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Inhalt

Führerscheinstelle

Bei der Führerscheinstelle erfahren Sie Wissenswertes rund um den Führerschein. Vorausgesetzt Sie sind mit Hauptwohnsitz in der Stadt Bamberg angemeldet, dann sind Sie hier für alle Fragen bezüglich Ihres Führerscheins an der richtigen Adresse.

Für Fahrerlaubnisangelegenheiten für Bewohner:innen der Stadt Bamberg, die einen persönlichen Kontakt erfordern, ist eine Online-Terminvereinbarung zwingend notwendig.

Einen Überblick über die wichtigsten Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten:

Änderung von Führerscheindaten (Eintrag von Schlüsselzahl 95/96/196)

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Führerscheines bei Verlust / Umtausch
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne  Kopfbedeckung, 35x45 mm §21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führerschein (Kartenführerschein oder Altdokument grau/rosa)
  • Teilnahmebescheinigung

Gebühren

  • 38,60 Euro 
  • 5,00 Euro zusätzlich für den Direktversand nach Hause


Begleitetes Fahren mit 17

Der Antrag für das Begleitete Fahren mit 17 ist in der Führerscheinstelle der Stadt Bamberg oder bei den Fahrschulen erhältlich.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag Fahrerlaubnis Begleitetes Fahren mit 17
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Personalausweis oder Reisepass (§ 2 Abs. 6 StVG, §21 Abs. 3 Nr. 1 FeV)
  • Aktueller Sehtest (§ 12, § 67 FeV)
  • Nachweis über Erste-Hilfe-Schulung. (§ 19 Abs. 1, § 68 FeV)
  • Von jeder Begleitperson muss eine Kopie des Führerscheins (Vorder- und Rückseite) und des Personalausweises bzw. Reisepasses (Vorder- und Rückseite) dem Antrag beigelegt werden.

Gebühren

  • Antrag mit 1 Begleitperson:       65,70 Euro
  • Antrag mit 2 Begleitpersonen:   79,00 Euro
  • Antrag mit 3 Begleitpersonen:   92,30 Euro
  • Antrag mit 4 Begleitpersonen: 105,60 Euro
  • Antrag mit 5 Begleitpersonen: 118,90 Euro
  • Antrag mit 6 Begleitpersonen: 132,20 Euro

Informationen und Hinweise zum Begleiteten Fahren mit 17 erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - Begleitetes Fahren ab 17.

Eignungsüberprüfung wegen Auffälligkeiten mit Drogen, Alkohol, Straftaten, Punkten, körperlichen und/oder geistigen Mängeln

Nach § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Dies kann z.B. mangelndes Sehvermögen, Bewegungsbehinderungen, Anfallsleiden, Alkohol- oder Drogenmissbrauch/ Abhängigkeit usw. sein.

Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben (charakterliche Eignung), sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.

Gleiche gesetzliche Vorgaben gelten für Inhaber einer Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 1 FeV).

Die Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen wird durch die §§ 11, 13 und 14 FeV geregelt.

Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung in Frage stellen, dann kann sie die Beibringung eines Gutachtens anordnen.
Die Bekanntgabe von Auffälligkeiten erfolgt zumeist durch die Polizei oder andere Sicherheitsbehörden, wenn diese tätig werden mussten um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen.

Die Führerscheinstelle entscheidet dann, ggf. als Einzelfallentscheidung, ob ein Gutachten und welches Gutachten aufgrund der festgestellten Tatsachen zum Nachweis der Fahreignung vorgelegt werden muss.
Die Kosten für das Gutachten und zum Nachweis der Fahreignung hat die betroffene Person selber zu tragen.
Weigert sich jemand am Nachweis der Fahreignung mitzuwirken und legt das geforderte Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht vor, so kann die Behörde von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen oder den Antrag ablehnen.

Die Überprüfung der Fahreignung erfolgt auch bei Auffälligkeiten mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, z.B. Fahrrad oder Mofa (§ 3 FeV). Diese Maßnahme gilt für Inhaber der Fahrerlaubnis und für Nichtinhaber einer Fahrerlaubnis.
D.h. auch Rad- oder Mofafahrer müssen bei Zweifeln an der Fahreignung aufgrund von Auffälligkeiten im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahreignungsgutachten vorlegen. Eine Nichtvorlage oder ein negatives Gutachten kann dann zur Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Mofa, Fahrrad u.a. motorisierte bzw. elektrisch betriebene Fahrzeuge) führen und zusätzlich zum Entzug der Fahrerlaubnis (wenn vorhanden).

