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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4766-20

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

 

Hintergründe und bisherige Entwicklung

 

Das vom Stadtrat am 25.10.2000 beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept für die Jahre 2001 bis 2003 wurde mit Beschlüssen des Stadtrates vom 24.10.2001 und 23.10.2002 fortgeschrieben. Grundlage des Haushaltskonsolidierungskonzeptes war folgende Auflage der Regierung von Oberfranken bei der Genehmigung des Nachtragshaushaltes 2000 vom 07.08.2000:

 

Die Genehmigung der Kreditaufnahmen und der Verpflichtungsermächtigungen wird unter der Auflage erteilt, dass der Stadtrat bis 1. November 2000 ein schlüssiges Haushaltssicherungskonzept beschließt, das die haushaltsentlastenden Maßnahmen im Einzelnen und in ihrer Gesamtwirkung darstellt und innerhalb des Finanzplanungszeitraumes bis 2003 gewährleistet, dass der Haushaltsausgleich im Verwaltungshaushalt durch laufende Einnahmen wieder hergestellt werden kann und auch angemessene Nettozuführungen (positive Differenz zwischen Pflichtzuführung und Istzuführung) zum Vermögenshaushalt erwirtschaftet werden können.

 

Aufgrund des beschlossenen Haushaltskonsolidierungskonzeptes konnte zwar eine wesentliche Verbesserung der städtischen Finanzen in den Haushaltsjahren 2001 bis 2003 mit 4,050 Mio. €, 5,423 Mio. € bzw. 7,058 Mio. € erzielt werden. Das Gesamtziel, eine freie Finanzspanne im Verwaltungshaushalt zu erwirtschaften, konnte aber bis zum Ende des ersten Konsolidierungszeitraumes (= 31.12.2003) nicht erreicht werden. Nach dem Rechnungsergebnis 2003 musste im Haushaltsjahr 2003 vielmehr sogar eine Rückführung vom Vermögens- an den Verwaltungshaushalt in Höhe von 2,749 Mio. € gebucht werden, um den Verwaltungshaushalt ausgleichen zu können. Nachdem sich diese Entwicklung bereits im Laufe des Jahres 2003 abzeichnete, hat der Stadtrat am 22.10.2003 beschlossen, das Haushaltskonsolidierungskonzept für das Jahr 2004 fortzuschreiben.

 

In den Haushaltsjahren 2004 und 2005 konnten zwar aufgrund der Gewerbesteuerentwicklung in den Rechnungsergebnissen die Pflichtzuführungen und freie Spannen erwirtschaftet werden. Allerdings mussten die Überschüsse zum weit überwiegenden Teil für die vom Stadtrat beschlossene Sonderrücklage „Haushaltsausgleich“ verwendet werden. Diese Sonderrücklage war dringend erforderlich, um die aus den Gewerbesteuermehreinnahmen resultierenden Verschlechterungen der Verwaltungshaushalte 2006 und 2007 (Einnahmeminderungen bei den Schlüsselzuweisungen, Ausgabemehrungen bei der Bezirks- und der Krankenhausumlage) ausgleichen zu können.

 

Bei den Rechnungsergebnissen der Jahre 2006 bis 2020 konnten positive „freie Spannen“ in unterschiedlicher Höhe erwirtschaftet werden, die zur Stärkung der Eigenmittel bei den Investitionsmaßnahmen verwendet wurden.

 

Aufgrund der besonders pandemiegeprägten Situation in den Jahren 2020 und 2021 waren durch die Einbrüche bei den Steuereinnahmen entsprechende Einschnitte auf der Ausgabenseite unvermeidbar. Der Haushaltsplan 2021 konnte dennoch nur durch die Inanspruchnahme eines Ausgleichskredits nach § 5 Abs. 3 KommwEV (Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020) in Höhe von 15,75 Mio. € im Verwaltungshaushalt ausgeglichen werden.

 

 

 

Grundsätzliche Notwendigkeit der Fortsetzung der Haushaltskonsolidierung

 

Ob im Haushaltsjahr 2022 ein Haushaltsausgleich mit Pflichtzuführung erreicht werden kann, wird sich erst im laufenden Aufstellungsverfahren zeigen. Nach Erfassung aller Meldungen der Fachämter bestehen Deckungslücken im Verwaltungshaushalt in Höhe von 30,521 Mio. € und im Vermögenshaushalt in Höhe von 43,317 Mio. € (siehe Anlage). Wie auch im Haushaltsjahr 2021 (vgl. dazu Beschluss des Stadtrates vom 28.10.2020 – VO/2020/3479-20) ist es deshalb zwingend erforderlich, das bisherige Haushaltskonsolidierungskonzept fortzuschreiben. Ein teilweiser Verzicht auf bisher durchgeführte Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen würde für den Haushaltsplan 2022 nicht schließbare Deckungslücken verursachen.

 

Darüber hinaus hat die Regierung von Oberfranken die Haushaltssatzung 2021 nur unter der folgenden Auflage genehmigt:

„Die Konsolidierungsmaßnahmen sind mit Nachdruck fortzusetzen, insbesondere ist der Verwaltungshaushalt zu stärken, um die Zuführung vom Vermögens- an den Verwaltungshaushalt merklich reduzieren zu können. Die zum Haushalt 2021 erstellten Konsolidierungsmaßnahmen sind umzusetzen und fortzuschreiben.“

 

 

 

Vorschläge für die Fortschreibung der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2022

 

 

a)                  Personalkosten:

-       Umsetzung einer strikten Stellenplanbewirtschaftung insbesondere durch Nichtbesetzung und Einziehen von Planstellen;

-       Beibehaltung der Wiederbesetzungssperre für freiwerdende Planstellen;

-       Erstellung und strikte Umsetzung eines Personalkostenkonsolidierungskonzeptes wie von der Regierung von Oberfranken gefordert.

 

b)                  Beeinflussbare Sachkosten:

-       Generelle Obergrenze für die Veranschlagung: Ansätze 2021;

-       Optimierung der Fahrzeughaltung durch ein zentrales Fuhrparkmanagement.

 

c)                  Freiwillige Leistungen:

-       Generelle Obergrenze für die Veranschlagung: Ansätze 2021;

-       Die rein freiwilligen Leistungen werden kritisch geprüft und eine Verringerung wird weiter umgesetzt.

 

 

 

d)                  Prüfung der Ausschöpfungspotentiale sämtlicher Einnahmemöglichkeiten

-       Insbesondere bei der Bewirtschaftung des städtischen Grundstücksvermögens sowie in den Gebührenhaushalten;

-       Konsequente Parkraumbewirtschaftung;

-       Anhebung der Verwaltungskosten und Gebühren innerhalb des gesetzlichen Kostenrahmens.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

  1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

  1.           Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

Das Haushaltskonsolidierungskonzept wird gemäß der Ziffer I fortgeschrieben.

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von                    , für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von                    , für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist.

Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:     Personalkosten:         Sachkosten:

 

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Anlagen

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