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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4616-BSB

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Grundstücke, die aufgrund ihrer Lage noch nicht an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden konnten, sammeln das dort anfallende Schmutzwasser in Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben. Der abgesetzte Schlamm bzw. das Abwasser werden durch Saugfahrzeuge entsorgt und zur Kläranlage verbracht. Die Stadt besorgt die Beseitigung einschließlich der Abfuhr des anfallenden Fäkalschlamms. Hierfür wurde auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern vom 25.01.1952 (BayBS I S. 461) mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken folgende Satzung erlassen: Satzung über die Räumung der Abortgruben und Grundstückskläranlagen in der Stadt Bamberg (Grubenräumungssatzung) vom 19.12.1960.

 

Diese Satzung genügt nicht mehr den rechtlichen Anforderungen. Dies wurde zum Anlass genommen, eine vollständig neue Satzung zu erarbeiten. Die Bamberger Service Betriebe haben daher auf der Grundlage der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren eine neue Fäkalschlammentsorgungssatzung für die Stadt Bamberg erarbeitet. Eingeflossen sind auch die Erkenntnisse, die aus Satzungen anderer Städte z.B. von Nürnberg, Erlangen oder Passau und der dort enthaltenen Informationen gewonnen werden konnten. Darüber hinaus sind auch bewährte Regelungen aus der derzeit geltenden Grubenräumsatzung der Stadt Bamberg in den vorliegenden Satzungsentwurf übernommen worden.

Die Neufassung der Fäkalschlammentsorgungssatzung für die Stadt Bamberg orientiert sich in ihrem Aufbau an der Mustersatzung.

 

Der vorliegende Satzungsentwurf wurde stadtintern zwischen den BSB, dem Fachbereich Baurecht und dem Klima- u. Umweltamt abgestimmt und liegt bei.

 

Die ebenfalls beigefügte synoptische Darstellung der derzeit gültigen Satzung

über die Räumung der Abortgruben und Grundstückskläranlagen

in der Stadt Bamberg (Grubenräumungssatzung) und des Entwurfes der Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung der Stadt Bamberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung -FES-) zeigt auf, welche Inhalte der derzeit gültigen EWS unverändert beibehalten wurden und welche Veränderungen vorgesehen sind.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

 

  1. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

  1. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung der Stadt Bamberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung –FES-)

 

Satzung

für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung der Stadt Bamberg

(Fäkalschlammentsorgungssatzung -FES-)

Vom 01. Dezember 2021

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, und Art. 34 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Öffentliche Einrichtung; Geltungsbereich

§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 7 Sondervereinbarungen

§ 8 Grundstücksentwässerungsanlage

§ 9 Überwachung

§ 10 Stilllegung von Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem Grundstück

§ 11 Entsorgung des Fäkalschlamms

§ 12 Verbot des Einleitens, Benutzungsbedingungen

§ 13 Untersuchung des Abwassers

§ 14 Haftung

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 17 In-Kraft-Treten

 

 

 

 

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung; Geltungsbereich

 

(1) Die Stadt besorgt nach dieser Satzung die Beseitigung einschließlich Abfuhr des in Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlamms (Fäkalschlammentsorgung).

 

(2) Die Fäkalschlammentsorgung und die in der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt geregelte Abwasserbeseitigung über die (leitungsgebundene) Entwässerungseinrichtung bilden eine öffentliche Einrichtung.

 

(3) Die Fäkalschlammentsorgung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Stadt.

 

(4) Im Übrigen bestimmt Art und Umfang der Entsorgung die Stadt.

 

§ 2

Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer

 

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

1. Abwasser   

ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtlich zulässig aufgebracht zu werden.

2. Grundstückskläranlagen 

sind alle Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von häuslichem oder in der Beschaffenheit ähnlichem Abwasser (z.B. Kleinkläranlagen nach DIN 4261). Ihnen stehen Gruben (abflusslose Abwassersammelgruben im Sinne des § 3 Nr. 16 EWS) zur Sammlung solchen Abwassers gleich.

 

3. Grundstücksentwässerungsanlagen  

sind die gesamten Einrichtungen eines Grundstückes im Sinne des § 3 Nr. 10 EWS, die dem Ableiten und Einleiten des Abwassers nach Nr. 1 dienen (gegebenenfalls einschließlich Kontrollschächten), und die Grundstückskläranlage gemäß Nr.2.

