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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4930-20

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Für die Fortschreibung der Haushaltskonsolidierung schlägt das Sachgebiet Steuern des Kämmereiamtes eine Anpassung der Sondernutzungsgebührensätze im Jahr 2022 vor (vgl. auch Sitzungsvortrag VO/2021/4766-20).

 

Die Stadt Bamberg erhebt Gebühren für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes (Sondernutzungsgebührensatzung vom 13.11.2006). Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil der Sondernutzungsgebührensatzung ist. Die Höhe der Gebührensätze ist seit 2002 im Wesentlichen unverändert und wurden somit 19 Jahre nicht erhöht. Die derzeit geltenden Sondernutzungsgebührensätze liegen im Vergleich teilweise deutlich unter dem Durchschnitt der anderen kreisfreien bayerischen Städte.

 

Die Gesamtsumme der Inflation im gleichen Zeitraum hingegen betrug 30,3 %. Die vorgeschlagenen neuen Sondernutzungsgebührensätze wurden um die Inflation bereinigt entsprechend auf- bzw. abgerundet. Ausnahmen: Die Pos. Nr. 7 für Imbissstände, Imbisswagen wurde neu auf den Quadratmeter bezogen (bisher je angefangene 12 m2), um die Bemessungsgrundlage gerechter auszugestalten. Der Gebührensatz wurde über die Inflation hinaus angepasst, da alle angefragten Kommunen (Bayreuth, Coburg, Hof, Erlangen, Fürth, Nürnberg und Würzburg) hierfür ganz erheblich höhere Gebühren pro m2 erheben und die Stadt Bamberg hier bisher gerade die Hälfte der niedrigsten Sondernutzungsgebühr aller oben genannten Städte veranlagt. Die Sondernutzungsgebühren für Altkleidercontainer sollen aufgrund des erheblichen wirtschaftlichen Vorteils ebenfalls über die Inflationsbereinigung erhöht werden. Bei einer längeren Abstelldauer nicht zugelassener Kfz und sonstiger Fahrzeuge kommt es durch die Umstellung der Zeiteinheit von Woche auf Tag künftig zu höheren Gebühren. Die Mindestsondernutzungsgebühr soll von 5 € auf 10 € steigen, um den Verwaltungsaufwand auszugleichen.

 

Die Pos. Nr. 4 a) Aufstellung von Fahrradständern und Fahrradhaltern ohne Werbung und b) mit Werbung, die Pos. Nr. 26 für Altkleidercontainer, die Pos. Nr. 27 für unerlaubtes Abstellen von Anhängern zum Zweck der Werbung sowie Pos. Nr. 28 für unerlaubtes Abstellen von Fahrrädern zum Zweck der Werbung wurden aus Gründen der Rechtssicherheit explizit neu geschaffen. Eine Veranlagung dieser Gebühren erfolgte bisher über den Auffangtatbestand.

 

Die Corona-Pandemie löste eine schwere Wirtschaftskrise aus, in deren Folge die städtischen Einnahmen im Verwaltungshaushalt allein in 2021 um rund 44 Mio. € eingebrochen sind. Der Ausgleich des Verwaltungshaushaltes konnte daher nur mit einer Nettokreditaufnahme in Höhe von 15,75 Mio. € erfolgen. Das bedeutet, dass laufende Ausgaben 2021 mit einem langfristigen Kredit gegenfinanziert wurden. 2022 gibt es diese Möglichkeit nicht mehr und ein Ausgleich ist nur noch über eine Rücklagenentnahme möglich.

 

Gemäß den Auflagen im Genehmigungsbescheid vom 21.05.2021 ist die Stadt angehalten, ihre eigenen Einnahmemöglichkeiten vollumfänglich auszuschöpfen.

 

Das Sachgebiet Steuern des Kämmereiamtes empfiehlt angesichts der sehr angespannten Haushaltslage die vorgenannte Anpassung der Gebührensätze. Somit ergäbe sich eine Mehreinnahme i. H. v. ca. 130.000 € pro Jahr.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

2. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat, die nachfolgende Satzung zu beschließen:

 

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Bamberg (Sondernutzungsgebührensatzung)

 

vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 18, 22 a und 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981
(BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl S. 683) und der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch §15 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl S. 74), folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Bamberg (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 13.11.2006 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 01.12.2006 Nr. 25) zuletzt geändert durch Satzung vom 05.11.2009 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 20.11.2009 Nr. 24) wird wie folgt geändert:

 

  1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

 

„(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Mindestgebühr beträgt je Sondernutzung 10 Euro.“

 

 

  1. Das Gebührenverzeichnis Anlage zu § 1 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bamberg erhält folgende neue Fassung:

 

„Gebührenverzeichnis

 

Anlage zu § 1 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bamberg.

