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Datum: 15.11.2023

Von 7.30 bis 20.00 Uhr muss geräumt werden

Stadt weist auf Regelungen der Räum- und Streupflicht im Winter hin

Auch wenn die Winter in den vergangenen Jahren eher mild und schneearm waren: Mit winterlichen Verhältnissen auf Straßen und Wegen ist in den kommenden Monaten jederzeit zu rechnen. Bamberg Service steht bereit, um Bambergs Straßen und Plätze möglichst frei von Eis und Schnee zu halten. Aber auch die Bürgerinnen und Bürger sind gefordert, wenn es um die Sicherung der Gehwege geht. Die Stadt Bamberg macht daher vor Saisonbeginn auf die Bestimmungen für das Räumen und Streuen aufmerksam, die in der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung des Verkehrs auf Gehwegen im Winter in der Stadt Bamberg“ geregelt sind.

Wer muss wo räumen und streuen?

Verpflichtet sind grundsätzlich der Eigentümer und Mieter/Pächter, die an öffentliche Straßen angrenzen (sog. „Vorderlieger“) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden („Hinterlieger“). Wird ein Grundstück von mehreren öffentlichen Straßen aus erschlossen, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

Von wann bis wann muss ich räumen und streuen?

Gehwege sind bei Schnee, Eisglätte oder Glatteis täglich von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen) in einem sicheren Zustand zu erhalten und soweit wie möglich von Schnee und Glatteis freizumachen. Bei Ortsstraßen ohne erkennbare Gehwegabgrenzung gilt der Rand der Straße in einer Breite von 1,5 Meter (in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in einer Breite von 2 Metern) als Gehweg.

Was darf ich streuen?

Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte können geeignete abstumpfende Mittel (z.B. Sand, Splitt) verwendet werden. Nicht eingesetzt werden dürfen Tausalz oder ätzende Mittel. Für die Beschaffung des Streumaterials ist jeder Verpflichtete selbst verantwortlich. Die an Straßenrändern stehenden Behältnisse mit Streumaterial sind ausschließlich den Mitarbeitern von Bamberg Service vorbehalten.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind am Rande der Gehbahn oder nötigenfalls am Rande der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidlich behindert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte, Omnibushaltestellen, Fußgängerüberwege und Radwege sind bei der Räumung frei zu halten.

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