Ersatzführerschein (Austausch von Kartenführerscheinen)

Ein Austausch des Führerscheines ist immer dann notwendig, wenn dieser beschädigt oder nicht lesbar ist. Er muss auch erfolgen, wenn sich Angaben geändert haben (§ 25 Abs. 2 Satz 1 FeV).

Der Antrag muss persönlich in der Führerscheinstelle der Stadt Bamberg gestellt werden. Die Änderung von Auflagen (z.B. Sehhilfe) ist nicht in der Infothek möglich.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Führerscheines bei Verlust / Umtausch
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm §21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bisheriger Kartenführerschein

Gebühren

  • 37,30 EURO
  • 5,00 Euro zusätzlich für den Direktversand nach Hause

Ersatzführerschein (Verlust oder Diebstahl § 25 Abs. 4 FeV)

Bei Verlust oder Diebstahl hat der Antragsteller eine Versicherung an Eides Statt bei der Führerscheinstelle der Stadt Bamberg abzugeben. Mit der eidesstattlichen Versicherung legt der Antragsteller dar, dass der Führerschein abhanden gekommen ist und verpflichtet sich zur sofortigen Abgabe des Führerscheines, sollte dieser wieder in den Besitz des Antragstellers zurückkehren. Der Antragsteller wird hierbei darüber belehrt, dass er mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren belegt werden kann, sollte er nachweislich falsche Angaben machen oder seinen Pflichten nicht nachkommen. Außer ermächtigte Bedienstete der Stadt Bamberg sind nur Notare autorisiert, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Bei Diebstahl ersetzt die Vorlage der Diebstahlsanzeige der Polizei die eidesstattliche Versicherung.

In diesem Fall reduziert sich die Gebühr um 30,70 Euro.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Führerscheines bei Verlust / Umtausch
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm, § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Personalausweis oder Reisepass (§ 2 Abs. 6 StVG, § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV)
  • Aktuelle "Karteikartenabschrift" (nur, falls der Führerschein nicht von der Stadt Bamberg ausgestellt wurde; erhältlich bei der zuletzt ausstellenden Behörde), sofern sie noch im Besitz eines alten Dokumentes (Papierform) sind.

Gebühren

  • 71,30 EURO (inkl. Gebühr für die eidesstattliche Versicherung in Höhe von 30,70 EURO)
  • 5,00 Euro zusätzlich für den Direktversand nach Hause

Hinweis

Zwischen Verlust / Diebstahl und Antragstellung sollten etwa 4 Wochen abgewartet werden, für ein etwaiges Wiederfinden des Führerscheins.

Ersterteilung / Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Sie können den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Angabe der Fahrschule persönlich bei der Führerscheinstelle der Stadt Bamberg stellen oder in der Fahrschule abgeben.

Benötigte Unterlagen - Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, M, L, S, T

  • Fahrerlaubnisantrag unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ( § 2 Abs. 6 StVG, § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV)
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (§ 12, § 67 FeV)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Schulung (§ 19 Abs. 1, § 68 FeV)

Benötigte Unterlagen - Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E

  • Fahrerlaubnisantrag unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (§ 2 Abs. 6 StVG, § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV)
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm, § 21 Abs.3 Nr. 2 FeV)
  • Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes (§ 12 Abs. 6 FeV)
  • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (§ 11 FeV).
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Schulung (§ 19 Abs. 1, § 68 FeV)

Bei Fahrertätigkeiten, die unter das Berufs-Kraftfahrerqualifikationsgesetz fallen, ist die Vorlage einer Grundqualifikation notwendig. Hierfür fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 32,50 Euro an.

Benötigte Unterlagen - Fahrerlaubnisklassen D, DE, D1, D1E

  • Fahrerlaubnisantrag unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (§ 2 Abs. 6 StVG, § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV)
  • Führungszeugnis (Beantragung im Einwohnermeldeamt oder in der Infothek im Rathaus Maxplatz § 2 Abs. 7 letzter Satz StVG)
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes (§ 12 Abs. 6 FeV)
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle über die körperliche und geistige Eignung inkl. Überprüfung der Leistungsfunktionen (Anlage 5 FeV zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 u. 5)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Schulung (§ 19 Abs. 1, § 68 FeV)

Bei Fahrertätigkeiten die unter das Berufs-Kraftfahrerqualifikationsgesetz fallen, ist die Vorlage einer Grundqualifikation notwendig. Hierfür fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 32,50 Euro an.

Falls Sie im Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates sind, müssen Sie im Zuge der Erweiterung auf eine deutsche Fahrerlaubnis auf Ihren bisherigen ausländischen Führerschein verzichten (§ 8 FeV).

