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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4791-52

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

In der Sitzung des Seniorenbeirates am 26.10.2020 wurde der Antrag der AG Kulturelle Teilhabe zu einer Änderung der Satzung des Beirates für Senioren und Seniorinnen eingebracht.

 

Der Vorschlag zur Satzungsänderung geht dahin, dem Beirates für Senioren und Seniorinnen auch formal ein explizites Antragsrecht an die Stadt Bamberg zuzuerkennen, in dem ein klarstellender eigener Passus "Rechte des Seniorenbeirats" eingeführt wird.

 

Die Formulierungen des neuen § 2 sind wörtlich der aktuellen Satzung des Familienbeirats entnommen.

 

Diese Formulierungen bringen klarer das Recht des Beirats zum Ausdruck, dass er formal "Anträge" stellen kann und nicht nur "Empfehlungen" abgibt. Der Inhalt von so bezeichneten "Anträgen" ist mit dieser Formulierung weiter gefasst als mit der Bezeichnung "Empfehlungen". Die neuen Absätze erweitern die Rechte des Beirats: er ist in einschlägigen Fragen von der Stadt einzubeziehen bzw. er kann Auskünfte bei den einschlägigen Ämtern der Stadt einholen. Diese neuen Formulierungen haben keine Änderungen der praktisch vorfindbaren Vorgänge zum Ziel, sie bestätigen und formulieren lediglich die ohnehin gelebte Praxis.

 

Vom ursprünglichen Wortlaut wird nach Rücksprache und Beratung durch die Rechtsabteilung abgewichen. Dies betrifft aber nur die Form, nicht dem Inhalt oder gar der Zielsetzung des Antrags.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende Änderungssatzung:

 

 

Satzung zur Änderung der Satzung über den Beirat der Stadt Bamberg für
Senioren und Seniorinnen (Seniorenbeiratssatzung – SenBS)

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung zur Änderung der Satzung über den Beirat der Stadt Bamberg für Senioren und Seniorinnen (Seniorenbeiratssatzung SenBS) vom 01. Mai 2020 (Rathaus Journal Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 12.06.2020 Nr. 12) wird wie folgt geändert:

 

  1. § 2 erhält folgende neue Fassung:

 

㤠2 Aufgaben und Rechte des Beirates

 

(1) Der Beirat für Senioren und Seniorinnen berät den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Stadtverwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten älterer Mitbürger und Mitbürgerinnen, insbesondere

- bei der Planung und Schaffung von Einrichtungen sowie der Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen für Seniorinnen und Senioren,

- bei der Gestaltung und Umsetzung der nach § 71 SGB XII erforderlichen Maßnahmen und Leistungen

- bei der Erstellung des Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes (§ 69 AGSG).

(2) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann der Seniorenbeirat Anträge stellen sowie Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben.

(3) Anträge und Empfehlungen des Seniorenbeirates an die Verwaltung sind in den zuständigen Gremien der Stadt Bamberg in angemessener Frist zu behandeln. Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten. Diese darf nur ausnahmsweise überschritten werden, insbesondere, wenn dies aufgrund der Sitzungstermine des Stadtrates und seiner Senate und Ausschüsse notwendig ist.

(4) Die Dienststellen der Stadtverwaltung haben den Beirat möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten zu unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht.

(5) Der Seniorenbeirat kann fachkundige Bedienstete der Stadt Bamberg anhören.“

 

  1. In § 7 wird der bisherige Absatz 5 gestrichen. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. November 2021 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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