 

Pos. Nr.

Art der Sondernutzung

Maßeinheit

Zeiteinheit

Benutzungsgebühr

 

 

 

 

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

 

 

 

 

EUR

EUR

EUR

 

1

 

Lagerung von Baumaterialien und Gegenständen aller Art.

Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen u.ä. Vorrichtungen

a) auf ausgebauten Straßen und / oder

    ausgebauten Gehsteigen

b) auf nichtausgebauten Straßen und / oder

    Gehsteigen, auf Grünstreifen, Gräben usw., die     nach Art. 2 BayStrWG zur Straße gehören

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Woche

 

Woche

 

 

 

 

 

0,80

 

0,35

 

 

 

 

 

0,80

 

0,35

 

 

 

 

 

0,60

 

0,35

2

Aufstellung von Omnibuswartehallen

Kalenderjahr

33,00

33,00

33,00

 

3

 

Aufstellen von Fahrscheinautomaten

 

je Stück

 

Kalenderjahr

 

65,00

 

65,00

 

65,00

 

4

 

Aufstellung von Fahrradständern und Fahrradhaltern

a) ohne Werbung

b) mit Werbung

 

 

je 5 Abstell-

vorrichtungen

 

 

 

Kalenderjahr

 

 

 

 

13,00

150,00

 

 

 

 

13,00

150,00

 

 

 

 

10,00

130,00

 

5

Aufstellen von Tischen und Stühlen vor

Gaststätten, Hotels, Cafés, Eisdielen bei einer Benutzungsdauer

a) von mehr als zwei Wochen

b) bis zwei Wochen

 

 

 

 

 

 

Saison

 

 

 

80,00

8,00

 

 

 

60,00

6,00

 

 

 

40,00

4,00

 

6

 

Aufstellung von Warenständern, Warenverkaufsständen u.ä. Vorrichtungen

bei einer Benutzungsdauer

a) von mehr als vier Wochen

b) bis vier Wochen

c) von maximal einem Tag

 

 

 

 

 

 

 

 

Kalenderjahr

Woche

Tag

 

 

 

 

156,00

21,00

11,00

 

 

 

 

117,00

16,00

10,00

 

 

 

 

94,00

15,00

10,00

 

7

 

Imbissstände, Imbisswagen m² Fläche

bei einer Benutzungsdauer

a) von mehr als vier Wochen

b) bis vier Wochen

 

 

 

 

 

 

Kalenderjahr

Woche

 

 

 

305,00

12,50

 

 

 

305,00

12,50

 

 

 

225,00

8,00

 

8

 

Losverkaufsstände, Losverkaufswagen

gemeinnütziger Institutionen

 

Stück

 

je angef. Monat

 

13,00

 

13,00

 

13,00

 

9

 

Zeitungsständer, sog. stumme Verkäufer

 

Stück

 

Kalenderjahr

 

32,50

 

32,50

 

25,00

 

10

 

Anbringung oder Aufstellen eines Warenautomaten

a) von 5 - 25 cm Ausladung

 

b) über 25 cm Ausladung

 

c) Kaugummiautomat

 

je 0,25 m² Ansichtsfläche

je 0,25 m² Ansichtsfläche

je 0,25 m² Ansichtsfläche

 

 

Kalenderjahr

 

Kalenderjahr

 

Kalenderjahr

 

 

15,00

 

25,00

 

10,00

 

 

15,00

 

25,00

 

10,00

 

 

12,50

 

20,00

 

10,00

 

11

 

Informationsstände

a) gewerblich

b) für sonstige Zwecke

c) gemeinnütziger Institutionen

 

 

pro Stand

pro Stand

pro Stand

 

 

Tag

Tag

Tag

 

 

30,00

15,00

gebührenfrei

 

 

30,00

15,00

gebührenfrei

 

 

20,00

10,00

gebührenfrei


12

 

Werbeständer, Werbe- und Hinweistafeln bis 1 m² bei einer Benutzungsdauer

a) von mehr als vier Wochen

b) bis vier Wochen

c) von maximal einem Tag

 

 

 

Stück

Stück

Stück

 

 

 

Kalenderjahr

Woche

Tag

 

 

 

163,00

40,00

20,00

 

 

 

163,00

40,00

20,00

 

 

 