Gebühren

  • 44,70 Euro Erteilung / Erweiterung mit Probezeit
  • 43,90 Euro Erweiterung ohne Probezeit


Führerschein 2013 - Die wichtigsten Änderungen

Die Änderungen erfolgen aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, die sog. 3. Führerscheinrichtlinie.

Ziel dieser Richtlinie ist es insbesondere, das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen und der mehr als 110 verschiedenen Führerscheine in Europa zu beenden. Um die Verkehrssicherheit innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, beinhaltet die Richtlinie unter anderem Regelungen zum Schutz gegen Fälschungen, zu ärztlichen Untersuchungen und zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Flyer sowie der Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen.

Internationaler Führerschein § 25a Abs. 1 Satz 1 FeV

Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Kartenführerscheines. Der Antrag muss persönlich bei der Führerscheinstelle der Stadt Bamberg gestellt werden.

Besitzen Sie noch keinen Kartenführerschein, sollte die Beantragung bzw. der Umtausch des "Altführerscheines" rechtzeitig (ca.3-4 Wochen) vor Reisebeginn erfolgen.

Hierfür wird eine aktuelle "Karteikartenabschrift" (nur, falls der Führerschein nicht von der Stadt Bamberg ausgestellt wurde; erhältlich bei der zuletzt ausstellenden Behörde) benötigt und es fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 25,30 EURO an!

Die Gültigkeit des internationalen Führerscheins beträgt 3 Jahre.

Der internationale Führerschein ersetzt nicht den nationalen Führerschein! Er ist nur im Ausland gültig!

Benötigte Unterlagen

  • Internationaler Führerschein (Antrag)
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm) § 25 a Abs. 2 FeV
  • Personalausweis oder Reisepass § 2 Abs. 6 StVG
  • nationaler Führerschein im Scheckkartenformat §25 a Abs. 2 FeV

Gebühren

16,00 EURO

 

Dokumente

Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG)

Zu diesem Thema bietet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ausführliche Informationen.

Auch können Sie persönlich unter Vorlage Ihres Ausweises bei Ihrer zuständigen Führerscheinstelle vorsprechen.

Maßnahmen während der Probezeit (§ 2a StVG)

Zu diesem Thema bietet Ihnen nachfolgend das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erste Informationen.

Auch können Sie persönlich unter Vorlage Ihres Ausweises bei Ihrer zuständigen Führerscheinstelle vorsprechen.

Anmerkung der Führerscheinstelle: Die Maßnahmen des § 2a StVG sind auch dann zu ergreifen, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen sein sollte, die Tat selber jedoch innerhalb der Frist begangen wurde.

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (EU-/EWR-Staat § 30 FeV)

Keine Umtauschpflicht solange der Führerschein gültig ist. Die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E C, CE, D1, D1E, D, DE sind nur 5 Jahre gültig ab Wohnsitznahme im Bundesgebiet.

Bei Fragen der Umschreibung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle.

Sollte ein Umtausch erwünscht sein oder anstehen, wird darauf hingewiesen, dass bei Abholung des Kartenführerscheines die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen (§ 30 Abs. 3 FeV) und an das Herkunftsland zurückgesandt wird. Bei Nichtvorlage des ausländischen Führerscheins kann keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheins erfolgen.

Benötigte Unterlagen

  • Fahrerlaubnisantrag (§ 30 Abs. 1 FeV)
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35 x 45 mm, § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Originalführerschein (§ 30 Abs. 3 FeV)
  • evtl. Übersetzung des Führerscheins

Gebühren

47,30 EURO

Kontakt

Straßenverkehrsamt

Führerscheinstelle

Moosstraße 65
96050 Bamberg

Datenschutzinformation: Datenschutzinformation

Aktuelle Informationen


Öffnungszeiten

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (Listen-Staat gem. Anlage 11 FeV, § 31 Abs. 1 FeV)

Benötigte Unterlagen - Fahrerlaubnisklassen A, B, BE

  • Fahrerlaubnisantrag (§ 31 Abs. 1 FeV)
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm, § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Originalführerschein (§ 31 Abs. 3 Satz 1 FeV)
  • Kopie des ausländischen Originalführerscheins mit beglaubigter Übersetzung (durch amtlich anerkannten Übersetzer oder ADAC)

Für Fragen zur Umschreibung der Klassen C, CE, C1, C1E und D, DE, D1, D1E, wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle der Stadt Bamberg.

Eine prüfungsfreie Umschreibung ist hier nicht bei jedem Staat möglich. Auskünfte hierüber erteilt die Führerscheinstelle.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Abholung des Kartenführerscheines die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen wird (§ 31 Abs. 4 FeV).