4. Fäkalschlamm

ist der Anteil an häuslichem oder in der Beschaffenheit ähnlichem Abwasser, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der Entsorgung in die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) eingeleitet oder eingebracht werden soll.

In Grundstückskläranlagen mit Abwasserbelüftung abgesetzter Rohschlamm und Überschussschlamm sind auch Fäkalschlamm; nicht dazu zählt jedoch der belebte Schlamm aus der biologischen Stufe.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1) Jede Person, die Grundstückseigentum inne hat, ist nach Maßgabe dieser Satzung zum Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung berechtigt. Sie ist dabei insbesondere nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 auch berechtigt, allen anfallenden Fäkalschlamm entsorgen zu lassen.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, auf denen das dort anfallende Abwasser nicht in eine Sammelkanalisation mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann. Welche Grundstücke durch eine Sammelkanalisation erschlossen werden, bestimmt der Träger der Entwässerungseinrichtung.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

1. wenn der Fäkalschlamm wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der Stadt übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem er anfällt;

2. solange eine Übernahme des Fäkalschlamms technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist.

Sind Fäkalschlämme nicht zweifelsfrei die Reste ausschließlich häuslichen Abwassers üblicher Art, kann die Stadt den Nachweis verlangen, dass es sich nicht um einen vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgeschlossenen Schlamm handelt.

(4) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht ferner nicht für abgelegene landwirtschaftliche Anwesen, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebszugehörigen landwirtschaftlich genutzten Flächen legal und ordnungsgemäß ausgebracht werden kann.

§ 5

Anschluss- und Benutzungszwang

 

1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Dabei sind deren Grundstücke einschließlich aller Dinge, die sich darauf befinden, so herzurichten, dass die Übernahme und Abfuhr des Fäkalschlamms zum angekündigten Termin nicht behindert wird. Die Stadt kann daher insbesondere verlangen, dass die Zufahrt zur Grundstückskläranlage ermöglicht und in Stand gehalten wird und dass störende Bepflanzungen und Überschüttungen von Schachtdeckeln beseitigt werden.

(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind, ist insbesondere nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 alles Abwasser mit Ausnahme von Niederschlagswasser der Grundstückskläranlage zuzuführen und der gesamte anfallende Fäkalschlamm der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Grundstückskläranlage darf kein Abwasser zugeführt werden, zu dessen Behandlung sie bestimmungsgemäß nicht geeignet oder vorgesehen ist.

(3) Verpflichtet sind alle Personen, die Grundeigentum besitzen oder die ein Grundstück benutzen. Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden und nötige Nachweise dafür vorzulegen.   

§ 6

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe und nötigenfalls entsprechender Nachweise schriftlich bei der Stadt einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7

Sondervereinbarungen

 

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8

Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen, insbesondere des Bau- und Wasserrechts, und nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. Die Herstellung und Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage ist genehmigungspflichtig (§ 11 EWS). Die Genehmigung ist gemäß § 12 EWS mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und Unterschriften bei der Stadt zu beantragen und entsprechend den §§ 13 und 14 EWS vom Grundstückseigentümer herzustellen und prüfen zu lassen.

 

(2) Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Fäkalschlamms durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist.

 

(3) Bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits vorhandene Grundstückskläranlagen und Abwassersammelgruben im Sinn dieser Satzung sind der Stadt binnen 12 Monaten anzuzeigen. Diese kann bei berechtigtem Interesse die Vorlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen verlangen.

 

§ 9

Überwachung

 

(1) Die Stadt ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasser- und Schlammproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Zu diesem Zweck ist den Beschäftigten der Stadt und ihren Beauftragten, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.

(2) Die Stadt kann jederzeit mit Fristsetzung verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen und Beeinträchtigungen der Fäkalschlammentsorgung ausschließt.

(3) Wird der Grundstückskläranlage nicht ausschließlich typisches häusliches Abwasser zugeführt, kann die Stadt den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.

(4) Alle Personen, die ein Grundstück besitzen oder dauerhaft nutzen, haben Störungen und Schäden an den Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt anzuzeigen.

(5) Nach anderen Vorschriften bestehende Bau-, Betriebs- und Sorgfaltspflichten bleiben unberührt.

§ 10

Stilllegung von Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem Grundstück

 

Die Grundstückskläranlage ist ordnungsgemäß außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist und das Abwasser in eine Sammelkläranlage eingeleitet werden kann. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt in der jeweils geltenden Fassung nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen ist.

