"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4735-A6

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sitzungsvortrag:

 

Im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung und Änderungen im Bundesrecht, bedurften einzelne Vorschriften des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) einer Konkretisierung und gesetzlicher Anpassung. Im Zuge dieser KAG-Änderung zum 01.03.2021 erfolgte auch für das Erschließungsbeitragsrecht in Art. 5a Abs. 5 KAG eine gesetzliche Klarstellung zur Frage, inwieweit die vom eigenen Personal erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung von Erschließungsanlagen in die Beitragsabrechnung als erschließungsbeitragsfähiger Aufwand einzubeziehen sind.

 

Nach bisher geltender Rechtslage können die Städte und Gemeinden nach den allgemeinen Regelungen des Beitragsrechts gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 KAG auch den erforderlichen Wert der von ihnen aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte sowie die von ihrem Personal als Beitragsberechtigte erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung als Investitionsaufwand geltend machen. Im Erschließungsbeitragsrecht ist dies bisher gesetzlich nicht geregelt gewesen.

 

Mit dem neuen Art. 5 a Abs. 5 KAG erfolgt nun für das Erschließungsbeitragsrecht eine gesetzliche Klarstellung zu dieser Regelung. Die bereits im Bereich der Beiträge z.B. für leitungsgebundene Anlagen gültigen Regelungen, die den Städten und Gemeinden die Möglichkeit geben, aus ihrem Vermögen bereitgestellte Sachen und Rechte sowie erbrachte Werk- und Dienstleistungen in die Beitragsberechnung einzubeziehen, werden auf die Erschließungsbeiträge erstreckt.

 

Dadurch ist es jetzt für die Stadt Bamberg möglich, den Investitionsaufwand für die tatsächlich anfallenden Kosten für die vom eigenen Personal selbst erbrachten Leistungen für die technische Herstellung von Erschließungsanlagen im Rahmen der Erschließungsbeitragserhebung als beitragsfähigen Aufwand zu berücksichtigen. Hierfür sind alle Arbeitsleistungen, die vom städtischen Personal übernommen werden, in geeigneter Form aufzuzeichnen, zu erfassen, zu bewerten und sodann in den beitragsfähigen Aufwand mit einzubeziehen. Zusätzlich sind diese Kosten auch nur dann beitragsfähig, soweit sie erforderlich sind. Der Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten greift hier das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung auf. Dieser eröffnet beim Straßenbau und der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen einen Einschätzungsspielraum, der nur überschritten wird, wenn die Maßnahme in jeder Hinsicht unverhältnismäßig ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist eingehalten, wenn die Kommune die Bauleitung eigenen Bediensteten überträgt, statt zusätzliche Kosten durch Beauftragung fremden Personals zu verursachen.

 

Weiterhin nicht beitragsfähig bleiben die allgemeinen Verwaltungskosten. Dies gilt nicht nur für die Kosten, die für die städtischen Verwaltungsmitarbeiter anfallen, sondern auch für den Ansatz einer Verwaltungskostenpauschale. Auch die Kosten für das Bauleitplanverfahren oder die konkrete Bauplanung, ebenso alle Kosten für weitere administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erschließungsmaßnahmen, wie z.B. Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Bauoberleitung, Objektbetreuung, zählen nicht zum beitragsfähigen Aufwand, wenn sie von städtischen Bediensteten erbracht werden.

 

Um den Investitionsaufwand der vom städtischen Personal erbrachten Werk- und Dienstleistungen bei zukünftigen Erschließungsmaßnahmen als beitragsfähigen Aufwand einbeziehen zu können, ist es erforderlich, die aktuelle Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bamberg vom 11. August 2020 zu ändern und entsprechend zu ergänzen. In § 2 Abs. 3 der aktuell gültigen Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bamberg umfasst der Erschließungsaufwand derzeit nur „den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.“ Dementsprechend ist diese Regelung in § 2 Abs. 3 EBS neu zu fassen.

 

 

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

  1. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

  1. Der Stadtrat beschließt folgende Änderungsatzung für die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS):

 

 

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)

vom

 

Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den §§ 132, 133 Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

§1

 

Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 11. August 2020 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 21.08.2020 Nr. 16) wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt Bamberg aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal der Stadt Bamberg erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft

 

  1. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die beschlossene Satzung bekanntzumachen und eine konsolidierte Lesefassung der gesamten Erschließungsbeitragssatzung – EBS im Internet bereitzustellen.

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...