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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4622-BSB

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die aktuelle Entwässerungssatzung der Stadt Bamberg wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 30.04.2014 verabschiedet (VO/2014/0742-65). Die Satzung trat am 01.06.2014 in Kraft.

 

Infolge jüngerer Rechtsprechung ist nunmehr eine punktuelle Anpassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Bamberg (Entwässerungssatzung - EWS) vom 16. Mai 2014 erforderlich.

Betroffen sind die §§ 19 und 20. Diese lauten bislang:

 

§ 19 Untersuchung des Abwassers

 

(3) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch untersuchen oder untersuchen lassen. Sie kann den für die Einleitung Verantwortlichen jederzeit auf seine Kosten dazu verpflichten. Die Untersuchungsergebnisse sind umgehend der Stadt in geeigneter Form zugänglich zu machen. …

… .

 

§ 20 Untersuchungsgebühren

 

(1) Für die Untersuchung von Abwasserproben aus privaten, gewerblichen und industriellen Abscheide- oder Abwasserreinigungsanlagen oder deren Messschächten oder sonstigen Entnahmestellen der Grundstücksentwässerungsanlage werden, sofern zulässige Werte überschritten werden, Untersuchungsgebühren erhoben.

 

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Ladesamtes für Umwelt, der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, der ärztlichen Stellen nach § 83 StrlSchV und RöV und der zahnärztlichen Stelle nach § 17a RöV (Umweltgebührenordnung - UGebO) in der jeweils geltenden Fassung.

Der BayVGH hat mit Urteil vom 03.11.2014 (4 N 12.2074) eine § 17 Abs. 2 Satz 1 der Muster-EWS entsprechende Regelung zur Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für (anlassunabhängige) Abwasseruntersuchungen wegen fehlender formell-gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage für nichtig erklärt.

 

Mit IMS vom 13.02.2015 (IB1-1405-4-1) empfiehlt das Bayer. Staatsministerium des

Innern, für Sport und Integration, bei Verwendung der Mustersatzung zur Entwässerungssatzung in § 17 Abs. 2 Satz 1 die Worte "auf Kosten des Grundstückseigentümers" zu streichen. Er könnte demnach stattdessen lauten: "Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen."

 

§ 19 Abs. 3 Satz 1 der EWS der Stadt Bamberg entspricht im Wesentlichen dieser Formulierung. Eine Verpflichtung des für die Einleitung Verantwortlichen auf dessen Kosten (§ 19 Abs. 3 Satz 2 der EWS der Stadt Bamberg) bzw. die Erhebung von Untersuchungsgebühren (§ 20 Abs. 2 der EWS der Stadt Bamberg) ist somit bei anlassunabhängig durchgeführten Abwasseruntersuchungen grundsätzlich nicht mehr zulässig.

 

Die Stadt Bamberg hatte daraufhin den Vollzug der Satzung in diesem Punkt außer Vollzug gesetzt, die Satzung aber bisher noch nicht angepasst.

 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) hat bei der überörtlichen Prüfung der Jahresrechnungen 2011 bis 2017 in der TZ 49 zur Überarbeitung der Entwässerungssatzung die folgenden Anregungen zur Anpassung der EW-Satzung vorgetragen:

 

In § 19 Absatz 3 Satz 2 und § 20 Absatz 1 der EWS verpflichtete die Stadt die Grundstückseigentümer zur Tragung der Kosten für die von ihr veranlassten Abwasseruntersuchungen. Mit Urteil vom 03.11.2014, Aktenzeichen 4N12.2074, stellt der BayVGH fest, dass Eingriffe in die Freiheit und das Eigentum des Bürgers, die die hier normierte Kostentragungspflicht für von der Stadt veranlasste Wasseruntersuchungen sich nicht auf die allgemeine Satzungsautonomie der Gemeinden (vergleiche Artikel 23 Satz 1 GO) stützen lassen. Vielmehr bedürfen solche Eingriffsregelungen einer speziellen Ermächtigung eines förmlichen Gesetzes. Auch Artikel 24 GO enthält in der Aufzählung von Verpflichtungen, welchen den Einrichtungsnutzern einer öffentlichen Einrichtung auferlegt werden können, keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage.

Wir empfehlen daher, § 19 Absatz 3 und § 20 Absatz 1 der EWS entsprechend anzupassen. Auf das IMS vom 13.02.2015, Aktenzeichen IB1-1405-4-1 wird verwiesen.

 

Entsprechend dem Wortlaut des IMS:

 

4. Eine Abwälzung der Kosten für die Abwasseruntersuchungen auf die einzelnen Grundstückseigentümer bei anlassunabhängig durchgeführten Abwasseruntersuchungen ist damit zukünftig nicht mehr möglich.

 

Die Kosten für anlassunabhängige Untersuchungen können aber in die Gebührenkalkulation eingestellt und somit auf sämtliche Gebührenschuldner umgelegt werden, soweit die Untersuchungen der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung

dienen.

Führt die Gemeinde Abwasseruntersuchungen durch, zu denen ein Grundstückseigentümer konkreten Anlass gegeben hat, ist im Einzelfall zu prüfen, ob auf Grundlage gemeindlicher Kostensatzungen (Art. 20 des Kostengesetzes) Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden können.

 

 

 


Art. 20 des bayerischen Kostengesetzes lautet:

 

Kostenerhebung durch kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts

(1) Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände und sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln.

