Ausnahmegenehmigung für Handwerker und Soziale Dienste
Die Ausnahmegenehmigung gestattet am Einsatzort das Parken
- im eingeschränkten Haltverbot oder Zonenhaltverbot
- auf Bewohner,-/Kurzzeitparkplätzen
- in verkehrsberuhigten Bereichen
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht und
- der Einsatz des Kraftfahrzeugs als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug und Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder
- das Abstellen des Kraftfahrzeugs zur Durchführung der Betreuung
unbedingt erforderlich ist.
Die Ausnahmegenehmigung ist nur für ein oder zwei Fahrzeuge im Wechsel gültig.
Dem Antrag für Handwerker ist eine Kopie folgender Unterlagen beizufügen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Gewerbeschein
- bei Privatfahrzeugen zusätzlich eine Bestätigung des Arbeitsgebers
Dem Antrag Antrag für Soziale Dienste ist eine Kopie folgender Unterlagen beizufügen:
- Fahrtenbuch
- Fahrzeugschein in Kopie