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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4320-62

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Kurzbeschreibung: 

Als Ersatz für den ebenerdigen vorhandenen Hubschrauberlandeplatz soll ein neuer Hubschrauber-Sonderlandeplatz auf dem zweiten Bettenturm des Klinikums errichtet werden.

Durch eine Machbarkeitsstudie wurden mögliche Standorte für die Schaffung eines Hubschrauber- Sonderlandeplatzes untersucht. Der geplante Standort auf dem zweiten Bettenturm des Klinikums, stellt die bestmögliche Lösung hinsichtlich der luftfahrttechnischen Eignung sowie der zu erwartenden Schallemissionen dar.

Die geplante Hubschrauberlandeplattform ist mit Fangnetzen, Rinnen, Befeuerung und entsprechenden Abgängen und Fluchttreppen ausgestattet. Sie hat eine direkte Anbindung an die Notfallaufnahme bzw. den Schockraum und dient damit der Verbesserung der notfallmedizinischen Versorgung, sowie dem sicheren Hubschrauberverkehr.

Die Landeplattform erhebt sich ca. 12 m über dem Niveau der Bettenhäuser und ca. 57 m über dem Geländeniveau. Für die Erschließung des Landeplatzes wird ein bestehender Erschließungskern mit Treppenhaus, Betten- sowie Feuerwehraufzug um ca. 13 m aufgestockt.

Der Dachlandeplatz besteht aus einer Stahlkonstruktion mit einem Belag aus Aluminium-Paneelen. Weiterhin ist unter der Plattform ein Wartungsgang für die technischen Anlagen vorgesehen.

Außerdem werden Raumzellen aufgestellt, um die technische Gebäudeausrüstung witterungsgeschützt und frostfrei aufstellen zu können.

 

 Größe des Bauvorhabens: Hubschrauberlandeplattform

 Breite: 28,00 m Länge: 28,00 m Höhe: 12,00 m (über Dach)

 

         bereits ausgeführt:   ja    nein

  Antragseingang:  01.03.2021

          vollständig:  17.03.2021

 

 

 

 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

 

 

  Zulässigkeit nach § 34 BauGB, es liegt ein einfacher Bebauungsplan vor, Nr. 62 A vom 19.03.1971

 Eigenart der näheren Umgebung: Flächen für den Gemeinbedarf (Krankenhaus)

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

 Nachbarzustimmung: Gemäß Art. 66a BayBO wird die Baugenehmigung öffentlich bekannt gemacht.

 

 

 Kfz – Stellplätze:

 erforderlich: / anrechenbar: /  nachzuweisen: /

 

 

Fahrradabstellplätze:

 erforderlich: /              anrechenbar: /                      nachzuweisen: /

 

 

 

 Kinderspielplatz:

  nachgewiesen   nicht erforderlich   abzulösen

 

 Barrierefreiheit:  nicht erforderlich   nachgewiesen

 

 Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

 Besonderheiten:

 

Nach Prüfung der schalltechnischen Beurteilung sowie des Berichtes zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 7 Absatz 1 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) bestehen aus immissionsschutzfachlicher und naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände gegen das Vorhaben.

 

 

 

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – BayDSchG:

 

 Stadtdenkmal:   ja   nein

 Einzeldenkmal:   ja   nein

 Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:   ja   nein   nicht erforderlich

 BLfD:   ja   nein   nicht erforderlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Werksenat stimmt der Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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