Bei Nichtvorlage des ausländischen Führerscheins kann keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheins erfolgen.

Gebühren

47,30 EURO

Kontakt

Straßenverkehrsamt

Führerscheinstelle

Moosstraße 65
96050 Bamberg

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Öffnungszeiten

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (nicht EU- oder Listen-Staat § 31 Abs. 2 FeV)

Eine Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ist nur möglich durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Eine Ausbildungspflicht besteht nicht.

Bitte wenden Sie sich an eine Fahrschule.

Benötigte Unterlagen - Fahrerlaubnisklassen A, B

  • Fahrerlaubnisantrag (§ 31 Abs. 2 FeV)
  • Ausweisdokument
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm, § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV )
  • Originalführerschein (§ 31 Abs. 3 FeV)
  • Kopie des ausländischen Originalführerscheins mit beglaubigter Übersetzung (durch amtlich anerkannten Übersetzer oder ADAC) § 29 Abs. 2 Satz 2 FeV
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (§ 12, § 67 FeV)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Schulung (§ 19 Abs. 1, § 68 FeV)

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Abholung des Kartenführerscheines die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen wird (§ 31 Abs. 4 FeV).

Bei einer Umschreibung der Klassen C1, C1E, C, CE wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle der Stadt Bamberg.

Gebühren

54,90 EURO

Bei Fahrerlaubnisantrag B 197 fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 28,60 Euro an.

Kontakt

Straßenverkehrsamt

Führerscheinstelle

Moosstraße 65
96050 Bamberg

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Öffnungszeiten

Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis (Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei, § 26 FeV)

Umschreibung während des Dienstverhältnisses oder aufgrund einer Bescheinigung für welche Klassen von Kraftfahrzeugen Ihnen diese Erlaubnis erteilt war. § 27 Abs. 1 FeV

Benötigte Unterlagen - Fahrerlaubnisklassen A1, A, B, BE, M, L, S, T

  • Fahrerlaubnisantrag (§ 27 FeV)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm, § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Dienstführerschein oder Bescheinigung über Dienstfahrerlaubnisbesitz (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV)
  • aktuelle "Karteikartenabschrift" (nur, falls der Führerschein nicht von der Stadt Bamberg ausgestellt wurde; erhältlich bei der zuletzt ausstellenden Behörde)

Gebühren

  • 43,90 EURO
  • 5,00 Euro zusätzlich für den Direktversand nach Hause

Benötigte Unterlagen - Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

  • Fahrerlaubnisantrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • 1 Lichtbild neuen Datums (Halbprofil, ohne Kopfbedeckung, 35 x 45 mm, §21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Dienstführerschein oder Bescheinigung über früheren Dienstfahrerlaubnisbesitz (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV)
  • aktuelle "Karteikartenabschrift" (nur, falls der Führerschein nicht von der Stadt Bamberg ausgestellt wurde; erhältlich bei der zuletzt ausstellenden Behörde)
  • zusätzliche bei Klassen D1, D1E,D, DE Führungszeugnis (Beantragung im Einwohnermeldeamt oder in der Infothek im Rathaus am Maxplatz - § 2 Abs. 7 letzter Satz StVG)

Gebühren

  • 43,90 EURO
  • 5,00 Euro zusätzlich für den Direktversand nach Hause

Der (bisherige) Zivilführerschein ist bei Abholung des neu ausgestellten Kartenführerscheins bei der Führerscheinstelle vorzulegen, da dieser entwertet bzw. eingezogen werden muss.

Bei Nichtvorlage erfolgt keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheins.

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Straßenverkehrsamt

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Moosstraße 65
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Öffnungszeiten

Umtausch eines alten Führerscheins (grau/rosa/ unbefristeter Kartenführerschein)

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (z.B. grau oder rosa):

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19.Januar2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19.Januar 2025

II) Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellt worden sind (unbefristeter Kartenführerschein – siehe Ziffer 4b (Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Kartenführerschein ebenfalls erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins.)


 Ausstellùngsjahr
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001  19. Januar 2026
2002 bis 2004  19.Januar 2027
2005 bis 2007  19.Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19.Januar 2030
2010 19.Januar 2031
2011 19.Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19.Januar 2033

Der Antrag muss persönlich in der Führerscheinstelle der Stadt Bamberg gestellt werden.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Führerscheines bei Verlust / Umtausch
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm §21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führerschein (grau/rosa)
  • Aktuelle "Karteikartenabschrift" (nur, falls der Führerschein nicht von der Stadt Bamberg ausgestellt wurde; erhältlich bei der zuletzt ausstellenden Behörde)

Gebühren

  • 25,30 EURO
  • 5,00 Euro zusätzlich für den Direktversand nach Hause

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Straßenverkehrsamt

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Öffnungszeiten

Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Benötigte Unterlagen - Fahrerlaubnis C1, C1E, C, CE

  1. Fahrerlaubnisantrag
  2. 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  3. Personalausweis oder Reisepass (§ 2 Abs. 6 StVG, § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV)
  4. Führerschein
  5. Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes (§ 12 Abs. 6 FeV)
  6. Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (Hausarzt) (§ 11 FeV).

