"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/1194-30

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I.              Sitzungsvortrag:

 

 

Mit Schreiben vom 12.05.2010 an Herrn Oberbürgermeister (vgl. Anlage 1) beantragt Stadtmarketing Bamberg e. V. die Verlegung des verkaufsoffenen Sonntages vom 17.10.2010 auf den 31.10.2010.

 

Zur Begründung wird im Wesentlichen aufgeführt, dass insbesondere zum Monatswechsel mehr Kaufkraft zur Verfügung steht und somit zusätzlicher Umsatz erwartet wird. Stadtmarketing Bamberg e. V. möchte diese Regelung nicht nur für das Jahr 2010, sondern auch in den folgenden Jahren.

 

Bislang ist in der Verordnung über die Freigabe eines Sonntags zum Verkauf anlässlich des Herbstmarktes sowie des Herbstplärrers vom 06.08.1997 in  § 1 Abs. 1 geregelt, dass der erste Sonntag nach Marktbeginn verkaufsoffen ist. Künftig soll dies der dritte Sonntag sein.

 

Ferner ist die in § 2 der geltenden Verordnung getroffene Regelung, wonach Verkaufsstelleninhaber, die vom verkaufsoffenen Sonntag Gebrauch machen, ihre Verkaufsstelle am Samstag vorher um 14 Uhr schließen müssen, gegenstandslos geworden. Die zugrundeliegende Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Ladenschlussgesetz (alter Fassung) ist zwischenzeitlich weggefallen. In dem nun zur Abstimmung stehenden Verordnungsentwurf ist diese Einschränkung folglich nicht mehr enthalten.

 

Mit der Verlegung des verkaufsoffenen Sonntages vom ersten auf den dritten Sonntag nach Beginn des Herbstmarktes bleibt weiterhin ausgeschlossen, dass der verkaufsoffene Sonntag auf Allerheiligen fallen kann. Der Herbstmarkt dauert 15 Tage (künftig 16 Tage) und beginnt immer am jeweiligen Samstag zwischen dem 10. und 16. Oktober. Der kalendarisch spätmöglichste Termin für einen verkaufsoffenen Sonntag ist somit der 31. Oktober.

 

Rechtsgrundlage für den Erlass einer entsprechenden Verordnung ist der § 14 Abs. 1 und Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes. Demnach dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen (Stadt Bamberg) durch Rechtsverordnung freigegeben.

 

Vor dem Erlass sind nach Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Ar­beit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004 im Interesse einer sachgemäßen und einheitlichen Handhabung der Einzelhandelsverband, die Gewerkschaften, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer rechtzeitig zu hören. Nachdem im vorliegenden Fall lediglich eine Verschiebung des bereits bestehenden verkaufsoffenen Sonntages um zwei Wochen erfolgen soll, wurde auf eine Anhörung dieser öffentlichen Stellen verzichtet. Bamberg hat weiterhin einen verkaufsoffenen Sonntag.

 

Der Sprecher des befragten Verbandes der Marktkaufleute teilte mündlich mit, dass etwa die Hälfte der von ihm befragten Markthändler für, die andere Hälfte gegen eine Verschiebung des verkaufsoffenen Sonntags sei.

 

 

Ergebnis:

 

Zusammenfassend ist die Verwaltung der Auffassung, dass die Rechtsverordnung über die Freigabe eines Sonntags zum Verkauf anlässlich des Herbstmarktes sowie des Herbstplärrers neu beschlossen werden sollte.

 

Die vergangenen verkaufsoffenen Sonntage sind von der Bevölkerung aus nah und fern sehr gut angenommen worden. Die Bamberger Innenstadt und die Geschäfte waren sehr hoch frequentiert. Vom Einzelhandel wurden die bisher durchgeführten verkaufsoffenen Sonntage durchwegs als positiv und umsatzfördernd gesehen. Stadtmarketing Bamberg e.V. ist als Vertretung der Bamberger Händler nun zu der Erkenntnis gelangt, dass zum Monatsende die Kaufkraft der Kundschaft steigt und der verkaufsoffene Sonntag dorthin verschoben werden sollte.

 

Diese neue Rechtsverordnung zur Verschiebung des verkaufsoffenen Sonntags bedingt auch eine Änderung der in der geltenden Marktsatzung geregelten Öffnungszeiten des Herbstmarktes. Sollte der Stadtrat die empfohlene Verordnung über die Freigabe eines Sonntags zum Verkauf anlässlich des Herbstmarktes sowie des Herbstplärrers beschließen, so sind die künftigen Öffnungszeiten des Herbstmarktes in einer Satzung zur Änderung der Marktsatzung festzulegen. Der Herbstmarkt hat dann am dritten Sonntag nach Marktbeginn von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet; am ersten und zweiten Sonntag findet kein Verkauf statt.

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

1.              Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

                           

2.              Der Stadtrat beschließt folgende

 

Verordnung

über die Freigabe eines Sonntages zum Verkauf

anlässlich des Herbstmarktes sowie des Herbstplärrers

 

 

Vom …

(Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom … Nr. )

 

Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss - LSchlG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl S. 956, BayRS 805-2-UG), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. April 2010 (GVBl S. 211) erlässt die Stadt Bamberg folgende Verordnung:

 

§ 1

 

(1) Die im gesamten Stadtgebiet befindlichen Verkaufsstellen dürfen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG anlässlich des Herbstmarktes und des Herbstplärrers am dritten Sonntag nach Marktbeginn von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Ausgenommen hiervon ist der Bamberger Teil des Gewerbegebietes am Laubanger, der folgende Straßen umfasst:

             

·                     Dr.-Robert-Pfleger-Straße

·                     Dürrseestraße

·                     Laubanger

·                     Michel-Raulino-Straße

 

(2) Die im Bamberger Teil des Gewerbegebietes am Laubanger befindlichen Verkaufsstellen dürfen jeweils am zweiten Sonntag im November aus Anlass des Hallstadter Markttages in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

 

 

§ 2

 

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 LSchlG.

 

 

§ 3

 

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Freigabe eines Sonntages zum Verkauf anlässlich des Herbstmarktes sowie des Herbstplärrers vom 06.08.1997 (Mitteilungsblatt Nr. 17/1997 vom 14.08.1997) außer Kraft.

 

 

 

3.              Der Stadtrat beschließt folgende

 

 

Satzung

zur Änderung der Marktsatzung der Stadt Bamberg vom 16. Juli 2010

 

Vom …

(Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom … Nr. …)

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund Art. 23 und 24 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Marktsatzung der Stadt Bamberg vom 16. Juli 2010 wird wie folgt geändert:

 

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstab. c erhält folgende Fassung:

 

„c) Herbstmarkt

16 Tage, beginnend am jeweiligen Samstag zwischen dem 10. und 16. Oktober:

werktags: 08.30 Uhr bis 20.00 Uhr bis zum übernächsten Samstag

Dritter Sonntag nach Marktbeginn: 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr (1. und 2. Sonntag kein Verkauf)“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

Loading...