bspw. durch eine entsprechende Vereinbarung eingeräumt werden. Die Verwaltung hat eine entsprechende Vereinbarung entworfen. Der aktuelle Entwurfsstand liegt diesem Sitzungsvortrag als Anlage bei. Er befindet sich derzeit noch in der Abstimmung mit den Beteiligten.

 

Gefordert wird aber für ein ÖGD-Testzentrum, dass die Testkosten über die Stadt Bamberg mit dem Betreiber abgerechnet werden müssen. Dies bedeutet in der praktischen Umsetzung, dass die Stadt dem Betreiber die Kosten (bspw. monatlich) erstattet und selbst mit dem Freistaat Bayern nach der TestV bzw. Erstattungs-RL abrechnet. Diese Abrechnung erfolgt allerdings nicht monatsweise, sondern quartalsweise. Mit dieser Vorgehensweise ist daher ein Vorfinanzierungsaufwand bei den Kreisverwaltungsbehörden verbunden sowie das Finanzierungsrisiko, dass eine Erstattung durch den Freistaat nicht oder nicht vollständig erfolgt.

 

Ausgehend von den bisherigen Erstattungsleistungen ist nach Mitteilung der MVZ gGmbH als Betreiberin des Testzentrums davon auszugehen, dass 15 € je Test für die Material- und Personalaufwendungen anfallen werden. Für die Laborleistungen entstehen keine zusätzlichen Aufwendungen, da diese nach einer bayernweiten Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung direkt dort abgerechnet werden können. Dies gilt auch für ggf. erforderliche Differenzierung bei positiven Testergebnissen. Bei (zuletzt) durchschnittlich 30 täglich durchgeführten PCR-Tests, an fünf Wochentagen entstehen monatliche Kosten von rund 9.000 € für die (freiwilligen) PCR-Tests. Die MVZ gGmbH weist aber darauf hin, dass in der Vergangenheit zu Spitzenzeiten deutlich über 100 (teils bis zu 300 Tests) vorgenommen wurden. Die tatsächlichen Vorfinanzierungskosten könnten daher abweichen. Die höchstmögliche Tages-Kapazität wird von der MVZ gGmbH mit 300 angegeben. Aktuell kann nicht sicher abgeschätzt werden, wie sich die Nachfrage nach PCR-Tests lokal entwickeln wird. Der Betrieb soll daher nur zeitlich befristet erfolgen, bis zu einer Einstellung der kostenfreien „Jedermann-Tests“ bzw. bis zu einer Beendigung der Abrechnungsmöglichkeit. Dies vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Diskussion, wonach der Bund das kostenfreie Angebot der Bürgertests (vgl. § 4a TestV) zum 10.10.2021 einstellen wird. Eine entsprechende Entscheidung zur bayerischen Teststrategie ist noch nicht bekannt, es ist aber zu erwarten, dass das Angebot kostenfreier Test ab dem 11.10.2021 zumindest stark reduziert werden wird.

 


Aus Sicht der Verwaltung wird empfohlen, trotz der Risiken der Vorfinanzierung und der nicht vollständigen Erstattung von Seiten des Freistaates, ein ÖGD-Testzentrum zu betreiben, da die bisherigen Erfahrungen einen Bedarf in der Bevölkerung trotz der Möglichkeit eines PoC-Antigen-Schnelltests belegen und die PCR-Tests tendenziell zu aussagefähigeren Ergebnisse führen. Da aktuell der weitere Verlauf der Pandemie, insbesondere im Herbst / Winter 2021/2022 nicht eingeschätzt werden kann, wird zunächst eine vollständige Beibehaltung der bisherigen Testmöglichkeiten auch am Testzentrum an der Galgenfuhr empfohlen. Der Landkreis bietet an dem Testzentrum in Scheßlitz ebenfalls PCR-Testungen an. Soweit aufgrund der Vorgaben des Bundes und/oder des Freistaates Bayern ab Herbst 2021 keine kostenfreien Testangebote mehr gemacht werden sollen, müsste der Betrieb entweder eingestellt, eingeschränkt oder neu ausgerichtet werden.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Finanzsenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

  1. Der Finanzsenat stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu. Die auf Grundlage einer noch abzuschließenden Vereinbarung mit der Sozialstiftung Bamberg MVZ am Bruderwald gemeinnützige GmbH (MVZ gGmbH) über die Durchführung von PCR-Tests im Testzentrum an der Galgenfuhr an die MVZ gGmbH zu erstattenden Beträge werden zunächst aus dem Kassenbestand finanziert.

 

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, die nicht durch den Freistaat Bayern erstatteten Kosten als coronabedingte Mehraufwendungen durch eine Rücklagenentnahme zu decken.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

X

3.

Kosten in Höhe von bis zu monatlich 9.000,00 € für den Fall, dass gänzlich keine Kostenerstattng durch den Freistaat erfolgt für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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