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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4158-62

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Geplant ist ein Carport mit Pultdach als profilgleicher Anbau an einer bestehenden und genehmigten Garagenzeile.

 

 Größe des Bauvorhabens:

 Breite: 4,00 Länge: 6,00  2,81 m    bzw.   3,00 m

 

         bereits ausgeführt:   ja    nein

  Antragseingang:  25.05.2020

          vollständig:  15.07.2020

 

  Außenbereich (§ 35 BauGB)

 

Das Bauvorhaben ist ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.

Dargestellt ist im Flächennutzungsplan, Teilplan Art der Nutzung, eine Wohnbaufläche und im Teilplan Landschaftsplan ein Wohnsiedlungsbereich in Form einer Wohnbaufläche.

 

Das Vorhaben entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, somit sind öffentliche Belange in Bezug auf das Planungsrecht nicht beeinträchtigt. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass für die bestehenden und genehmigten Garagen der gleiche planungsrechtliche Grundsatz herangezogen worden ist. Der jetzt geplante Carport in Form einer profilgleichen Verlängerung des Bestands, stellt aus städtebaulicher Sicht den baulichen Abschluss der Garagensituation dar und kann befürwortet werden.

 

Bemerkung:

Der dort rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 50 B vom 24.03.1960 setzt für den geplanten Standort nur eine überbaubare Fläche fest, somit ist in diesem Fall in Bezug auf die geplante geplante Nutzung als Carport Außenbereich nach § 35 BauGB anzusetzen.

 

 

 

 

 Barrierefreiheit:  nicht erforderlich   nachgewiesen


 Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

 Besonderheiten:

Das Klima- und Umweltamt (Naturschutz) hat dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – BayDSchG:

 

 Stadtdenkmal:   ja   nein

 Einzeldenkmal:   ja   nein

 Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:   ja   nein   nicht erforderlich

 BLfD:   ja   nein   nicht erforderlich

 

 

Besonderheiten:

Noch weiter in Richtung Außenbereich steht auf demselben Grundstück eine nicht genehmigte und nicht genehmungsfähige, carportartige Holzkonstruktion. Diese muss kraft Beseitigungsanordnung der Stadt Bamberg entfernt werden. Der Eigentümer will das abzubrechende Material für die Errichtung des antragsgegenständlichen Carports verwenden. Die Verknüpfung der beiden Vorgänge ist über städtebaulichen Vertrag abzusichern.

 

 

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Werksenat stimmt der Erteilung der Baugenehmigung zu unter der Maßgabe, dass zugleich die bestehende Holzkonstruktion im Außenbereich zurückgebaut und die Gesamtabfolge durch städtebaulichen Vertrag abgesichert wird

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

 

 

 

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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