 

Es wird also empfohlen, die EWS entsprechend dem Vorschlag des Innenministeriums, wie folgt zu ändern:

 

Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Bamberg (Entwässerungssatzung - EWS) vom 16. Mai 2014

 

§ 19 Untersuchung des Abwassers

(3) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch untersuchen oder untersuchen lassen.

 

Die folgenden zwei Sätze sind zu streichen:

Sie kann den für die Einleitung Verantwortlichen jederzeit auf seine Kosten dazu verpflichten. Die Untersuchungsergebnisse sind umgehend der Stadt in geeigneter Form zugänglich zu machen.

 

Neu einfügen:

Bei Überschreitung von Grenzwerten erfolgen kostenpflichtige Zusatzuntersuchungen.

 

§ 20 alt wird gestrichen; stattdessen wird ein neuer § 20 eingefügt.

 

Gleichzeitig wird die Kostensatzung der Stadt Bamberg angepasst und um einige Gebührentatbestände erweitert, die bisher nicht detailliert geregelt waren.

Ein ganz alter Tatbestand wird gestrichen: Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen.

 

Durch die neue Tarifnummer 766, Zusatzuntersuchungen bei Überschreitung von Grenzwerten können künftig die notwendigen Zusatzuntersuchungen wieder in Rechnung gestellt werden.

Die Höhe der Gebühren und Auslagen ist wie bisher geregelt (EWS § 20 Abs. 2 alt).

 

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

 

2. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

a. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Bamberg (Entwässerungssatzung - EWS):

 

Satzung zur Änderung der

Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Bamberg (Entwässerungssatzung - EWS)

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 und 3 der

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist,

sowie Art. 34 Abs. 2 S. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2010 (GVBl 2010, S. 66), das zuletzt durch § 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist folgende Satzung:

 


§ 1

 

Im § 19 Abs. 3 sind die folgenden zwei Sätze zu streichen:

Sie kann den für die Einleitung Verantwortlichen jederzeit auf seine Kosten dazu verpflichten. Die Untersuchungsergebnisse sind umgehend der Stadt in geeigneter Form zugänglich zu machen.

Stattdessen sind im § 19 Abs. 3 neu einfügen: Bei Überschreitung von Grenzwerten erfolgen kostenpflichtige Zusatzuntersuchungen.

 

§ 2

 

§ 20 alt wird gestrichen; stattdessen wird ein neuer § 20 eingefügt:

 

§ 20 Kosten für Abwasser-Untersuchungen

 

Unter Anwendung von Art. 20 des Kostengesetzes werden für Amtshandlungen, die mit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen in engem Zusammenhang stehen, Kosten erhoben.

Diese anlassbezogenen Kosten für Zusatzuntersuchungen bei Überschreitung von Grenzwerten nach § 17 dieser Satzung sind in der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) festgelegt.

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt zum 1. Dezember 2021 in Kraft.

 

 

b.        Der Stadtrat beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von

Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg

(Kostensatzung):

 

Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen

im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung)

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, FN BayRS 2013-1-1-F),

das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist und der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I),

die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) vom 10. Oktober 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juni 2021 wird wie folgt geändert:

 

In der Tarifgruppe 7: Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

Die Tarifgruppe 76 Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung) wird geändert und heißt künftig nur noch Abwasserbeseitigung.

 

Die Tarif-Nr. 760 Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen wird wie folgt geändert; weitere Tarifnummern werden ergänzt:

 


Tarif-Gruppe 76 Abwasserbeseitigung

 

Tarif-Nr.     Gegenstand                                                                        Gebühr

 

760

Prüfung und ggf. Genehmigung der geplanten Herstellung oder Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage nach den §§ 10-12 der Entwässerungssatzung der Stadt Bamberg

5 v. T. der Baukosten, mindestens 300 Euro;

in einfachen Fällen kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.

761

Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen, Abstecken von Kanalachsen und Einlassstücken für Grundstücksanschlüsse

 

      -  für die erste Stunde je Bediensteter 

60 - 120  Euro

      -  für jede weitere angefangene halbe Stunde je        

                Bediensteter

der halbe Satz

762

Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang nach §§ 6 und 7 der EWS

 

35 - 250 Euro

763

Androhung und Durchführung von Verwaltungszwang

 

a)      Androhung von Zwangsmitteln, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

35 - 400 Euro

 

b)      Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme

35 – 1.000 Euro

764

Prüfung und Festlegung der Einleitungsbedingungen nach §§ 16 -17 EWS, wenn die Einleitung von gewerblichem, industriellem oder sonstigem nichthäuslichen Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung nach Art oder Menge wesentlich geändert wird

 

100 - 2.000 Euro

765

Prüfung der korrekten Errichtung und Eigenkontrolle, der regelmäßigen Wartung, Entleerung, Entsorgung des Abscheideguts oder Generalinspektion von Abscheidern nach § 18 EWS

35 - 300 Euro

 

766 

Zusatzuntersuchungen bei Überschreitung von Grenzwerten: Entnahme und Untersuchung gewerblichen, industriellen oder sonstigen nichthäuslichen Abwassers.

 

Dazu werden auch Gebühren und Auslagen in Anlehnung an die "Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft sowie der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV

(Umweltgebührenordnung - UGebO)" erhoben.

100 bis 5.000 Euro

 

§ 2

 

Die Satzung tritt am 1.Dezember 2021 in Kraft.

 

c. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Satzung bekannt zu machen.

 

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II. Beschlussvorschlag

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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