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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2010/1176-10

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Antrag der FW-Stadtratsfraktion vom 09.04.2010 wurde die Verwaltung beauftragt, die Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Stadt Amberg auf eine mögliche Anwendung in Bamberg zu prüfen.

 

Eine derartige Satzung wurde jedoch von der Stadt Amberg noch nicht erlassen, sondern lediglich seitens der dortigen SPD-Stadtratsfraktion im März 2010 beantragt. Der diesem Antrag beigefügte Entwurf einer IFS stützt sich hierbei auf das Vorbild Schwandorfs, wo im März 2010 eine entsprechende IFS vom Stadtrat für zunächst zwei Jahre beschlossen wurde.

 

Losgelöst hiervon lässt sich die grundsätzliche Frage, inwieweit der Erlass einer IFS in Bamberg möglich und sinnvoll erscheint, wie folgt beantworten:

 

Initiativen zum Thema „Informationsfreiheit“ erfolgten in den vergangen Jahren auf verschiedenen Ebenen. Auf Bundesebene trat das „Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)“ am 01.01.2006 in Kraft. Dieses räumt jedem Bürger einen grundsätzlichen Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden ein. Dabei enthält das IFG mehrere Ausnahmetatbestände, die die Ablehnung einer Information im öffentlichen oder privaten Interesse, z.B. aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen, begründen. Nach diesem Vorbild haben bislang 11 Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz) ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz beschlossen.

 

Im Bayerischen Landtag gab es 2006 und 2009 Anträge der jeweiligen Oppositionsparteien auf den Erlass eines IFG, die jeweils abgelehnt wurden. Daraufhin wurde von einigen Parteien und Organisationen vorgeschlagen, auf kommunaler Ebene Informationsfreiheitssatzungen (IFS) zu erlassen, die sich an den im Landtag gescheiterten Gesetzesentwurf anlehnen. Derartige Informationsfreiheitssatzungen bestehen derzeit in Pullach, Prien am Chiemsee, Kitzingen, Schwandorf, Kahl am Main und Bad Aibling. Anträge auf Erlass einer solchen Satzung wurden u.a. in Amberg, Ingolstadt, Passau und Augsburg gestellt. Abgelehnt wurden sie u.a. in Regensburg, Erlangen und Erding. Der Stadtrat der Stadt Coburg hat auf Antrag beschlossen, eine IFS erarbeiten zu lassen. Der entsprechende Vorschlag soll dann dem Coburger Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Demzufolge hat bislang keine kreisfreie – und damit der Stadt Bamberg vergleichbare – Stadt in Bayern eine IFS erlassen!

 

Entsprechend den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder soll durch eine IFS jedermann der Zugang zu Informationen, die in einer Kommunalbehörde vorhanden sind, ermöglicht werden. Hierbei stellt sich jedoch die Frage der Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung:

 

Für Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren ist ein Akteneinsichtsrecht ohnehin in Art. 29 BayVwVfG bereits gesetzlich verankert. Somit haben Verfahrensbetroffene schon jetzt ausreichend Möglichkeit, die sie betreffenden Informationen bei den zuständigen Behörden einzusehen. In den IFS ist jedoch vorgesehen, allen Personen ein Akteneinsichtsrecht zu gewähren, unabhängig von deren Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren, einem rechtlichen Interesse oder einer Begründung ihres Wunsches nach Informationszugang. (Dementsprechend wäre zur Bezeichnung entsprechender Satzungen der Name „Akteneinsichtssatzung“ oder „Informationszugangssatzung“ treffender.) Nach Ansicht der Befürworter von Informationsfreiheitssatzungen soll hierdurch die Transparenz und Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen erhöht werden. Dies dürfte jedoch in erster Linie die Beteiligten am Verwaltungsverfahren und nicht unbeteiligte Dritte betreffen.

 

Zudem müssen Informationsfreiheitssatzungen naturgemäß berücksichtigen, dass nicht alle Informationen schrankenlos zur Verfügung gestellt werden können. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist eine Einschränkung des Zugangs auf nicht schutzwürdige Informationen geboten. Zum Vollzug der Satzung ist es daher grundsätzlich notwendig, die vorliegenden Informationen in öffentlich zugängliche und vertrauliche zu trennen, beispielsweise durch eine getrennte Aktenführung. Wo dies nicht möglich ist – und dies wird der Regelfall sein – müssten alle schutzwürdigen Passagen der jeweiligen Dokumente zwingend unkenntlich gemacht werden. Beide Möglichkeiten dürften einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. U.a. aus diesen Erwägungen zeigt sich auch der Bayerische Städtetag in seinen Verlautbarungen skeptisch gegenüber Informationsfreiheitssatzungen. So wird beispielsweise angeführt, dass die Unkenntlichmachung der zu schützenden Passagen „ … für den eigentlichen Zweck, mehr Transparenz zu schaffen, sogar kontraproduktiv sein könnte. Bei den Nichtbeteiligten am Verfahren könnte der Eindruck entstehen, dass durch die Unkenntlichmachung etwas verheimlicht werden soll. Dies kann im Einzelfall möglicherweise zu mehr Frust als Akzeptanz führen.“

