Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung
Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem eigenen Grund und Boden befindet, fällen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob sie eine Baumschutzverordnung erlassen hat. Bäume dürfen dann ggf. nur mit Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.
Beschreibung
Gemeinden können gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a des Bayerischen Naturschutzgesetzes Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die damit erreichte Durchgrünung der bebauten Bereiche hat erhebliche positive Wirkungen, wie z.B. die Belebung und Pflege des Ortsbildes, eine Verbesserung des Stadtklimas sowie die Minderung des Lärms und Reinhaltung der Luft.
Baumschutzverordnungen normieren u.a. Verbote zur Beseitigung und Zerstörung der geschützten Bäume. Das Baumfällverbot gilt auch, wenn sich die Bäume auf dem eigenen Grundstück befinden. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. In der Regel müssen dann jedoch Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.
Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde können Sie klären, ob in Ihrem Gemeindegebiet eine Baumschutzverordnung existiert und welche Anforderungen und Beschränkungen sich daraus für Sie ergeben.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Bamberg):
Nähere Informationen finden Sie hier: www.stadt.bamberg.de/baumschutzverordnung
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Bamberg):
- Baumfällantrag
Im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung sind alle einstämmigen Bäume mit einem Stammumfang von 60 cm (in 1 m Höhe gemessen) und alle mehrstämmigen Bäume mit einem Stammumfang von 40 cm geschützt. Ist die Fällung, ein stärkerer Rückschnitt der Baumkrone oder ein Eingriff in den Wurzelbereich eines geschützten Baumes erforderlich, ist ein schriftlicher Antrag an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Bamberg zu richten.
Redaktionell verantwortlich
Stand: 08.04.2026