130,00

33,00

17,00

 

13

 

Anbringung von Laternen und Reklamefahnen u.ä.

a) bis   100 cm Ausladung

b) über 100 cm Ausladung

 

 

 

Stück

Stück

 

 

 

Kalenderjahr

Kalenderjahr

 

 

 

35,00

50,00

 

 

 

35,00

50,00

 

 

 

20,00

35,00

 

14

 

Anbringung von Schau-, Auslage- und Aushangkästen, Schaufenstervorbauten, Firmen-, Leucht- und Reklameschriften, -schildern, Leuchtauslegern u. ä.

a) bis   100 cm Ausladung

b) über 100 cm Ausladung

 

 

 

 

 

je angef. m²

je angef. m²

 

 

 

 

 

Kalenderjahr

Kalenderjahr

 

 

 

 

 

50,00

75,00

 

 

 

 

 

50,00

75,00

 

 

 

 

 

25,00

50,00

 

15

 

Aufstellung von Plakat-, Reklamesäulen, Anbringung von Werbetafeln u. ä. Werbeträgern

 

je angef. m² Ansichtsfläche

 

Kalenderjahr

 

75,00

 

75,00

 

75,00

 

16

 

Vitrinenaufstellung

a) gewerblich

b) nicht gewerblich

 

 

Stück

Stück

 

 

Monat

Monat

 

 

11,00

4,00

 

 

11,00

4,00

 

 

7,50

4,00

 

17

 

a) Werbeveranstaltungen, Modeschauen,

    Aufführungen etc.

b) Werbeveranstaltungen, Modeschauen,

    Aufführungen etc. mit überdurchschnittlichem

    Platzbedarf

c) Kommerzielle Eventveranstaltungen

 

 

 

Tag

 

Tag

 

 

Tag

 

bis 105,00

 

bis 400,00

 

 

bis 3.250,00

 

bis 105,00

 

bis 400,00

 

 

bis 3.250,00

 

bis 75,00

 

bis 275,00

 

 

bis 3.250,00

 

18

 

Straßenfeste, Bürgerfeste etc.

Ziffern 5, 6 und 7 entfallen ebenfalls

 

 

 

gebührenfrei

 

gebührenfrei

 

gebührenfrei

 

19

 

Anbringung von Vordächern, -bauten, Balkonen, Überbrückungen, -dachungen, Treppen u.ä. Vorrichtungen

 

 

Kalenderjahr

 

11,00

 

11,00

 

11,00

 

20

 

Industrie- und Rollbahngleise

 

lfd. m

 

Kalenderjahr

 

10,00

 

10,00

 

10,00

 

21

 

Verlegen von privaten Rohr- und Kabelleitungen, Fernheizungsleitungen, Überspannen mit Drahtleitungen aller Art und dergleichen

 

lfd. m

 

Kalenderjahr

 

10,00

 

10,00

 

10,00

 

22

 

Einbau von Kellerlichtschächten, Einwurfschächten, Fußabstreifern, Zuleitungsschächten u. dgl.

 

Stück

 

Kalenderjahr

 

10,00

 

10,00

 

10,00

 

23

 

Unerlaubtes Abstellen von nicht

zugelassenen Kraftfahrzeugen und von sonstigen Fahrzeugen

 

Stück

 

Tag

 

20,00

 

20,00

 

20,00

 

24

 

a) Filmaufnahmen

b) Filmaufnahmen mit überdurchschnittlichem

     Platzbedarf

 

 

 

 

 

Tag

Tag

 

80,00

bis 300,00

 

80,00

bis 300,00

 

55,00

bis 200,00

 

25

 

26

 

27

 

 

28

 

Postablagekasten

 

Altkleidercontainer (Einzelcontainer max. 1,5 m²)

 

Unerlaubtes Abstellen von Anhängern zum Zwecke der Werbung

 

Unerlaubtes Abstellen von Fahrrädern zum Zwecke der Werbung

 

Stück

 

Stück

 

Stück

 

 

Stück

 

Kalenderjahr

 

Kalenderjahr

 

Tag

 

 

Tag

 

65,00

 

75,00

 

55,00

 

 

20,00

 

65,00

 

75,00

 

55,00

 

 

20,00

 

 

 

 

65,00

 

75,00

 

55,00

 

 

20,00

29

Für Sondernutzungen, die im vorstehenden Gebührentarif nicht aufgeführt sind

Rahmen-

gebühren

 

 

10,00 bis

2.000,00

10,00 bis

2.000,00

10,00 bis

2.000,00“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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