Beschlussvorlage - VO/2010/0720-61
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstandsbericht: Polleranlagen in der Dominikaner- und Karolinenstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Stadtplanungsamt
- Beteiligt:
- 10 Amt für Zentrale Dienste
- Referent:in:
- Zistl-Schlingmann Hans
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungssenat
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Entscheidung
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03.02.2010
|
- Anfrage der
GAL-Fraktion vom 12.10.2009
I. Sitzungsvortrag:
Mit Antrag vom 12.
Oktober 2009 stellt die GAL-Fraktion einen Antrag auf Sachstandsbericht über
die Polleranlagen im Sand und bittet um die Beantwortung folgender Fragen:
1.
Wann ist geplant,
die Poller in der Sandstraße und in der Karolinenstraße gemäß dem Beschluss des
Stadtrats wieder in Betrieb zunehmen?
2. Werden
die Poller dann so funktionieren, wie laut Beschluss vorgesehen? Sind die
technischen Voraussetzungen dazu überhaupt noch vorhanden?
3. Wie ist
der Stand im Konfliktfall mit der Auftragnehmenden Firma? Ist eine Klage
anhängig?
4. Ist durch
die Nichterfüllung des Vertrags Schaden entstanden und besteht Aussicht auf
Schadenersatz?
5. Muss als
Ersatz eine andere Firma beauftragt werden, oder ist dies schon geschehen?
Stellungnahme
des Referates für Zentrale Dienste und Personalwesen und des Baureferates:
1.
Wann ist
geplant, die Poller in der Sandstraße und in der Karolinenstraße gemäß dem
Beschluss des Stadtrats wieder in Betrieb zunehmen?
Aufgrund
der Komplexität der aktuellen Situation und des Zusammenspiels verschiedener
ineinander greifender Einzelfaktoren, wie in den Antworten zu den nachfolgenden
Fragen deutlich werden wird, kann derzeit keine Aussage zum genauen Zeitpunkt
einer Wiederinbetriebnahme erfolgen.
2a. Werden
die Poller dann so funktionieren, wie laut Beschluss vorgesehen?
Die
Poller werden bei Wiederinbetriebnahme so funktionieren wie laut Beschluss
vorgesehen.
2b. Sind die technischen Voraussetzungen
dazu überhaupt noch vorhanden?
Die
technischen Voraussetzungen dazu werden wieder hergestellt sein.
3a. Wie
ist der Stand im Konfliktfall mit der Auftragnehmenden Firma?
Die
Stadt Bamberg hat beim Landgericht Bamberg einen Antrag auf Durchführung eines
selbstständigen Beweisverfahrens (Beweissicherung) gestellt. Zwischenzeitlich
sind im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach über das Gericht Schriftsätze mit der
Gegenseite, also der Auftragnehmenden Firma, ausgetauscht worden. Die
Auftragnehmende Firma beharrt weiterhin auf ihrer Behauptung, sie habe ihre
Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits vollständig erfüllt bzw. die Stadt
könne ihr keinerlei Schlecht- oder Nichtleistung vorwerfen. Der Auftragnehmer
ist zwar beweispflichtig dafür, dass er ordnungsgemäß geleistet hat, jedoch
würde, wenn die Stadt das Pollersystem verändert, sie ihm die Möglichkeit eines
Nachweises nehmen. Die Beweisvernichtung ginge im Prozess zu Lasten der Stadt.
Vor diesem Hintergrund müssen die Beweise gesichert werden. D.h. jede Position,
bezüglich der die Auftragnehmende Firma eine ordnungsgemäße Leistung behauptet,
sie jedoch aus Sicht der Stadt hinter dem vertraglich Geforderten
zurückgeblieben ist, muss Gegenstand des Beweisverfahrens bleiben.
Ein
Beweisbeschluss des Gerichts ist noch nicht ergangen, steht allerdings nach der
letzten telefonischen Auskunft des zuständigen Richters beim Landgericht
Bamberg unmittelbar bevor. Mittels eines Beweisbeschlusses entscheidet das
Gericht über die Fragen, die der Sachverständige klären soll und über die
Person des Sachverständigen.
3b. Ist eine Klage anhängig?
