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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/5099-R3

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

In den Haushaltsberatungen am 01.12.2021 wurde über eine mögliche Ausweitung hybrider Sitzungen auch auf Senate und Ausschüsse des Stadtrates beraten. Die Verwaltung wurde per Beschluss beauftragt, einen entsprechenden Änderungsentwurf für die Geschäftsordnung des Stadtrates vorzubereiten, sodass bei Bedarf auch einzelne Senats- und Ausschusssitzungen in hybrider Form abgehalten werden können. Auf die Ausführungen im Sitzungsvortrag VO/2021/5023-R3 wird an dieser Stelle verwiesen.

Der hier vorgelegte Vorschlag für die Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates sieht mit der Ergänzung des § 23a Abs. 1 vor, dass der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums bei Bedarf einzelne Senate und Ausschüsse in der Ladung als Hybridsitzung ausweisen kann. Ob Bedarf besteht, entscheidet der jeweilige Vorsitzende dabei nach pflichtgemäßem Ermessen.

Geht man davon aus, dass bis zu 7 oder 8 Senats- bzw. Ausschusssitzungen pro Jahr in hybrider Form abgehalten werden, so belaufen sich die entsprechenden Kosten auf bis zu 10.000 EUR/Jahr. Die entsprechenden Kosten sind im Haushaltsplan 2022 vorgesehen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

  1. Der Stadtrat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.
  2. Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates Bamberg:

§ 23a Virtuelle Sitzungsteilnahme

 

(1) Stadtratsmitglieder können an Vollsitzungen des Stadtrates mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO); hierauf wird in der Ladung gesondert hingewiesen. Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.

 

(1a) Abs. 1 gilt entsprechend für Sitzungen der Senate und Ausschüsse, wenn der/die Vorsitzende bei Bedarf unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens in der Ladung eine Hybridsitzung im Einzelfall ausweist.

 

(2) Eine Begrenzung der zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder nach Art 47 a Abs 1 Satz 4 und 5 GO erfolgt nicht.

 

(3) Werden Wahlen im Sinne von Art. 51 Abs. 3 GO vorgenommen, findet die Sitzung als Präsenzsitzung statt.

 

(4) Für die virtuelle Teilnahme an der Sitzung wird den Stadtratsmitgliedern eine geeignete Plattform (z. B. „BigBlueButton“) zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung gestellt. Der Verantwortungsbereich der Stadt Bamberg beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform. Im Übrigen haben die Stadtratsmitglieder eigenverantwortlich die für eine Zu­schaltung notwendigen hard- und softwaretechnischen Voraussetzungen zu besorgen. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitgliedes nicht im Verantwortungsbereich der Stadt Bamberg liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO).

 

(5) Zur gegenseitigen optischen und akustischen Wahrnehmung während der Sitzung sind Bildunterbrechungen durch die zugeschalteten Stadtratsmitglieder auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes nicht zulässig (Art. 47a Abs. 3 Satz 1 GO).

 

(6) Bei den zugeschalteten Stadtratsmitgliedern erfolgen Wortmeldung und Abstimmung über eine entsprechende Chatfunktion der Plattform, es sei denn der Vorsitzende bestimmt im Einzelfall eine andere Form der Abstimmung.

 

(7) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer Sitzung haben die zugeschalteten Stadtratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird. Bild- und Tonaufzeichnungen sowie der Ein­satz von Sprachassistenten sind nicht gestattet.

 

(8) Soweit sonstige Vorschriften dieser Geschäftsordnung ausdrücklich oder im Kontext auf Präsenzsitzungen des Vollgremiums, der Senate oder Ausschüsse abstellen, gelten die Regelungen der vorgenannten Absätze entsprechend.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

X

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren: 10.000 EUR. Im Haushaltsplan 2022 sind die entsprechenden Mittel enthalten.

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Der Stadtrat trifft die Entscheidung im Rahmen seiner Selbstverwaltungshoheit.

 

 

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Anlagen

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