Gebühren

  • 43,90 EURO

Achtung: Wenn Sie eine bis 31.12.1998 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzen, ist diese nur bis zum 50. Geburtstag gültig. Wer schon 50 ist und die Umstellung übersehen hat, kann jedoch seinen Führerschein der Klasse C1, C1E, C, CE prüfungsfrei innerhalb der nächsten 2 Jahre wieder beantragen. Sollte der Führerschein länger als 2 Jahre abgelaufen sein, erkundigen Sie sich bitte bei der Führerscheinstelle der Stadt Bamberg.

Benötigte Unterlagen - Fahrerlaubnis D1, D1E, D, DE

  1. Die Nr. 1- 5 entsprechend der Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE (s. o.)
  2. behördliches Führungszeugnis (Beantragung beim Einwohnermeldeamt der Stadt Bamberg oder in der Infothek im Rathaus Maxplatz)
  3. Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes (§ 12 Abs. 6 FeV). Formulare sind beim Augenarzt erhältlich
  4. Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (§ 11 FeV) bei Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtl. anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) über die körperliche und geistige Eignung inkl. Überprüfung der Leistungsfunktionen (Anlage 5 FeV zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 u. 5 FeV).

Bei Fahrertätigkeiten die unter das Berufs-Kraftfahrerqualifikationsgesetzes fallen ist die Vorlage der Weiterbildungsmodule notwendig. Hierfür fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 32,50 Euro an.

Gebühren

  • 43,90 EURO
  • 5,00 Euro zusätzlich für den Direktversand nach Hause

Bei Abholung des Führerscheins ist der bisherige Führerschein vorzulegen, da dieser entwertet bzw. eingezogen wird. Bei Nichtvorlage erfolgt keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheines.

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Wieder- bzw. Neuerteilung nach Entzug der Fahrerlaubnis (§ 20 FeV) (z. B. wegen Drogen, Alkohol, Punkte, Straftaten o.a.)

Ist Ihnen durch Gerichtsbeschluss oder durch Verfügung der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden, ist Ihre Fahrerlaubnis erloschen.

Sie sind somit nicht mehr berechtigt ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Sofern Sie Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis sind und auf Ihrem Führerschein ein Sperrvermerk eingetragen wurde, sind Sie ebenfalls nicht mehr berechtigt ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

In beiden Fällen können Sie den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate vor Ablauf der sog. "Sperrfrist" stellen. Die Sperrfrist gibt Auskunft, ab wann frühestens eine Fahrerlaubnis wieder erworben - bei ausländischen Fahrerlaubnissen wieder anerkannt - werden kann und lässt sich dem Urteil/Strafbefehl entnehmen.

Das Gericht entscheidet im Strafverfahren jedoch nicht darüber, ob Sie nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erteilt – bei ausländischen Fahrerlaubnissen wieder anerkannt - bekommen können. Es ist vielmehr Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung, insbesondere Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeuge, vorliegen.

Bei Zweifeln an Ihrer Fahreignung müssen eventuell Gutachten eingeholt werden. Die Kosten für die Gutachten haben Sie zu tragen.

Ist die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von 18 Punkten entzogen, kann diese frühestens 6 Monate nach Abgabe des Führerscheins neu erteilt werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Antragstellung auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zwingend eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich. Auch hier kann der Antrag 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Die Antragstellung muss persönlich unter Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses bei der zuständigen Hauptwohnsitzbehörde erfolgen. Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich.

Auskünfte über Ihre Führerscheinakte und Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sind ebenfalls persönlich bei der zuständigen Führerscheinstelle einzuholen.

Zwecks Antragstellung oder Information zur Wieder – bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis vereinbaren Sie bitte telefonisch (0951/ 87 2230) oder per E-Mail (führerscheinstelle@stadt.bamberg.de) einen Termin zur Vorsprache.

Gebühren

  • Die Verwaltungsgebühren für eine Neuerteilung sind abhängig von den Einträgen in der Führerscheinakte und den jeweiligen benötigten Registerauskünften.
  • Sie liegen zwischen 119,40 Euro und 210,20 Euro.


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