§ 11

Entsorgung des Fäkalschlamms

 

1) Die Stadt oder das von ihr beauftragte Abfuhrunternehmen räumt die Grundstückskläranlage und fährt den Fäkalschlamm in der Regel einmal pro Jahr ab. Den Vertretern der Stadt und ihren Beauftragten ist ungehindert Zugang zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.

(2) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch auf einen bestimmten Termin besteht insoweit nicht.

(3) Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens fünf Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes.

(4) Bei Bedarf kann ein zusätzlicher Entsorgungstermin beantragt werden; die Stadt entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung.

(5) Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum der Stadt über.  Sie ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Sachen gefunden, sind sie als Funde zu behandeln.

§ 12

Verbot des Einleitens, Benutzungsbedingungen

 

(1) In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingebracht werden, die

- die bei der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen könnten,

- die Grundstückskläranlage oder die zur öffentlichen Fäkalschlammentsorgung verwendeten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte gefährden oder beschädigen könnten,

- den Betrieb der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung erschweren, behindern oder beeinträchtigen könnten,

- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern könnten oder

- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken könnten.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

  1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin Öl, Lösungsmittel etc.
  2. infektiöse Stoffe, Medikamente, etc.,
  3. radioaktive Stoffe,
  4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Fäkalschlamms führen würden,
  5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase, Dämpfe oder üble

Gerüche verbreiten können,

  1. Grund- und Quellwasser, unverschmutztes Niederschlagswasser, Kühlwasser,
  2. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Müll, Lumpen, Schutt, Asche, Sand, Kies,

Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Abfälle aus Obst und Gemüse verarbeitenden Betrieben, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten können, etc.,

  1. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und

Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke oder ähnliches,

  1. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen,
  2. Stoffe oder Stoffgruppen, die die biologischen Systeme schädigen können oder die wegen der Besorgnis ihrer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer Krebs erzeugenden, Frucht schädigenden oder Erbgut verändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole oder ähnliche.

 

Ausgenommen vom Einleitungsverbot sind

a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;

b) Stoffe, die nicht vermieden oder von der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Stadt in den Benutzungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat.

(3)  Benutzungsbedingungen werden gegenüber den Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarungen durch die Stadt festgelegt. Sind die Fäkalschlämme ausschließlich Reste von häuslichem Abwasser üblicher Art, bedarf es keiner Festlegung von besonderen Benutzungsbedingungen.

(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Stadt in Benutzungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Anlagen, Fahrzeuge und Geräte oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung geltenden Vorschriften erforderlich ist.

(5) Die Stadt kann die Benutzungsbedingungen nach Absatz 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Grundstückskläranlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

§ 13

Untersuchung des Abwassers

 

(1) Die Stadt kann über die Art und Menge des in die Grundstückskläranlage eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden sollen, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 12 fallen.

(2) Die Beschäftigten der Stadt und ihre Beauftragten sowie die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Überprüfung oder ersatzweisen Vornahme der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

§ 14

Haftung

 

(1) Kann die Fäkalschlammentsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüsse oder ähnlicher Gründe oder wegen behördlicher Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, haftet die Stadt unbeschadet Absatz 2 nicht für die hierdurch hervorgerufenen Schäden; unterbliebene Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt.

(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für beauftragte Unternehmen haftet sie gar nicht, wenn sie bei der Auswahl mit angemessener Sorgfalt vorgegangen ist. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn die Auswahl in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren mit einer willkürfreien Eignungsprüfung erfolgt ist. Ansprüche gegenüber dem Unternehmen bleiben davon unberührt.

(3) Grundstückseigner und alle dauerhaften Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt
  2. eine der in § 8 Abs.1 in Verbindung mit der EWS, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 4 und 5 festgelegten Melde- und Auskunftspflichten verletzt,
  3. entgegen § 12 Stoffe in die Grundstücksentwässerungsanlage einleitet oder einbringt,
  4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 2 den zuständigen Beschäftigten der Stadt oder ihren Beauftragten nicht ungehinderten Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen gewährt.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.

§ 16

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

 

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 17

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft.

(2) Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung zu prüfen.

Für Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Räumung der Abortgruben und Grundstückskläranlagen (Grubenräumungssatzung) vom 19.12.1960 (Amtsblatt vom 27.12.1960, Nr. 53) in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.

 

 

 

 

 

  1. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Satzung bekannt zu machen.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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