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Mehrwegverpackungen für Essen und Getränke

Ab 1. Januar 2023 müssen Gastronomen Speisen und Getränke zum Mitnehmen auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Im Sinne der Abfallvermeidung sollten die Verbraucher:innen auf Mehrweg setzen und Einwegverpackungen vermeiden.

Nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) müssen ab 1. Januar 2023 Restaurants, Kantinen, heiße Theken, Bäckereien u.ä., die verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen in Einwegkunststoffverpackungen anbieten,  Kund:innen wahlweise auch Mehrwegverpackungen bereitstellen. Diese sollen insbesondere Einwegverpackungen aus Kunststoff ersetzen. Die Gastronomen bzw. Betriebe müssen mit deutlich sichtbaren Informationsschildern auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die Vorgabe ist, Mehrweg darf dabei nicht teurer sein. Es ist jedoch erlaubt, ein Pfand zu erheben, welches bei der Rückgabe des Mehrwegbehältnisses zurückgezahlt wird.

Bei Einwegbechern besteht eine Sonderregelung. Wenn Betriebe Einwegbecher für Getränke verwenden, müssen sie generell - auch unabhängig vom Material - eine Mehrwegalternative anbieten.

Betroffene Betriebe:

  • Restaurants, Gastronomie
  • (Eis-) Cafés, Bistros, Imbisse
  • Kantinen, Mensen
  • Bäckereien, Metzgereien, Theken und Salat-Bars im Einzelhandel
  • Lieferdienste, mobile Verpflegungsgewerbe u.ä.

Von dieser Regelung ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse oder Kioske mit weniger als 5 Beschäftigen und maximal 80 Quadratmetern Ladenfläche. Allerdings müssen diese Betriebe den Kund*innen dann ermöglichen, mitgebrachte Behältnisse zu nutzen und auf diese Möglichkeit auch hinweisen. 


Was zu beachten ist:

Große Betriebe

Kleine Betriebe

Betriebsart 

Mehr als fünf Beschäftigte und Verkaufsfläche größer als 80 m²

Maximal fünf Beschäftigte und Verkaufsfläche bis zu 80 m²

Angebotsmöglichkeit je Betriebsart

Verpflichtend:
Eigene Mehrwegsystem oder
Pool-Mehrwegsystem

Befüllen der Gefäße der Kundschaft auf deren Wunsch

Hygiene und Rücknahme je Betriebsart

  • Rücknahmeverpflichtung der ausgegebenen Mehrwegverpackungen
  • Beachtung der Hygienebestimmungen
  • Keine Verantwortung für Eignung der mitgebrachten Gefäße für den Transport
  • Beachtung der Hygienebestimmungen

Erfordernis der Chancengleichheit

Kein finanzieller Vorteil für Essen und Getränke in Einwegverpackungen.


Informationspflicht

Alle Betriebe müssen über die Mehrwegwahlmöglichkeit gut sichtbar und lesbar informieren.


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