Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Personen mit eigenem Haushalt, für die kein Anspruch auf Haushaltshilfen besteht, erhalten im Rahmen der Sozialhilfe Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, wenn keiner der Familienangehörigen den Haushalt führen kann, die Weiterführung des Haushalts aber geboten ist (z. B. bei Krankheit oder Tod der Hausfrau und Mutter).
Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die sonstigen, zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tätigkeiten (z. B. Körperpflege der Kinder, Hausputz, Wäschewaschen, Überwachung der Hausarbeiten). Soweit notwendige Hilfen nicht durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe geleistet werden können, werden die angemessenen Kosten für eine Fachkraft (z. B. Haus- und Familienpflegerin) übernommen. In besonderen Fällen werden auch Kosten für die Unterbringung Familienangehöriger außerhalb der Familie (z. B. in einem Heim) getragen, wenn es neben oder an Stelle der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 14.12.2023