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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2021/4630-20

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2021 den Zinssatz von monatlich 0,5 % (6 % jährlich) für die Verzinsung von Steuernachforderungen bzw. Steuererstattungen (§§ 233a i. V. m. 238 AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 als nicht mehr verfassungskonform erklärt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist die Vorschrift über den Zinssatz zwar weiter anwendbar. Für alle Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 oder in spätere Jahre fallen, darf die bisherige Verzinsungsregelung hingegen nicht mehr angewendet werden. Die Gesetzgebung muss bis zum 31.07.2022 eine gesetzliche Neuregelung treffen, die sich dann rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst. Sie dürfte allerdings auch eine Neuregelung ab 01.01.2014 schaffen.

 

Das Sachgebiet Steuern hat im Gegensatz zu anderen Kommunen keine vorläufigen Bescheide erlassen, so dass der finanzielle Ausfall möglichst gering gehalten wurde. Die Aufarbeitung der Zinsfestsetzungen bei noch nicht bestandskräftigen und die Verarbeitung laufender Veranlagungen werden einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand verursachen. Erschwerend kommt hinzu, dass das EDV-Fachverfahren (New System Kommunal) einer Anpassung bedarf und noch keine Klarheit besteht, wie die Gesetzgebung die verfassungswidrige Norm künftig konkret ausgestalten wird.

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder arbeiten mit Hochdruck an einem BMF-Schreiben, das noch im Sept. 2021 veröffentlicht werden soll und eine Verfahrensweise im Umgang mit aktuell laufenden Steuerveranlagungen und bisher verbeschiedenen Zinsbescheiden enthalten soll. Die Verzinsung soll bei allen Finanzbehörden (der Länder und der Kommunen) nach aktuellem Stand zunächst ausgesetzt werden, d.h. bis zu einer Neuregelung keine Verzinsung erfolgen. Die Zinsfestsetzung für die nicht bestandskräftigen (bis August 2021 angefochtene Nachzahlungszinsen) oder nach dem BVerfG-Beschluss (noch nicht) veranlagten Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen kann dann nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung voraussichtlich erst im zweiten Halbjahr 2022 erfolgen.

 

Das Sachgebiet Steuern des Kämmereiamtes wird bis zum Bekanntwerden des o.g. BMF-Schreibens mit dem Erlass von neuen Gewerbesteuerfestsetzungen bzw. Bescheidläufen mit Zinszahlungsfolgen aus Gründen der Rechtssicherheit abwarten.

 

Da derzeit keine Zinsen festgesetzt werden, sind auch keine Rechtbehelfe gegen den Zinssatz zu erwarten, so dass sich für die Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide keine Änderungen ergeben.

 

Für die Stadt Bamberg resultieren je nach Festlegung des Zinsbeginns und Zinssatzes der gesetzlichen Neuregelung für die angefochtenen Zinsbescheide nachfolgende Mindereinnahmen im Verwaltungshaushalt der Stadt Bamberg:

 

Bei komplettem Wegfall der Nachzahlungszinsen ab 2014:       -3.473.208,- € (Saldo)

 

Für die Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 mit einem neuen Zinssatz werden die Einnahmen der Stadt Bamberg aus Nachzahlungszinsen für künftige Veranlagungen ebenfalls sinken.

 

Bis zur gesetzlichen Neuregelung werden die Einnahmen aus Nachzahlungszinsen komplett fehlen. Erstattungszinsen werden bis dahin ebenfalls nicht erstattet.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Finanzsenat nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

Keine Kosten.

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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