 

In seinem zweiten Teil zielt der FW-Antrag auf den Informationszugang zu Sachverhalten aus den Beteiligungsunternehmen. Derartige Informationen sind jedoch aufgrund der privatrechtlichen Ausgestaltung der Beteiligungen (i.d.R. als GmbH) nicht der rechtlichen Sphäre der Kommune zuzuordnen und damit gerade nicht von einer IFS umfasst. Allenfalls die bei der Kommune selbst, z.B. beim BTC, vorgehaltenen Akten zu den Beteiligungen kommen hierfür in Betracht. Auch hier gilt jedoch, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen, und dazu zählen in jedem Falle die vorhandenen Stammakten, Aufsichtsratsprotokolle u.ä., auch nach den Regelungen einer IFS schützenswert und damit nicht öffentlich zugänglich sind. Eine Einsichtnahme in derartige Unterlagen wäre zudem schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht gestattet. In Bezug auf diese Thematik verweist der Unterzeichner auf die geplante Beteiligungsrichtlinie, die bereits im Entwurf vorliegt. Dabei soll der bekannten Problematik, dass die von der Stadt entsandten Aufsichtsräte bezüglich der aus den Aufsichtsratssitzungen erhaltenen Informationen auch ihren Fraktionskollegen gegenüber zum Stillschweigen verpflichtet sind, durch eine Zweiteilung der Tagesordnung in einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil begegnet werden. Eine solche Zweiteilung wird zwar z.T. jetzt schon praktiziert, steht jedoch ohne eine entsprechende Satzungsänderung im Widerspruch zu den geltenden aktienrechtlichen Bestimmungen.

 

Des weiteren bestehen bereits jetzt auch ohne eine IFS für jeden Bürger vielfältige Möglichkeiten des Zugangs zu Informationen. So wurde beispielsweise eine regelmäßige Bürgersprechstunde bei Herrn Oberbürgermeister eingerichtet. Auch existiert im Bürgermeisteramt eine Stelle, welche Bürgeranliegen innerhalb der Stadtverwaltung koordiniert und beantwortet. In den verschiedenen Stadtteilen Bambergs finden regelmäßig Bürgerversammlungen statt, die der Information der Allgemeinheit über aktuelle Themen dienen. Darüber hinaus besteht für jeden Bürger die Möglichkeit, sich mit seinem Anliegen an ein Mitglied des Stadtrates zu wenden. Den Fraktionen des Stadtrates wiederum stehen über Anfragen und Anträge an die Verwaltung geeignete Instrumente zur Einholung von Informationen zur Verfügung. In Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, können sich die Fraktionen hierbei auch direkt an die Geschäftsführung des jeweiligen Beteiligungsunternehmens wenden.

 

Zudem ist von Seiten der Stadt Bamberg nach der Einführung des Ratsinformationssystems auch ein Bürgerinformationssystem geplant, das den Online-Zugriff der Bürger auf alle öffentlichen Sitzungsinhalte ermöglichen soll. Mit der Umsetzung dieses Planes würde somit der Zugang zu Informationen von Seiten der Bürger nochmals erheblich erleichtert und ausgeweitet.

 

Aufgrund des zu erwartenden erheblichen Verwaltungsaufwandes zur Umsetzung einer IFS und der in Bezug auf die zugrunde liegende Thematik ohnehin bevorstehenden Neuerungen wird daher empfohlen, zunächst vom Erlass einer Informationsfreiheitssatzung abzusehen, die Erfahrungen anderer Städte nach Einführung einer IFS abzuwarten und in ca. einem Jahr erneut zu berichten.

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

1.    Vom Sitzungsvortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die Verwaltung berichtet zur Jahresmitte 2011 über die Erfahrungen anderer Kommunen mit Informationsfreiheitssatzungen.

 

3.    Der Antrag der FW-Fraktion vom 09.04.2010 ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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