Vor
dem Hintergrund des laufenden Beweisverfahrens ist noch keine Klage in der
Hauptsache anhängig gemacht worden. Dem gehen folgende Überlegungen voraus:
- Ein
selbstständiges Beweisverfahren soll einerseits den Parteien bei bestimmten
Streitfragen die Möglichkeit geben, einen (aufwändigeren) Rechtsstreit in der
Hauptsache vermeiden. D.h. wenn ein Streit über beweiszugängliche Tatsachen
besteht, kann mittels des Beweisverfahrens die tatsächliche Sachlage
festgestellt werden. Die Partei, deren Behauptungen sich im Ergebnis als nicht
zutreffend erweisen, erlangt Gewissheit über die Sachlage, kann
sodann auf dieser Basis ihre Rechtsmeinung prüfen und gegebenenfalls einen für
sie riskanten Rechtsstreit vermeiden, indem sie die Forderung der anderen Seite
erfüllt.
Wenn im
hiesigen Beweisverfahren die unvollständige bzw. mangelhafte Leistung
nachgewiesen wird, müsste die Auftragnehmende Firma gründlich erwägen, ob sie
es noch auf eine für sie dann risikoreiche Klage ankommen lässt oder die
Überzahlung freiwillig zurückerstattet bzw. Schadenersatz leistet.
- Darüber
hinaus dient ein Beweissicherungsverfahren dazu, in Fällen, in denen die
Vernichtung von Beweismaterial droht bzw. das Beweismaterial nicht bis zu einer
Beweiserhebung im Klageverfahren in einem unveränderten Zustand erhalten werden
kann, diese Beweiserhebung schon im Vorfeld der Klage durchzuführen. Im hiesigen
Fall birgt das Pollersystem in seinem derzeitigen Zustand selbst das
Beweismaterial, welches die Ansprüche der Stadt untermauert. Allerdings liegt
es im Interesse der Stadt und ihrer Bürger möglichst zeitnah eine Veränderung
der Situation vor Ort herbeizuführen, d. h. der aktuell mangelhafte Zustand des
Pollersystems muss dazu beseitigt werden bzw. einem vollständig
funktionsfähigen Pollersystem weichen.
Bis zu
einer Beweiserhebung innerhalb eines Klageverfahrens kann mit dieser
Veränderung nicht gewartet werden. Vor diesem Hintergrund wurde der Weg eines
Beweisverfahrens im Vorfeld der Klage beschritten. Sobald diese Beweissicherung
abgeschlossen ist, kann das Pollersystem verändert werden, selbst dann, wenn zu
diesem Zeitpunkt noch keine Klage erhoben wurde oder ein laufendes
Klageverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
4. Ist
durch die Nichterfüllung des Vertrags Schaden entstanden und besteht Aussicht
auf Schadenersatz?
Durch
die Nichterfüllung des Vertrages ist einerseits eine Überzahlungssituation
eingetreten. Das bedeutet, dass ein „Schaden“ erstens darin
besteht, dass die Stadt für gezahlte Beträge nicht die geschuldete
Gegenleistung erhalten hat.
Andererseits
führt die Nichterfüllung insoweit zu einem Schaden bzw. Mehraufwand, als die
Stadt gezwungen ist, den Funktionsmangel des Pollersystems mittels
provisorischer Einrichtungen während des laufenden Beweisverfahrens
vorübergehend zu überbrücken. Die anschließende Herstellung des vertraglich
geschuldeten Zustands kann mit Mehraufwand verbunden sein (- die Frage ist im
Beweisverfahren berücksichtigt und wird geprüft). Kosten fallen zunächst durch
die Rechtsverfolgung, die dazu dient, den überzahlten Betrag zurückbekommen,
an. Ein Teil dieser diversen Kosten kann bereits beziffert werden, ein anderer
Teil ist noch nicht geklärt oder derzeit noch nicht angefallen.
5. Muss
als Ersatz eine andere Firma beauftragt werden, oder ist dies schon geschehen?
Es
muss eine andere Firma beauftragt werden. Dies ist noch nicht geschehen, weil
die rechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht erkennen lassen, zu welchem Termin
der neue Auftragnehmer die Arbeit aufnehmen kann.
III. Finanzielle
Auswirkungen:
Der unter II.
empfohlene Beschlussantrag verursacht
x |
1. |
keine Kosten |
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2. |
Kosten in Höhe von
für die Deckung im laufenden
Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan
gegeben ist |
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3. |
Kosten in Höhe von
für die keine Deckung im
Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu
bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
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4. |
Kosten in künftigen
Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |